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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_329/2018  
 
 
Urteil vom 7. September 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 12. März 2018 (5V 17 225). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1960, arbeitete seit 1994 unter anderem als Pflegehelferin mit einem 50%-Pensum für die B.________. Am 30. Oktober 2009 meldete sie sich erstmals wegen seit 15. August 2009 anhaltender Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch, weil der Versicherten in der angestammten Tätigkeit ein volles Pensum zumutbar sei (unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 5. September 2011). 
Ab 1. November 2010 begann A.________ wieder, in ihrer angestammten Tätigkeit mit kontinuierlich steigendem Pensum für die C.________ zu arbeiten. Am 8. März 2013 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an, weil sie seit 15. November 2012 wegen rechtsseitiger Schulterbeschwerden voll arbeitsunfähig sei. Nach weiteren Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle der Versicherte für die befristete Dauer vom 1. April bis 30. September 2015 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 22. März 2017). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Kantonsgericht Luzern ab (Entscheid vom 12. März 2018). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ im Wesentlichen sinngemäss beantragen, der angefochtene Gerichtsentscheid und die Verfügung der IV-Stelle vom 22. März 2017 seien aufzuheben. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin - subeventuell an die Vorinstanz - zu weiteren Abklärungen und zur Neuentscheidung über das Neuanmeldungsgesuch zurückzuweisen. Eventuell sei die IV-Stelle zur Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu verpflichten. Subeventuell habe sie der Versicherten "ab dem 1. Oktober 2015 weiterhin eine ganze Rente auszurichten". 
Die Akten des kantonalen Verfahrens wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 I 65 E. 1.3.1). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieses offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 352).  
 
1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) Rechtsfragen, welche das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei prüft.  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie mit Blick auf die Neuanmeldung vom 8. März 2013 die befristete Zusprache einer ganzen Invalidenrente für die Dauer vom 1. April bis 30. September 2015 bestätigte.  
 
2.2. Die Vorinstanz legte die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie zu den bei der Neuanmeldung anwendbaren Revisionsregeln (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sowie Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a). Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.  
 
3.   
Auf den vor Bundesgericht neu gestellten Eventualantrag, die Sache sei zur Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin - subeventuell an die Vorinstanz - zurückzuweisen, ist mangels sachbezüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten, soweit das Rechtsbegehren nicht ohnehin unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG). Im Übrigen steht dieser Antrag im Widerspruch zu dem auch vor Bundesgericht vertretenen Standpunkt, seit Mitte 2012 vollständig erwerbsunfähig bzw. nur noch in einem erwerblich nicht mehr verwertbaren Ausmass beschränkt arbeitsfähig zu sein. 
 
4.  
 
4.1. Nach unbestrittener Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid wäre die Versicherte im Gesundheitsfall voll erwerbstätig geblieben. Zudem erhob die Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwände gegen den vorinstanzlich bestätigten Rentenbeginn am 1. April 2015.  
 
4.2. Zu prüfen bleibt demnach einzig, ob das kantonale Gericht bei gegebener Aktenlage bundesrechtskonform einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneinte, welcher über den 30. September 2015 hinaus einen Rentenanspruch begründen würde.  
 
5.   
 
5.1. Das kantonale Gericht hat gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MGSG Medizinisches Gutachtenzentrum Region St. Gallen GmbH vom 12. August 2015 (nachfolgend: MGSG-Gutachten) mit einem psychiatrischen Teilgutachten des Dr. med. D.________ vom 8. Juni 2015 (nachfolgend: MGSG-Teilgutachten) in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die Versicherte nach der postoperativen Rehabilitation ab dem Zeitpunkt der MGSG-Exploration im Juni 2015 in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangte. Mit ausführlicher und zutreffender Begründung hat es dargelegt, weshalb es dem MGSG-Gutachten volle Beweiskraft zuerkannte. Insbesondere hat es sich mit den zahlreich vorgebrachten Einwänden unter Bezugnahme auf die im Vorbescheidverfahren und während des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens neu eingereichten Arztberichte eingehend befasst. Sowohl das umfassend abgeklärte Schulterleiden wie auch die psychiatrischen Diagnosen waren den MGSG-Gutachtern bekannt. Sie setzten sich ausführlich mit den aktenkundigen medizinischen Unterlagen auseinander. Die nachträglich eingereichten Arztberichte würdigte die Vorinstanz bundesrechtskonform. Sie legte überzeugend dar, weshalb sich weder aus dem Untersuchungsbericht der konsiliarisch beigezogenen Neurologin Dr. med. E.________ vom 11. Januar 2016 noch aus dem Erstkonsultationsbericht des Anästhesiologen Dr. med. F.________ vom 22. November 2016 neue Befunde oder Diagnosen ergaben, welche ergänzende medizinische Abklärungen erfordert hätten. Gleiches gilt in Bezug auf die Würdigung des knapp ein halbes Jahr nach Verfügungserlass erstellten Berichts der behandelnden Psychiaterin Dr. med. G.________ vom 1. September 2017. Das kantonale Gericht gelangte zum Schluss, entgegen der Beschwerdeführerin fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einschränkungen seitens des Schulterleidens und der psychischen Beeinträchtigungen von den MGSG-Gutachtern ungenügend berücksichtigt worden wären. Ein strukturiertes Beweisverfahren erübrige sich auch mit Blick auf BGE 143 V 418, weil der psychiatrische MGSG-Gutachter nach eingehender Exploration und Berücksichtigung der umfangreichen Aktenlage überzeugend zur Auffassung gelangt sei, dass die Versicherte seit Mai 2010 aufgrund der nur leichten depressiven Stimmungsschwankungen in der Arbeitsfähigkeit nicht relevant beeinträchtigt sei. Basierend auf der ab Juni 2015 festgestellten Verbesserung des Gesundheitszustandes bleibe es jedenfalls mit Wirkung bis zum hier massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung vom 22. März 2017 (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen) bei der vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige und willkürliche Abklärung des Sachverhalts. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) verletzt. Sie habe die Schlussfolgerungen der MGSG-Gutachter "nicht ausreichend geprüft". Zu den zeitlich nach der MGSG-Begutachtung erstellten und eingereichten Arztberichten finde sich im angefochtenen Entscheid "keine ausreichende Beweiswürdigung". Die gesundheitliche Situation sei "noch nicht ausreichend bzw. unvollständig und damit letztlich unzutreffend abgeklärt" gewesen, weshalb der "Zeitpunkt für ein medizinisches Gutachten zu früh gewählt" worden sei. Das kantonale Gericht habe sich mit einer "höchst willkürlichen Beweiswürdigung" begnügt. Statt dessen wäre es nach Art. 61 lit. c ATSG rechtlich verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu veranlassen.  
 
5.2.1. Von einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) kann angesichts der sorgfältigen und umfassenden Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid keine Rede sein. Soweit die entsprechenden Ausführungen der Versicherten überhaupt der qualifizierten Rügepflicht (vgl. E. 1.2 hievor) genügen, zeigt sie nicht auf, welche konkreten Tatsachen die Vorinstanz im Einzelnen offensichtlich unrichtig festgestellt bzw. nicht gewürdigt habe.  
 
5.2.2. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich seit 2012. Demgegenüber hätten die MGSG-Gutachter die medizinischen Vorakten nur selektiv berücksichtigt. Inwiefern die MGSG-Gutachter im Einzelnen konkret entscheidwesentliche Tatsachen aus den medizinischen Vorakten übersehen hätten, welche Zweifel an der vorinstanzlich festgestellten Beweiskraft des MGSG-Gutachtens zu begründen vermöchten, legt die Versicherte nicht dar und ist nicht ersichtlich. Schlüssige Anhaltspunkte für den Eintritt einer rechtserheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zwischen dem Zeitpunkt der MGSG-Begutachtung im Juni 2015 und dem Erlass der hier strittigen Verfügung vom 22. März 2017 (vgl. zur zeitlichen Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis in tatsächlicher Hinsicht E. 5.1 i.f.) sind weder evident noch substantiiert aufgezeigt worden. Was die Beschwerdeführerin im Übrigen gegen die nach der postoperativen Rehabilitation festgestellte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab Juni 2015 gemäss angefochtenem Entscheid vorbringt, ist unbegründet. Insbesondere haben die MGSG-Gutachter mit dem kantonalen Gericht - und entgegen der Versicherten - ein CRPS (complex regional pain syndrome) Typ 1 diagnostiziert. Hervorzuheben ist, dass Dr. med. F.________, auf dessen Bericht vom 22. November 2016 sich die Beschwerdeführerin beruft, ausdrücklich ein bereits seit November 2012 anhaltendes CRPS diagnostizierte, wie es den MGSG-Gutachtern folglich anlässlich der Exploration im Juni 2015 bekannt war. Denn im genannten Bericht des Dr. med. F.________ finden sich keine Anhaltspunkte für eine erst nach der MGSG-Begutachtung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Vielmehr wies Dr. med. H.________ von der Klinik X.________ am 5. Januar 2017 darauf hin, dass sich das "potentielle CRPS I in partieller Remission" - also Abschwächung - befinde.  
 
5.2.3. Schliesslich hat das kantonale Gericht in Bezug auf die geklagten psychischen Beeinträchtigungen zutreffend in Erwägung gezogen, dass gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Es hat jedoch mit Blick auf die psychiatrischen Untersuchungsberichte und insbesondere gestützt auf das psychiatrische MGSG-Teilgutachten des Dr. med. D.________ bundesrechtskonform erkannt, dass die seit Mai 2010 einzig feststellbaren, nur leichten depressiven Stimmungsschwankungen die Arbeitsfähigkeit nicht in relevanter Weise einzuschränken vermochten. Was die Versicherte hiegegen einwendet, ist unbegründet.  
 
5.2.3.1. Gemäss früherem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309; Urteil 9C_271/2017 vom 16. April 2018 E. 2.2).  
 
5.2.3.2. Die auf psychosozialen Faktoren beruhende psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ist kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne der damals (und auch heute noch) geltenden Rechtsprechung von BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 (Urteil 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 5.5). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie mithin ausser Acht (BGE 141 V 281 E. 3.4.3.3 S. 303; 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil 9C_680/2017 vom 22. Juni 2018 E. 5.2).  
 
5.2.3.3. Entgegen der Beschwerdeführerin hat sich Dr. med. D.________ im MGSG-Teilgutachten mit dem Bericht des Dr. med. I.________ zumindest knapp ausreichend auseinandergesetzt. Im MGSG-Gutachten ist sodann nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb die MGSG-Gutachter abweichend von Dr. med. I.________ nur Anhaltspunkte für leichte depressive Stimmungsschwankungen entsprechend einer Dysthymie finden konnten (vgl. zum Ermessen des begutachtenden Psychiaters und zur gerichtlichen Beweiswürdigung Urteil 8C_200/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3 mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.  
 
5.2.3.4. Die Versicherte begab sich erst im November 2016 zu Dr. med. G.________ in psychiatrische Behandlung. Nicht nur zuvor - wie von der Beschwerdeführerin selber geltend gemacht -, sondern auch seither anhaltend berichtete diese Ärztin am 1. September 2017 über ein Misstrauen der Versicherten gegenüber einer medizinisch-psychologischen Behandlung. Das kantonale Gericht hat den Bericht der Dr. med. G.________ in allen Teilen überzeugend gewürdigt und mit Blick auf die übrige medizinische Aktenlage zutreffend darauf geschlossen, dass die Ausführungen der behandelnden Psychiaterin den Beweiswert des psychiatrischen MGSG-Teilgutachtens nicht zu schmälern vermögen. Die in erheblichem Umfang dokumentierten psychosozialen Belastungsfaktoren sind - wie von der Vorinstanz richtig dargelegt - nicht zu berücksichtigen (vgl. hievor E. 5.2.3.2). Soweit die behandelnde Psychiaterin in ihrem Bericht vom 1. September 2017 darauf abstellte, die Beschwerdeführerin habe sich seit 2012 nicht mehr aus ihrer Schonhaltung wegen ihrer rechtsseitigen Schulterproblematik befreien können, belegen die Untersuchungsergebnisse der Dr. med. E.________ ein gegenteiliges Bild. So berichtete sie am 11. Januar 2016, trotz der gezeigten Schoninnervation an der rechten Schulter finde sich dort eine gänzlich unauffällige Muskeltrophik. Zutreffend hat das kantonale Gericht dazu festgestellt, dieser Befund der Neurologin widerspreche einer jahrelangen Schonhaltung.  
 
5.3. Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen keine Zweifel an der Beweiskraft der MGSG-Expertise zu begründen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Das kantonale Gericht durfte somit darauf abstellen, ohne Bundesrecht zu verletzen.  
 
5.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Beweislage eingehend und umfassend gewürdigt. Gestützt darauf hat sie den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt bundesrechtskonform festgestellt und zutreffend darauf geschlossen, dass er basierend auf der gegebenen Aktenlage hinreichend geklärt ist. Dabei bzw. beim damit einher gehenden Verzicht auf Weiterungen handelt es sich um das Ergebnis antizipierter Beweiswürdigung. Insoweit kann einzig Willkür gerügt werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 8C_316/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Dass die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung willkürlich sei, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Mit Blick auf ihre Vorbringen finden sich keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beziehungsweise eine diesbezügliche Rechtsverletzung (insbesondere von Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).  
 
5.5. In Bezug auf die Bemessung des Invaliditätsgrades rügt die Versicherte einzig, soweit eine ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit überhaupt wirtschaftlich verwertbar sei, sei der praxisgemäss maximal zulässige leidensbedingte Abzug von 25 % (BGE 126 V 75) zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander, wonach auch ein leidensbedingter Abzug von 10 % nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen würde. Soweit auf diese Vorbringen mangels sachbezüglicher Begründung überhaupt einzutreten ist, bleiben diese Einwände offensichtlich unbegründet. Denn die Höhe dieses Abzuges stellt eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, d.h. bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, 8C_910/2015 E. 5.2.2). Entsprechendes macht die Versicherte nicht geltend. Die Beschwerde ist somit auch diesbezüglich unbegründet. Folglich bleibt es auch insoweit beim angefochtenen Entscheid, als das kantonale Gericht mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ab Juni 2015 die Befristung der im Verfahren der Neuanmeldung zugesprochenen Invalidenrente mit angefochtenem Entscheid bestätigt hat.  
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. September 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli