Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 255/05 
 
Urteil vom 21. September 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 22. Dezember 2004) 
 
Sachverhalt: 
Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 60% in einer leidensangepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 59%, sprach die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft mit zwei Verfügungen vom 11. März und 7. April 2004 K.________, geboren 1962, mit Wirkung ab Juni 2002 eine halbe Invalidenrente zu. Auf Einsprache hin gewährte die Verwaltung K.________ auch für Mai 2002 eine halbe Rente, hielt aber mit Einspracheentscheid vom 13. August 2004 am Anspruch auf eine halbe Invalidenrente fest. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 22. Dezember 2004 ab. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; ferner lässt er die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragen. Letztinstanzlich reicht er zwei Berichte des Dr. med. P.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. März und 11. Mai 2005 ein. 
 
Die IV-Stelle sowie das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten jeweils auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Zutreffend sind die Erwägungen des kantonalen Gerichts über die Bestimmungen betreffend Begriff der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG, BGE 114 V 283 Erw. 1c mit Hinweisen), Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG in den vor und nach dem 1. Januar 2003 geltenden Fassungen), Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung) sowie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in den vor und nach dem 1. Januar 2004 geltenden Fassungen). Dasselbe gilt für die Ausführungen der Vorinstanz zu den übergangsrechtlichen Grundsätzen bei Gesetzesänderungen (hier Einführung des ATSG auf den 1. Januar 2003 sowie Anpassungen der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004; vgl. BGE 130 V 329, 343, 445). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig ist der Anspruch auf eine ganze anstelle der zugesprochenen halben Invalidenrente. 
2.1 Die Vorinstanz stellt auf die Einschätzungen im Gutachten der Orthopädischen Klinik des Spitals L.________ vom 9. Januar 2003 sowie im Gutachten des Dr. med. G.________, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, vom 13. Mai 2003 und dessen Ergänzung vom 16. Juni 2003 ab, und geht von einer Arbeitsfähigkeit von 60% in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Weiter erachtet das kantonale Gericht die Restarbeitsfähigkeit auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt als verwertbar. 
 
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, auf die Auffassung des Dr. med. G.________ sei infolge Widersprüchlichkeit nicht abzustellen. Zudem leide er an einer schweren Depression mit psychotischer Dekompensation und sei wegen seiner körperlichen und psychischen Leiden vollständig arbeitsunfähig. Aber sogar wenn von einer Restarbeitsfähigkeit von 60% ausgegangen werde, sei diese nicht verwertbar, da keine entsprechenden Stellen vorlägen; ein ausgeglichener Arbeitsmarkt könne nicht unterstellt werden. 
2.2 Aufgrund der beiden überzeugenden und schlüssigen Gutachten (Spital L.________ vom 9. Januar 2003 sowie Dr. med. G.________ vom 13. Mai 2003 mit Ergänzung vom 16. Juni 2003) ist von einer Arbeitsfähigkeit von 60% für leichte körperliche Tätigkeiten ohne Heben schwerer Gegenstände über fünf Kilogramm auszugehen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird pauschal eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch aus körperlichen Gründen geltend gemacht; begründete Einwände gegen die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch das Spital L.________ werden jedoch nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. Dem Gutachten des Dr. med. G.________ wirft der Versicherte dagegen konkret Widersprüchlichkeit vor, indem der Experte einerseits eine leichte depressive Verstimmung diagnostiziere, andererseits aber feststelle, der Beschwerdeführer könne keinen Zusammenhang zwischen der Psyche und den körperlichen Schmerzen herstellen oder Verständnis dafür aufbringen. Diese Argumentation überzeugt nicht: Der von Dr. med. G.________ festgehaltene Umstand, dass der Versicherte keinen Zusammenhang zwischen der Psyche und den körperlichen Schmerzen herstellen kann, mag für psychische Probleme zwar allenfalls symptomatisch sein, führt jedoch nicht ohne weiteres zu einem Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. So hält der Experte Dr. med. G.________ denn aufgrund seiner vorhergehenden Ausführungen überzeugend fest, es gebe aus psychiatrischer Sicht "keine psychopathologischen Befunde, die die Arbeitsfähigkeit ... beeinträchtigen würden", während die leichte depressive Verstimmung die Arbeitsunfähigkeit nur geringfügig erhöhe. 
 
Der letztinstanzlich eingereichte Kurzbericht des Dr. med. P.________ vom 10. März 2005 über die Mitte Januar 2005 aufgenommene Behandlung und das ebenfalls erst vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zu den Akten gegebene Zeugnis dieses Arztes vom 11. Mai 2005 sind für das vorliegende Verfahren allein schon deshalb nicht massgebend, da sie einen Zeitpunkt nach dem - Grenze richterlicher Überprüfungsbefugnis bildenden (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101) - Zeitraum bis zum Einspracheentscheid (August 2004) betreffen. Entgegen der Vermutung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass Symptome der von Dr. med. P.________ (ohne Begründung) angenommenen schweren Depression mit psychotischer Dekompensation (akustische Halluzinationen) schon im Jahr 2003 hätten erkennbar sein müssen; dies wird denn auch vom behandelnden Arzt nicht erwähnt. Die medizinischen Unterlagen des Dr. med. P.________ können allenfalls Grundlage einer Neuanmeldung sein. 
2.3 Das kantonale Gericht hat mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, weshalb dem Versicherten die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichen Arbeitsmarkt (vgl. dazu Urteil C. vom 16. Juli 2003, I 758/02, Erw. 3.3) möglich und zumutbar ist. Darauf kann ohne weiteres verwiesen werden. Die Kritik des Versicherten berücksichtigt nicht, dass das Gesetz (Art. 16 ATSG resp. bis Ende 2002 Art. 28 Abs. 2 IVG) explizit einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt voraussetzt. An diese Vorgabe sind die Gerichte und rechtsanwendenden Behörden gebunden (Art. 191 BV). 
2.4 Zu Recht nicht bestritten sind die für die Bemessung des Invaliditätsgrades herbeizuziehenden Einkommen vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens. Damit ist die vom kantonalen Gericht auf maximal 59% festgesetzte Invalidität nicht zu beanstanden, wobei anzumerken ist, dass die Vorinstanz die effektive Höhe des behinderungsbedingten Abzuges (dazu BGE 126 V 78 Erw. 5) letztlich offen gelassen hat. 
3. 
3.1 Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. 
3.2 Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis). 
 
Der Beschwerdeführer stützt sich für seine Kritik am psychiatrischen Gutachten primär auf in diesem Verfahren nicht massgebende neue Arztberichte, die allenfalls Grundlage einer Neuanmeldung sein können (Erw. 2.2 hievor), während er den gesetzlich vorgesehenen ausgeglichenen Arbeitsmarkt hier nicht berücksichtigt wissen will (Erw. 2.3 hievor). Eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, hätte sich unter Abstützung auf diese Argumente nicht zu einem Prozess entschlossen, da die Verlustgefahren wesentlich höher als die Gewinnaussichten waren. Wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung daher nicht erfüllt. Die Fragen der Bedürftigkeit und der Notwendigkeit der Verbeiständung können deshalb offen gelassen werden. 
4. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse SPIDA und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. September 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: