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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 287/04 
 
Urteil vom 7. Oktober 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Z.________, 1959, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Cristoforo Motta, Aarbergergasse 21, 3011 Bern 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 28. April 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1959 geborene Z.________, von Beruf Spengler/Sanitärinstallateur, ersuchte Anfang März 1997 die Invalidenversicherung u.a um berufliche Massnahmen. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sowie der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten sprach ihm die IV-Stelle Bern die Umschulung zum Technischen Kaufmann an der Schule R.________ vom 11. August 1997 bis 31. Oktober 2000 zu. In der Verfügung vom 8. Oktober 1997 wurde darauf hingewiesen, die Massnahme sei berufsbegleitend. Bei angepasster Tätigkeit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Nach einer Einarbeitungszeit sollte eine nahe zu vollumfängliche Erwerbstätigkeit neben der Umschulung zumutbar sein. Die IV-Stelle bezahlte bis Ende November 1998 ein volles Taggeld. Danach richtete sie noch 45 % der Leistungen aus, 25 % für die Einschränkung für behinderungsbedingte mangelnde Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt und 20 % für einen Tag Selbststudium (Verfügung vom 10. Dezember 1998). Ab 25. Februar 1999 war Z.________ arbeitslos gemeldet und er bezog Arbeitslosenentschädigung. 
 
Am 2. Juli 1999 musste Z.________ wegen einer luxierten Diskushernie L4/L5 links am Rücken operiert werden. Nach fast vierwöchigem Spitalaufenthalt hielt er sich zur Rehabilitation drei Wochen in der Klinik M.________ auf. 
 
Mit Schreiben vom 19. September 2000 teilte Z.________ der IV-Stelle mit, seine bisherigen Bemühungen, eine geeignete Praktikumsstelle zwecks Anwendung und Vertiefung des erworbenen theoretischen Wissens zu finden, seien erfolglos geblieben. Er habe Grund zur Annahme, dass die bestehenden gesundheitlichen Probleme hiefür verantwortlich seien. Für die Vermittlung einer solchen Stelle sei er auf die Hilfe der Invalidenversicherung angewiesen. Nach seiner Einschätzung werde er als Technischer Kaufmann höchstens zu 50 % arbeitsfähig sein. Er beantrage daher eine Invalidenrente. 
 
Anfang Oktober 2000 schloss Z.________ die Umschulung zum Technischen Kaufmann mit eidgenössischem Fachausweis erfolgreich ab. Im Schlussbericht vom 18. Oktober 2000 äusserte sich der zuständige Berufsberater dahingehend, der Versicherte sei, sofern dies medizinisch abgeklärt sei, als Technischer Kaufmann voll erwerbsfähig und damit rentenausschliessend umgeschult. Da er sich nicht mehr gemeldet habe, sei anzunehmen, dass er die Stellensuche weiterhin selber an die Hand nehme. Im Übrigen sei ihm geraten worden, sich auch noch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anzumelden, damit er nötigenfalls Hilfe bei der Stellensuche erhalte. 
 
Im Hinblick auf die Prüfung der Rentenfrage liess die IV-Stelle im Dezember 2002 durch die MEDAS die zumutbare Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Technischer Kaufmann abklären (Expertise vom 14. Februar 2003 mit ergänzender Stellungnahme vom 20. März 2003). Mit Verfügung vom 31. März 2003 lehnte die Verwaltung das Rentenbegehren ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. November 2003 fest. 
B. 
Z.________ liess beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde einreichen und zur Hauptsache beantragen, der Einspracheentscheid vom 18. November 2003 sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Invalidenrente ab 1. November 2000 zuzusprechen. 
 
Nach Vernehmlassung der IV-Stelle reichte der Rechtsvertreter von Z.________ seine Kostennote in der Höhe von Fr. 5122.30 ein. 
 
Am 28. April 2004 erliess das kantonale Verwaltungsgericht folgenden Entscheid: 
1. Der Einspracheentscheid vom 18. November 2003 wird aufgehoben und die Akten werden an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach den erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2647.50 zu bezahlen. 
.. (...)." 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, Dispositiv-Ziffer 1 und 2 des kantonale Gerichtsentscheides seien aufzuheben. 
 
Z.________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die dazugehörige Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im Bereich der Invalidenversicherung verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden. In dem zur Publikation in BGE 130 V bestimmten Urteil M. vom 5. Juli 2004 (I 690/03) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass bei Erlass des Einspracheentscheides nach dem 1. Januar 2003 der Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen resp. durch das ATSG geänderten Normen zu prüfen ist (Erw. 1.2.2). 
1.2 Vorliegend stellte der Versicherte im September 2000 das Gesuch um eine Rente der Invalidenversicherung. Der Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bildende Einspracheentscheid wurde am 18. November 2003 erlassen. Das kantonale Gericht hat den streitigen Rentenanspruch nach Massgabe der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden oder auf diesen Zeitpunkt hin geänderten Rechtsvorschriften geprüft. Es hat somit nicht eine zeitlich getrennte Beurteilung vorgenommen. Dies ist insofern nicht von Bedeutung, als nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität sowie der Einkommensvergleichsmethode nach Art. 6, 7 und 8 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16 ATSG im Sinne der bisherigen Rechtsprechung auszulegen und anzuwenden sind (in BGE 130 V noch nicht publiziertes Urteil A. vom 30. April 2004 [I 626/03] Erw. 2 bis 3.6). 
2. 
Das kantonale Gericht begründet seinen Rückweisungsentscheid wie folgt: Es sei unbestritten, dass die Arbeitsfähigkeit in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit 50 %, bei einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit häufiger Positionswechsel an einem mit der Behinderung angepassten Büromöbeln ausgestatteten Arbeitsplatz 75 % betrage. Der Beschwerdeführer habe sich zum Technischen Kaufmann umschulen lassen. Ob es sich bei diesem Beruf um eine wechselbelastende Tätigkeit handle oder ob er hauptsächlich im Sitzen ausgeübt werde, könne aufgrund der Akten nicht gesagt werden. Hievon hänge indessen der Grad der Arbeitsunfähigkeit und damit auch das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit ab. Technische Kaufleute fänden sich zwar in den verschiedensten Positionen und Wirtschaftszweigen. Es bestehe ein weites potenzielles Betätigungsfeld. Der Beschwerdeführer sei jedoch aufgrund seiner erheblichen körperlichen Einschränkungen keineswegs überall einsetzbar. Entgegen der IV-Stelle könne daher nicht auf das Dokument «Berufsbild 'Technischer Kaufmann/Technische Kauffrau' mit eidg. Fachausweis» des schweizerischen Verbandes technischer Kaderleute (SVTK) und die nicht in den Akten befindliche «Berufsinformation 'Technischer Kaufmann/Technische Kauffrau'» abgestellt werden als Beleg dafür, dass es sich hiebei um eine wechselbelastende Tätigkeit handelt. Vielmehr seien die in Frage kommenden Tätigkeiten zu konkretisieren. Dies gelte umso mehr, als die IV-Stelle an der Fähigkeit und der Bereitschaft des Versicherten zur Selbsteingliederung aufgrund der Akten der beruflichen Abklärung ernsthafte Zweifel hegen musste. Der Sachverhalt sei somit in Bezug auf die Art der Tätigkeit eines Technischen Kaufmannes und der konkret in Frage kommenden Arbeitsstellen nicht rechtsgenüglich abgeklärt. 
 
«Der Vollständigkeit halber» hat das kantonale Gericht sodann Ausführungen zur Frage der Eingliederung sowie zum Valideneinkommen gemacht. Die Vorinstanz hat erwogen, aufgrund der Akten könne nicht beurteilt werden, ob die Schwierigkeiten bei der Stellensuche Ausdruck der fehlenden Möglichkeiten zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seien oder ob es bloss am Willen hiezu mangle. Die IV-Stelle werde daher den erfolgreich begonnenen Eingliederungsprozess fortzusetzen und gesetzeskonform abzuschliessen haben. Gegebenenfalls habe die Verwaltung das Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu beschreiten. Zum bestrittenen Valideneinkommen hat die Vorinstanz ausgeführt, die IV-Stelle habe den ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielten Verdienst zu Gunsten des Beschwerdeführers auf Fr. 72'200.- festgesetzt. Werde vom Jahreseinkommen als Spengler-Sanitärinstallateur für 1988 von Fr. 49'377.- gemäss Eintragung im individuellen Konto ausgegangen, resultiere unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für 2002 ein Valideneinkommen von Fr. 69'602.-. Werde auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2002) abgestellt, ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 66'102.84 ([Fr. 5284.- x 12] x 41,7/40; vgl. Tabelle TA1 Sektor 2/ Produktion/45 Baugewerbe/Männer/Niveau 3 sowie BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb). Somit könne der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach das Valideneinkommen auf Fr. 84'500.- festzusetzen sei, nicht gefolgt werden. 
3. 
3.1 Die IV-Stelle macht in erster Linie geltend, entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts habe sie kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren einleiten müssen, weil es in Bezug auf die Tätigkeit als Technischer Kaufmann am Eingliederungswillen und somit an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit gefehlt habe. Ein solcher Vorwurf wird ihr indessen nicht gemacht. Die Vorinstanz hat lediglich, wenn auch in missverständlichem Zusammenhang, die Zweifel der Verwaltung am ernstlichen Willen des Versicherten, eine geeignete Stelle zu suchen, bestätigt. Ob es dem Beschwerdeführer tatsächlich an der Bereitschaft fehlte, die angebotene Eingliederungsmassnahme (Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes) in Anspruch zu nehmen, ist hier nicht näher zu prüfen. Weder gehört die Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG zum Streitgegenstand, noch legt die IV-Stelle dar, inwiefern dieser Punkt für die Rentenfrage von Bedeutung ist. Dem ist beizufügen, dass die Beendigung der Arbeitsvermittlung mangels rechtsgenüglichem Eingliederungswillen zu verfügen und der versicherten Person zu eröffnen ist (vgl. AHI 2002 S. 109 Erw. 3a in fine). Vorliegend schloss der zuständige Berufsberater der IV-Stelle die berufliche Eingliederung am 18. Oktober 2000 ab. Dies wurde dem Versicherten nach Lage der Akten weder schriftlich noch mündlich mitgeteilt. Insofern hält die Vorinstanz zu Recht fest, die IV-Stelle habe den erfolgreich begonnenen Eingliederungsprozess fortzusetzen und gesetzeskonform abzuschliessen. 
3.2 Im Weitern rügt die IV-Stelle, das kantonale Gericht habe die «Berufsinformation 'Technischer Kaufmann/Technische Kauffrau'» vom 15. November 2002 nicht berücksichtigt. Dieses Dokument befinde sich entgegen den anders lautenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid in den Akten. Darauf werde in der Stellungnahme der MEDAS vom 20. März 2003 und auch in der Beschwerde hingewiesen. Die Vorinstanz hat dieses Aktenstück offensichtlich übersehen. Indessen wusste sie von der Existenz des fraglichen Informationsblattes. Nahm die Verwaltung im Einspracheentscheid Bezug darauf, hätte das kantonale Gericht daher das vermeintlich fehlende Dokument einholen müssen. Dass sie dies unterliess, stellt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Deshalb den angefochtenen Entscheid aufzuheben, beantragt die IV-Stelle zu Recht nicht. Das Informationsblatt enthält denn auch weit weniger Angaben zu den betrieblichen Einsatzmöglichkeiten technischer Kaufleute als das «Berufsbild 'Technischer Kaufmann/Technische Kauffrau' mit eidg. Fachausweis» des SVTK. Abgesehen davon legt die Verwaltung nicht dar, inwiefern die fragliche «Berufsinformation 'Technischer Kaufmann/Technische Kauffrau'» vom 15. November 2002 die von der Vorinstanz angeordneten Abklärungen als überflüssig erscheinen lassen. 
3.3 Schliesslich bringt die IV-Stelle vor, die Feststellung des kantonalen Gerichts, der Versicherte sei als Technischer Kaufmann aufgrund seiner erheblichen körperlichen Einschränkungen nicht überall einsatzfähig, treffe nicht zu. Die Vorinstanz stelle selber fest, in einer wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Dieser Einwand zielt am Abklärungsgegenstand gemäss angefochtenem Entscheid vorbei. Es geht darum, auf der Grundlage der medizinisch-theoretischen Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit die konkret in Betracht fallenden Tätigkeiten zu umschreiben und gestützt darauf das Invalideneinkommen zu bestimmen. Dem Technischen Kaufmann steht zwar ein weites Feld von Betätigungsmöglichkeiten offen. Trotzdem ist rentenrechtlich insofern von einem engen Berufsspektrum zu sprechen, als für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik abgestellt werden kann. Das Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes als ein zentrales lohnbestimmendes Merkmal lässt sich bei technischen Kaufleuten nicht allgemein angeben. Es kann von 3 bis 1 variieren. Die IV-Stelle hat denn auch insoweit richtig das Invalideneinkommen aufgrund von zwei konkreten Beispielen ermittelt (Bericht des Berufsberaters vom 13. Juni 2001). Dies kann indessen in quantitativer Hinsicht nicht genügen. Sodann muss in Bezug auf solche Stellen klar sein, ob die Arbeit wechselbelastend ist oder vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden muss. Davon hängt der Grad der Arbeitsfähigkeit (75 % oder 50 %) ab, wie im angefochtenen Entscheid richtig festgehalten wird. Dies wiederum kann entscheidend dafür sein, ob lediglich eine Teilzeitanstellung überhaupt möglich ist. In diesem Zusammenhang ist auf die Grundsätze hinzuweisen, welche bei der Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund von so genannten DAP-Löhnen zu beachten sind (BGE 129 V 472). 
3.4 Die Vorbringen der IV-Stelle gegen den Rückweisungsentscheid sind somit unbegründet. 
4. 
In der Vernehmlassung werden die Ausführungen der Vorinstanz zum Valideneinkommen bestritten. Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden. Bei diesem Faktor der Invaliditätsbemessung handelt es sich um einen Teilaspekt der Streitgegenstand bildenden Invalidenrente. Als solcher dient er in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung oder des Entscheides. Er ist daher grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar und kann folgerichtig erst als rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen Überprüfung entzogen gelten, wenn über die Invalidenrente rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V 416 Erw. 2b). Dies trifft hier nicht zu. 
 
Dem kantonalen Versicherungsgericht ist es zwar nicht verwehrt, im Falle der Rückweisung der Sache über einen nicht zum Abklärungsgegenstand gehörenden Teilaspekt des Streitgegenstandes vorab zu entscheiden. Tut es dies, wird bei Nichtanfechtung der Rückweisungsentscheid auch in diesem Punkt für die IV-Stelle, an die die Sache zurückgeht, verbindlich (BGE 120 V 237 Erw. 1a und AHI 2001 S. 127 Erw. 1). Im Bestreitungsfalle wird der Teilaspekt selber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 416 Erw. 2c). Eine in diesem Sinne verbindliche Vorabentscheidung setzt neben der Wahrung der Verfahrensrechte der Parteien voraus, dass er im Dispositiv seinen Niederschlag findet. Beim Valideneinkommen im Besonderen muss entweder ein bestimmter Betrag genannt werden oder klar und unmissverständlich auf die betreffenden Erwägungen in der Begründung verwiesen werden. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn, wie vorliegend, im Dispositiv festgehalten wird, dass die Akten an die IV-Stelle zurückgewiesen werden, «damit sie nach den erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge». Die Ausführungen der Vorinstanz zum Valideneinkommen sind somit für den Sachentscheid nicht von präjudizieller Bedeutung. 
5. 
5.1 Das kantonale Gericht hat den Ausgang des Verfahrens als (formelles) Obsiegen gewertet und dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG eine Parteientschädigung zugesprochen. Dies ist entgegen der Kritik der IV-Stelle, soweit überhaupt nachvollziehbar, nicht zu beanstanden. 
 
Gemäss dem kraft Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG in Rentenstreitigkeiten im Bereich der Invalidenversicherung anwendbaren Art. 61 lit. g erster Satz ATSG hat im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nach der auch unter der Herrschaft des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts weiterhin geltenden Rechtsprechung zu alt Art. 85 Abs. 2 lit. f zweiter Satz AHVG bedeutet Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender Abklärung Obsiegen (BGE 127 V 234 Erw. 2b/bb, 110 V 57 Erw. 3a mit Hinweisen; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 630 Rz 99; vgl. auch SVR 2004 ALV Nr. 8 S. 21). Die Vorinstanz hat somit zu Recht dem Beschwerde führenden Versicherten eine Parteientschädigung zugesprochen. Entgegen der offenbaren Auffassung der IV-Stelle betrifft der angefochtene Rückweisungsentscheid nicht bloss einen unbedeutenden Nebenpunkt (Notwendigkeit einer weiteren Abklärung hinsichtlich der Stellenvermittlung). Vielmehr geht es um die Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts für die korrekte Ermittlung des Invalideneinkommens und damit um eine rechtskonforme Invaliditätsbemessung. Ob der Versicherte und heutige Beschwerdegegner selber in der Lage gewesen wäre, seine Ansprüche zu vertreten, wie die IV-Stelle geltend macht, ist für den Entschädigungsanspruch unerheblich. 
5.2 In der Vernehmlassung beanstandet der Beschwerdegegner die Höhe der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren. Die Vorinstanz habe die «Bedeutung der Sache» gänzlich ausser Acht gelassen und damit ihr Ermessen missbraucht. 
 
Nach Art. 61 lit. g zweiter Satz ATSG werden die Parteikosten vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Das kantonale Versicherungsgericht hat einlässlich begründet, weshalb es in Abweichung von der Honorarnote vom 13. Februar 2004 die zu entschädigenden Parteikosten (ohne Auslagen und Mehrwertsteuer) auf Fr. 2400.- festsetzte. Dabei hat es zwar nicht explizit dargelegt, welches Gewicht es der «Bedeutung der Streitsache» beimisst. Das heisst indessen nicht, dass die Vorinstanz dieses Kriterium nicht berücksichtigt hat. Der Hinweis auf die eigene Praxis in ähnlich gelagerten Fällen kann dahingehend verstanden werden, dass sie Rentenstreitigkeiten grundsätzlich dieselbe Bedeutung beimisst. Inwiefern diese Rechtsauffassung bundesrechtswidrig ist, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan. 
6. 
Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdegegner für das letztinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 7. Oktober 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: