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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_123/2008 
 
Urteil vom 5. Dezember 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Parteien 
V.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, Bielstrasse 3, 4500 Solothurn, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 21. Dezember 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
V.________, geboren 1950, bezog seit 1. Februar 1987 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 15. Juni 1988). Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 hob die IV-Stelle des Kantons Solothurn diese Rente auf, nachdem sie die Versicherte interdisziplinär durch Dr. med. L.________, Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, und Dr. med. C.________, Psychiatrie und Psychotherapie, hatte untersuchen lassen (Gutachten vom 9. März 2006). 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 21. Dezember 2007 ab. 
 
C. 
V.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid und die damit bestätigte Verfügung vom 23. Januar 2007 seien aufzuheben. Des Weiteren ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. 
Während die IV-Stelle beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über die Rentenrevision (Art. 17 ATSG) zutreffend dargelegt. Voraussetzung für eine Rentenrevision ist demnach die Änderung des Grades der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, was insbesondere bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes zutrifft (BGE 113 V 273 E. 1a S. 275 mit Hinweisen; 112 V 371 E. 2b S. 371 und 387 E. 1b S. 390). Dies beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat (beziehungsweise der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht), mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (AHI 1999 S. 83 [I 557/97]; BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 f. und 133 V 108). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (Urteil I 633/03 vom 9. Juni 2004 E. 4.2). Prozessentscheidend ist damit die Frage, ob sich der Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum in rentenrelevantem Ausmass verändert hat. 
 
3. 
Streitig ist, ob seit dem hier massgebenden Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 15. Juni 1988 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 
Die Vorinstanz hat nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten erkannt, dass insbesondere gestützt auf das Gutachten der Dres. med. L.________ und C.________ eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, indem es der Beschwerdeführerin nunmehr zuzumuten sei, ihre angestammte Tätigkeit als Näherin oder eine andere leicht- bis mässiggradig körperlich belastende Hilfsarbeitertätigkeit mit einem Pensum von 80 % auszuüben. Die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in revisionsrechtlich relevantem Sinne verändert hat, ist eine Tatfrage (Urteil I 692/06 vom 19. Februar 2006, E. 3.1). Die Feststellung des entsprechenden Sachverhalts durch die Vorinstanz ist für das Bundesgericht verbindlich, sofern keine Anhaltspunkte für eine diesbezügliche offensichtliche Unrichtigkeit bestehen (E. 1). 
 
4. 
Mit der Beschwerde wird diesbezüglich geltend gemacht, dass sich der Gesundheitszustand weder hinsichtlich der Depressivität noch des somatischen Beschwerdebildes verbessert habe. 
 
4.1 Zunächst ist dazu festzustellen, dass sich die damalige Rentenzusprache auf einen Bericht der Frau Dr. med. I.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. März 1988 stützte, welche eine chronische depressive Entwicklung bei bekannter radikulärer Symptomatik diagnostizierte und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Gemäss Einschätzung der Psychiaterin machte die Versicherte einen schweren depressiven Eindruck und klagte neben den Rückenbeschwerden über Magenschmerzen, Schwindel, Inappetenz, Gewichtsverlust, Nervosität, Atemnot, Müdigkeit, Schlafstörung, Interesse- und Freudlosigkeit. Die verordneten Antidepressiva brachten nur eine vorübergehende Besserung, dann verschlechterte sich der Gesundheitszustand erneut. Aus somatischer Sicht war die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig. Seither fand bis zum aktuellen Revisionsverfahren keine umfassende ärztliche Untersuchung mehr statt. 
 
4.2 Gemäss Gutachten des Dr. med. L.________, Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, vom 9. März 2006, besteht in einer leidensangepassten Tätigkeit (nach wie vor) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 
 
4.3 Aus psychiatrischer Sicht beträgt die Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten des Dr. med. C.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und der Frau lic. phil. F.________, Psychologin FSP, vom 9. März 2006 80 %. Die Gutachter stellen die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode. 
Aufgrund ihrer Schilderungen sowie der psychiatrischen Beobachtung und Einschätzung ihres verbalen, emotionalen und psychomotorischen Ausdrucks wird die Versicherte als wach und bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ und bezüglich der eigenen Person als voll orientiert beschrieben; Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis seien klinisch unauffällig. Das formale Denken sei leicht eingeengt auf die bestehende Problematik, jedoch geordnet und nicht verlangsamt. Es bestanden keine Anhaltspunkte für Zwänge, inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen oder Sinnestäuschung und ebenso wenig Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung. Die Versicherte wurde mit Blick auf ihre Depressivität auch mittels eines Tests untersucht (Beck Depressionsinterview). Dabei erreichte sie zehn von 63 Punkten, wobei ab einem Wert von elf Punkten von einem subjektiv als leicht erlebten depressiven Syndrom gesprochen werden kann. Hinweise auf eine eigenständige Angststörung fanden sich nicht (Agoraphobic Cognitions Questionnaire ACQ nach Margraf). 
Mit Blick darauf ist die Einschätzung des Psychiaters, wonach die Versicherte durch die Symptome der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung nur leichtgradig beeinträchtigt ist, schlüssig und nachvollziehbar, sodass darauf abgestellt werden kann (vgl. BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). 
Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass nach Auffassung von Dr. med. C.________ die Begleitumstände der Schmerzproblematik (leichter sozialer Rückzug, aber kein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer Konfliktbewältigung) angesichts ihrer Ausprägung auch nicht zu einer Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung führen, sondern sich in Bezug auf die Arbeitstätigkeit nur in einer leichten Reduktion der Leistungsfähigkeit auswirken. 
 
4.4 Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach sich eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingestellt habe und die Beschwerdeführerin heute zu 80 % arbeitsfähig sei (was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führt), nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich. 
 
5. 
Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten) und Verbeiständung (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) kann gewährt werden, weil die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236, 125 V 371 E. 5b S. 372). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4. 
Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, Solothurn, wird als unentgeltlicher Anwalt der Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- ausgerichtet. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse EXFOUR und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. Dezember 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Durizzo