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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_27/2018  
 
 
Urteil vom 26. September 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Rente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 14. November 2017 (200 16 1141 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1964 geborene A.________, Mutter einer im Jahre 1994 geborenen Tochter, war in einem Teilpensum als Verwaltungsbeamtin angestellt. Im Juli 2008 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern führte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen durch und liess die Verhältnisse im Haushalt untersuchen (Abklärungsberichte vom 11. November 2011, vom 6. August 2014 und vom 5. Januar 2016). Während des Abklärungsverfahrens erlitt die Versicherte am 21. Februar 2012 einen Unfall, wobei sie sich eine Schulterluxation mit Abrissfraktur des Tuberculum majus und eine Armplexusläsion zuzog. Am 25. August 2015 erstattete die medizinische Abklärungsstelle Bern ZVMB GmbH (MEDAS Bern) ein von der IV-Stelle in Auftrag gegebenes polydisziplinäres Gutachten. In der Folge holte die IV-Stelle interne Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD: Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Berichte vom 19. April 2016 und vom 22. Juli 2016) sowie des Bereichs Abklärungen ein (Berichte vom 26. Mai 2016 und vom 18. Juli 2016). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 sprach die Invalidenversicherung A.________ eine vom 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2013 befristete halbe Invalidenrente zu. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. November 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens mit Einbezug der "Haushaltsfähigkeit" an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr ab 1. Januar 2009 eine Dreiviertelsrente, ab 1. Januar 2010 mindestens eine halbe Rente, ab dem 1. Februar 2012 eine ganze Rente und dem 1. Februar 2014 fortlaufend mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; SVR 2018 IV Nr. 7 S. 23, 8C_157/2017 E. 1.2).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob mit dem angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht die Verfügung vom 17. Dezember 2016, womit der Beschwerdeführerin eine lediglich befristete halbe Rente zugesprochen wurde, schützte.  
 
2.2. Die Vorinstanz legte die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend dar. Dies betrifft namentlich die Erwägungen zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 ATSG), zum Anspruch auf eine Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Richtig sind auch die Ausführungen zur Beurteilung der sogenannten Statusfrage und damit der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode [Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG, Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV, je in den bis 31. Dezember 2017 gültig gewesenen, hier geltenden Fassungen]; BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338 mit Hinweisen; 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.; Urteile 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.1 sowie 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 2.2 und 3.5, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20 f.). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit hat die Vorinstanz dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS Bern vom 25. August 2015 volle Beweiskraft zuerkannt. Es sei darauf abzustellen und weitere Sachverhaltserhebungen erübrigten sich. Zwar bestünden zwischen den Gutachtern und dem RAD sowohl bezüglich der gestellten Diagnosen, als auch der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Diskrepanzen. Die abweichende Beurteilung des Dr. med. B.________ sei indessen nicht geeignet, den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens zu erschüttern. Die Expertin der MEDAS Bern, Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, habe sich mit der Differentialdiagnose des RAD-Arztes auseinandergesetzt und diese mit schlüssigen Argumenten verworfen. Es sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten, als auch in einer anderen leidensadaptierten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei. Retrospektiv sei aus psychiatrischer Sicht ab Januar 2008 von einer 80%igen, ab August 2009 von einer 60%igen sowie ab Januar 2010 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Unfallbedingt habe die Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2012 100 % und vom November 2012 bis März 2014 50 % betragen. Die IV-Stelle sei richtigerweise davon ausgegangen, dass die Versicherte als Gesunde bis Ende April 2014 zu je 50 % erwerbstätig beziehungsweise im Haushalt beschäftigt gewesen wäre. Ab Mai 2014 sei von einem hypothetischen Arbeitspensum von 80 % auszugehen. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich sei ein Abzug von dem anhand der Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelten Invalideneinkommen nicht gerechtfertigt.  
 
3.2. Weiter sei bezüglich der Einschränkungen im Haushalt auf den Abklärungsbericht vom 26. Mai 2016 abzustellen. Diese hätten 12 % betragen. Entsprechend erkannte das kantonale Gericht ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn im Januar 2009 auf einen Invaliditätsgrad von 36 %, ab August 2009 auf einen solchen von 16 %, ab Februar 2012 auf 56 %, ab November 2012 auf 11 % und schliesslich ab Mai 2014 auf 27 %. Folglich sei der verfügte befristete Anspruch auf eine halbe Rente zu schützen.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Feststellung, wonach sie als Gesunde ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. Januar 2009 zu je 50 % erwerbstätig und im Haushalt beschäftigt gewesen wäre und ab Mai 2014 zu - lediglich - 80 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen wäre, als offensichtlich unrichtig und willkürlich.  
 
4.1.1. Die Statusfrage, das heisst, ob eine versicherte Person im Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre, ist hypothetisch zu beurteilen, unter Berücksichtigung ihrer ebenfalls hypothetischen Willensentscheidungen. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Soweit die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe auf Beweiswürdigung beruht, handelt es sich um eine Tatfrage, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (BGE 133 V 504 E. 3.2 S. 507; SVR 2017 IV Nr. 2 S. 2, 9C_926/2015 E. 1.2; SVR 2018 IV Nr. 7 S. 23, 8C_157/2017 E. 1.3).  
 
4.1.2. Das kantonale Gericht stützt seinen Entscheid über die Statusfrage auf die Aussagen der Beschwerdeführerin im ersten Bericht zur Haushaltsabklärung vom 12. April 2011. Demgemäss habe sie erklärt, dass sie wegen ihrer Tochter und des Hauses auch als Gesunde lediglich zu 50 % erwerbstätig wäre. Sie habe geplant das Pensum auf 70 - 80 % aufzustocken, sobald die Tochter ihre Lehre - die sie im Sommer 2011 antreten werde - beendet habe. Da die Beschwerdeführerin ab Mai 2014 keine Alimente von ihrem geschiedenen Ehemann mehr bekam, setzte die Vorinstanz die Erhöhung des Arbeitspensums auf die angegebenen 80 % auf diesen Zeitpunkt fest. Es verletzt kein Bundesrecht, wenn das kantonale Gericht auf diese sogenannte "Aussage der ersten Stunde" abstellte und die Invaliditätsbemessung auf die entsprechend angegebene Aufgabenteilung stützte. Der Umstand, dass die Versicherte infolge ihrer gesundheitlichen Probleme und des damit verbundenen Stellenverlustes später ausführte, sie würde als Gesunde zu 100 % erwerbstätig sein, weil "sich alles geändert habe" und dies finanziell notwendig sei, ändert nichts daran, dass es sich um einen hypothetischen Geschehensablauf handelt, der naturgemäss nicht konkret bewiesen werden kann. Der vorinstanzliche Entscheid bezüglich der Statusfrage verletzt kein Bundesrecht.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Wie bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren stellt die Beschwerdeführerin weiter die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens in Abrede. Die Vorinstanz habe es unrichtig gewürdigt und hätte nicht darauf abstellen dürfen. Behandelnde Ärzte, aber auch Dr. med. B.________ vom RAD, hätten im Vergleich höhere Arbeitsunfähigkeitsgrade attestiert. Zudem sei die Wechselwirkung zwischen dem somatischen und dem psychischen Gesundheitszustand nicht berücksichtigt worden. Insbesondere habe Dr. med. B.________ ein psychiatrisches Obergutachten empfohlen, weshalb die Vorinstanz nicht auf das Gutachten hätte abstellen dürfen. Die aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit müsste zur psychiatrisch begründeten kumulativ berücksichtigt werden.  
 
4.2.2. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb das Gutachten der MEDAS Bern den Anforderungen an die Beweiskraft genügt. Sie würdigt die verschiedenen ärztlichen Zeugnisse, Berichte und die Expertise vom 25. August 2015. Demnach habe sich Dr. med. C.________, mit der (Differential-) Diagnose des RAD-Arztes, wonach seines Erachtens eine eigentliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F60.7) und nicht eine blosse Persönlichkeitsakzentuierung im Rahmen der diagnostizierten depressiven Störung (ICD-10: F33.1) vorliege, auseinandergesetzt und sie mit schlüssigen Argumenten verworfen). Die Vorinstanz hat sich mit den von Dr. med. B.________ erkannten Unstimmigkeiten im Administrativgutachten befasst und darauf beruhend eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Diese sind jedenfalls nicht willkürlich oder aktenwidrig. Auch die in der Konsensbeurteilung der MEDAS Bern enthaltene Einschätzung - wonach die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der somatischen Beschwerden mit Ausnahme der Heilungsphase nach dem Unfall in derjenigen aufgrund der psychischen Erkrankung aufgeht - gibt letztinstanzlich zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der diesbezügliche Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl. E. 1). Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb der von den neurologischen und orthopädischen Teilgutachtern attestierte erhöhte Pausen- beziehungsweise Erholungsbedarf nicht auch der Erholung aufgrund der psychischen Beschwerden dienen sollte. Im Gutachten selbst wird ausdrücklich betont, dass die Beurteilung des objektivierbaren medizinischen Sachverhaltes, der Funktionen und Arbeitsfähigkeit aus Sicht aller beteiligter Gutachter erfolgt.  
Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus der Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 409 und 143 V 418, welche nach Erlass des angefochtenen Entscheides ergangen ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das kantonale Gericht ist der Arbeitsfähigkeitseinschätzung der MEDAS-Gutachter vollumfänglich gefolgt, hat also keine Relativierung aus rechtlicher Sicht vorgenommen. Damit bleibt ein strukturiertes Beweisverfahren im Sinne der angeführten Rechtsprechung entbehrlich. 
 
4.3. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht habe bei der Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens zu Unrecht keinen Abzug vorgenommen.  
 
4.3.1.  
 
4.3.1.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung u.a. Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Kann eine versicherte Person ihre gesundheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mutmasslich nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten, so ist von den Tabellenlöhnen der LSE gegebenenfalls ein Abzug vorzunehmen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis, Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4 in fine, nicht publiziert in BGE 135 V 297).  
 
4.3.1.2. Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil 8C_327/2018 vom 31. August E. 3.5 mit Hinweis).  
 
4.3.2. Wie im angefochtenen Entscheid richtig dargelegt wird, ist der Beschwerdeführerin gemäss beweiskräftigem Gutachten ihre angestammte Tätigkeit als Bürokraft weiterhin zumutbar. Auch vor Eintritt des Gesundheitsschadens erfüllte sie ein Teilzeitpensum, weshalb auch dieser Aspekt zu keinem Abzug Anlass böte. Ebenso wenig sind die weiteren in BGE 126 V 75 angeführten Kriterien für einen möglichen Abzug erfüllt. Insbesondere ist ein bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit berücksichtigter erhöhter Pausenbedarf oder die empfohlene wechselbelastende Tätigkeit ohne ausschliessliche Bildschirmarbeit kein Grund für einen Abzug. Eine entsprechende "konstante Rechtsprechung", wie in der Beschwerde behauptet, existiert nicht. Es ist daher nicht als rechtsverletzend zu qualifizieren, wenn das kantonale Gericht davon abgesehen hat, einen Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen.  
 
4.4. Die Beschwerdeführerin erwarb ein Handelsdiplom und bearbeitete jahrelang Stammdaten für die Verwaltung. Nach Feststellung im angefochtenen Entscheid wäre ihr die angestammte oder eine damit vergleichbare Tätigkeit im Rahmen eines Pensums von 60 % zumutbar. Es ist daher nichts dagegen einzuwenden, wenn das kantonale Gericht das Invalideneinkommen aufgrund der statistischen Löhne für "Sekretariats- und Kanzleiarbeiten" beziehungsweise "allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte" auf dem Anforderungsniveau 3 (LSE 2010) ermittelte. Gemäss Zumutbarkeitsprofil der MEDAS Bern sollte die Versicherte im Hinblick auf Heben und Tragen nur noch leichte Arbeiten ausführen, diese im Wechsel zwischen Stehen, Sitzen und Gehen und ohne Zeitdruck mit Erholungsphasen verrichten, die Arme nicht über Brusthöhe heben und nicht ganztägig am Computer arbeiten müssen. Dies alles ist mit Sekretariatsarbeiten auf dem angegebenen Anforderungsniveau vereinbar.  
 
4.5. Bezüglich der Behinderung im Haushalt stellt das kantonale Gericht fest, die einzelnen Einschränkungen seien seitens der Abklärungsperson eingehend begründet worden. Die behandelnde Psychiaterin, welche eine dauerhafte Beeinträchtigung in diesem Bereich von 50 % attestierte, begründe ihre Einschätzung nicht. Auch lege sie nicht dar, welche spezifischen Aufgabenkategorien aus welchen Gründen im Haushaltsbericht unzutreffend beurteilt worden seien. Die Beschwerdeführerin zeigt auch letztinstanzlich nicht auf, inwiefern die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid rechtsverletzend sein sollten, und dass das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt habe, indem es den Abklärungsbericht vom 26. Mai 2016 als voll beweiskräftig erachtete und die darin ermittelte Einschränkung im Aufgabenbereich auf 12 % festsetzte. Damit erübrigen sich diesbezügliche weitere Ausführungen.  
 
4.6. Die konkrete Invaliditätsbemessung wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, weshalb sich auch diesbezüglich Weiterungen erübrigen. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. September 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer