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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_520/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Januar 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Oberholzer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Ackermann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 3. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ fuhr am 11. Juni 2011 um 16:25 Uhr mit seinem Personenwagen Mercedes Benz E 430T auf der Wilerstrasse, Höhe Tierhag, von Wil Richtung Bütschwil. Die Geschwindigkeitsmessung mittels Laser ergab eine rechtlich relevante Geschwindigkeit von 113 km/h (117 km/h abzüglich Sicherheitsmarge von 4 km/h). X.________ wird vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 33 km/h überschritten zu haben. 
 
B.   
Das Kreisgericht Toggenburg sprach X.________ am 9. November 2012 der groben Verkehrsregelverletzung schuldig. Es hielt für erwiesen, dass X.________ die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 33 km/h überschritten hatte. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). 
Das Kantonsgericht St. Gallen wies die dagegen erhobene Berufung von X.________ am 3. April 2014 ab und bestätigte den Entscheid des Kreisgerichts Toggenburg. 
 
C.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 3. April 2014. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er einer einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und mit einer Busse zu belegen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht überdies um aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 183 StPO i.V.m. Art. 56 StPO. Der beauftragte Gutachter sei Sektionschef des Bundesamts für Metrologie METAS (bzw. [heute] Bereichsleiter Verkehr, Akustik und Vibration des eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS) und damit zuständig für die Bauartprüfung von Geschwindigkeitsmessgeräten sowie für die regelmässige Eichung dieser Geräte. Spreche sich ein und derselbe Gutachter des METAS - wie hier - gleichzeitig zur konkreten Geschwindigkeitsmessung sowie zur Funktionstauglichkeit des Messgeräts, Eichung, Nacheichung und Funktionstüchtigkeit der Auswerte-Algorithmen aus, könne nicht mehr von seiner Unbefangenheit ausgegangen werden. Denn wenn er (zuvor) bekräftigt habe, das Lasermessgerät erfülle die Anforderungen an die gesetzlichen Vorgaben der Eichung, und damit suggeriere, das Messmittel sei im Zeitpunkt der Messung funktionstüchtig gewesen, werde er im Nachhinein kaum bestätigen, dass der Auswerte-Algorithmus nicht immer funktioniere (Beschwerde, S. 7 ff.).  
 
1.2. Nach der Vorinstanz bestehen keine Zweifel an der Unabhängigkeit des METAS-Gutachters. Sie verweist hierfür auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteile 6B_679/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 1 und 6B_732/2012 vom 30. Mai 2013 E. 1), wonach insbesondere allein aufgrund der Beteiligung an der Eichung der Mess-anlage keine Befangenheit eines METAS-Gutachters anzunehmen sei (Entscheid, S. 17 f.).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO gelten für Sachverständige die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO. Nach dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person namentlich in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Diese Verfahrensgarantie wird sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen übertragen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; 126 III 249 E. 3c S. 253; je mit Hinweis).  
 
1.3.2. Voreingenommenheit und Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Hierbei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt bereits der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1 S. 210 mit Hinweisen). Der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit kann auch dadurch erweckt werden, dass die sachverständige Person in einem früheren Zeitpunkt in amtlicher Funktion mit der konkreten Sache schon zu tun hatte (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110 mit Hinweis).  
 
1.4. Das Vorbringen, der METAS-Gutachter sei befangen, ist unbegründet. Dieser hatte im Eich- bzw. Zertifizierungsverfahren weder ähnliche noch qualitativ gleiche Fragen wie im Strafverfahren zu prüfen. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend ausführt (Entscheid, S. 17), musste der Gutachter in dem von der Staatsanwaltschaft veranlassten Gutachten vom 13. Februar 2012 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20. September 2012 weder die Gerätezulassung noch die Geräteeichung als solche überprüfen. Er musste keine Fragen beurteilen, welche die Abklärungen und Tests des METAS im Zusammenhang mit dem eingesetzten Messgerät selbst betrafen. Thema der Expertise war nicht die Funktionstüchtigkeit des Geräts als solche. Gegenstand der Gutachten war vielmehr die korrekte Durchführung der konkreten Geschwindigkeitslasermessung und die Gültigkeit der Messergebnisse. In diesem Rahmen nahm der METAS-Gutachter zum eingereichten Privatgutachten des Beschwerdeführers vom 16. September 2011 und dessen Ergänzung vom 16. März 2012 Stellung. Auch im zusätzlich von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Ergänzungsgutachten vom 26. November 2013 hatte der METAS-Gutachter entgegen der Meinung des Beschwerdeführers das eingesetzte Lasermessgerät nicht auf seine Funktionstauglichkeit als solche zu überprüfen. Er musste sich auch nicht dazu aussprechen, ob die Eichung des Geräts vom 16. Juni 2010 und die Nacheichung vom 15. Juni 2011 ordnungsgemäss erfolgten. Der METAS-Gutachter beantwortete in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. November 2013 die Fragen, welche ihm die Vorinstanz gestützt auf die fachlichen Einwendungen des Privatgutachters stellte. Dass er sich dabei zum Auswerte-Algorithmus und zur Funktionsweise des eingesetzten Lasergeräts äusserte, vermag den Anschein einer mangelnden Neutralität nicht zu begründen. Entsprechendes gilt, soweit der METAS-Gutachter in der Beilage zur Stellungnahme vom 26. November 2013 im Zusammenhang mit der Frage nach Messabweichungen in Relation zu möglichen Stufenbewegungen Testergebnisse eines anderen Lasermessgeräts desselben Typs einreichte (kantonale Akten, Berufungsvefahren, act. B/16, Beilage 2), die mit den Testresultaten des konkret verwendeten Messgeräts übereinstimmen (kantonale Akten, act. 26, Beilage 2). Der diesbezüglich erhobene Vorwurf, der METAS-Gutachter habe "scheinbar fingierte Testresultate" vorgelegt, ist unbegründet. Auch wenn es so sein sollte, dass selbst im Rahmen von Simulationsverfahren bei deckungsgleichen Messbedingungen (geringfügige) Messabweichungen zu erwarten wären, vermögen identische Testergebnisse zweier Geräte weder Zweifel an der Unabhängigkeit des Gutachters oder dessen Glaubwürdigkeit aufkommen zu lassen noch die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen.  
 
2.  
 
2.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es bestünden erhebliche, nicht überwindbare Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Messgeräts sowie daran, dass die Geschwindigkeitsmessung ein korrektes Ergebnis zeitige. Indem die Vorinstanz einseitig auf die widersprüchlichen, nicht glaubwürdigen und nicht verwertbaren Gutachten des METAS abstelle, nehme sie eine willkürliche Beweiswürdigung vor und verletze die Unschuldsvermutung. Die Messung von 117 km/h oder überhaupt eine Geschwindigkeitsübertretung sei beweismässig nicht erstellt, weswegen er freizusprechen sei. Eventualiter sei er wegen einfacher Verkehrsregelverletzung aufgrund einer beweismässig erstellten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h schuldig zu sprechen und mit einer Busse zu bestrafen.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 167 E. 2.1; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a).  
 
2.2.2. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise abweichen (BGE 130 I 337 E. 5.4.2 S. 345; 128 I 81 E. 2 S. 86).  
Privatgutachten haben nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung. Die Qualität eines Beweismittels kommt ihnen nicht zu (BGE 132 III 83 E. 3.4; 127 I 73 E. 3 f/bb S. 82). Ob ein Privatgutachten die Überzeugungskraft eines gerichtlich angeordneten Gutachtens zu erschüttern vermag, ist daher fraglich. Immerhin kann ein Privatgutachten unter Umständen geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Ergibt sich aus ihm, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (eingehend Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 6.2, zur Publikation vorgesehen). 
 
2.3. Die Vorinstanz führt zusammenfassend aus, dass das am 11. Juni 2011 eingesetzte Lasergeschwindigkeitsmessgerät geeicht war und von einem Polizisten bedient wurde, welcher über die diesbezüglich notwendigen Fachkenntnisse verfügt. Es seien keine Anzeichen ersichtlich, welche die Funktionstüchtigkeit des Lasermessgeräts im Zeitpunkt der Messung in Frage stellen würden. Die eingeholten METAS-Gutachten hätten die vom Gerät gemessene Geschwindigkeit unter anderem auch anhand einer Weg-Zeit-Ermittlung als korrekt bestätigt. Die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen in den Gutachten seien überzeugend. Darauf sei abzustellen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik an der Messung, welche auf den Ausführungen des Privatgutachters basiere, vermöge die METAS-Gutachten nicht in Frage zu stellen. Sie erschöpfe sich in Hinweisen auf theoretisch denkbare Fehlerquellen; überzeugende Hinweise auf einen konkret vorliegenden Messfehler seien jedoch gestützt darauf nicht ersichtlich. Die Kritik werde durch die einleuchtenden und sachbezogenen Erklärungen in den METAS-Gutachten zu sämtlichen Einwänden des Privatgutachters entkräftet. Im Ergebnis sei daher von einer Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts (nach Abzug der Messtoleranz) von 33 km/h auszugehen (Entscheid, S. 6 ff., S. 13 und 18 f.).  
 
2.4. Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik. Unter Hinweis auf die seiner Auffassung nach überzeugenden Ausführungen des Privatgutachters beschränkt er sich im Wesentlichen auf eine Wiedergabe seiner bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkte. Er ergeht sich dabei (beispielsweise im Zusammenhang mit dem Auswerte-Algorithmus des Messmittels) in Spekulationen über theoretisch denkbare Fehlerquellen und mögliche Messunsicherheiten, vermag aber im Ergebnis keine konkreten Anhaltspunkte zu nennen, welche die Geschwindigkeitsmessung vom 11. Juni 2011 in Frage stellen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz, welche sich Punkt für Punkt mit der sich auf das Privatgutachten stützenden Kritik des Beschwerdeführers befasst und diese mit sachlichen Argumenten verwirft, geht ohne Willkür sowohl von der Funktionstüchtigkeit des Lasermessgeräts im Zeitpunkt der Messung als auch von der Korrektheit der fraglichen Geschwindigkeitsmessung aus. Ihre diesbezüglichen Erwägungen sind unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.  
Weshalb die Vorinstanz an der Schlüssigkeit der METAS-Gutachten hätte zweifeln und davon hätte abweichen sollen, ist nicht ersichtlich und vermag der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen. Er begnügt sich vor Bundesgericht im Wesentlichen damit, die Ausführungen in den METAS-Gutachten als pauschal, nichtssagend, widersprüchlich oder polemisch abzutun und ihnen "offenbar fingierte Messprotokolle" zu unterstellen. Der Vorinstanz wirft er vor, kritiklos und ohne nähere Begründung auf die amtlichen Gutachten abzustellen und gestützt darauf tatsachenwidrige Feststellungen zu treffen. Die Kritik geht fehl. Die Vorinstanz würdigt die METAS-Gutachten im Hinblick auf die vorgetragenen, sich auf das Privatgutachten stützenden Kritikpunkte sorgfältig und sachbezogen. Ihre darauf gestützten Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Sie begründet plausibel, dass und weshalb von keiner schwierigen Messsituation auszugehen ist und eine Verlängerung der Messphase nicht zwingend auf ungünstige Messverhältnisse hinweist. Sie legt weiter einleuchtend dar, weshalb sich das Fadenkreuz des Messgeräts gemäss Videoaufzeichnung nicht mehrheitlich auf dem Kennzeichen des Fahrzeugs befand, dieser Umstand aber nicht den Schluss auf eine unkorrekte Messung zulässt. Sie äussert sich in haltbarer Weise auch dazu, weshalb die Neigung des Kontrollschilds von untergeordneter Bedeutung ist und die Zuverlässigkeit der Messung nicht in Frage zu stellen vermag. Ohne Willkür führt sie schliesslich auch aus, dass die gemessene Geschwindigkeit mit der möglichen Beschleunigung in Einklang gebracht werden kann. Weder ersichtlich noch dargelegt ist, dass ihre diesbezüglichen Berechnungen geradezu unhaltbar sein könnten, weil sie bezüglich der Anfangsgeschwindigkeit vom Mittelwert des vom Privatgutachter angenommenen Geschwindigkeitsintervalls und bezüglich der Endgeschwindigkeit von der vom Gerät gemessenen Geschwindigkeit ausgeht. Dass sie das Alter des Fahrzeugs (10 Jahre) und die Zuladung von 200 kg hierbei nicht explizit berücksichtigt, führt im Gesamtzusammenhang zu keinem andern Ergebnis, zumal das Beschleunigungsvermögen dadurch nicht signifikant beschränkt wird. Entscheidend ist gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz ohnehin, dass die sachliche Kritik des METAS-Gutachters an den Weg-Zeit-Ermittlungen des Privatgutachters im Kern unangetastet blieb. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung und einer Verletzung der Unschuldsvermutung kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen vermag. 
 
2.5. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist ausreichend und nachvollziehbar dokumentiert. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür auf die Geschwindigkeitsmessung vom 11. Juni 2011 und die METAS-Gutachten abstellen. Die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG hält vor Bundesrecht stand.  
 
3.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Oberholzer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill