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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 821/05 
 
Urteil vom 27. April 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
J.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, Bielstrasse 3, 4500 Solothurn, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 12. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügungen vom 6. April und 12. Mai 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn J.________ (geb. 1951) ab 1. Februar 2003 eine halbe Härtefallrente der Invalidenversicherung zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2005 fest. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 12. Oktober 2005 ab. 
J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm ab 1. Februar 2003 eine ganze, eventuell ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelrente auszurichten. Zudem ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 Abs. 1 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur antizipierten Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 Erw. 4b), zur Berechnung des Invaliditätsgrades mit Tabellenlöhnen (BGE 128 V 174) und zum behinderungsbedingten Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen (BGE 126 V 75) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad. Dabei geht aus sämtlichen medizinischen Unterlagen hervor, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar ist. Umstritten ist hingegen, ob und in welchem Ausmass dem Versicherten eine angepasste andere Arbeit noch möglich wäre. 
2.1 Der Beschwerdeführer befand sich 31. März bis 15. April 2003 zu einer beruflichen Abklärung in der BEFAS des Spitals X.________. Gemäss dem Bericht des Spitals vom 5. Mai 2003 wurde die Abklärung vorzeitig abgebrochen, da keine weiteren Erkenntnisse mehr zu erwarten seien. Die Leistungsmessung in verschiedenen Arbeitsbereichen habe kein verwertbares Resultat ergeben. Trotz verschiedener Gespräche, in welchen der Versicherte auf die markanten Diskrepanzen zwischen der gezeigten Leistung und der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hingewiesen worden sei, habe er keine andere Arbeitshaltung eingenommen. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe ganztags eine volle Arbeitsfähigkeit. 
2.2 Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führt im Gutachten vom 17. Januar 2004 aus, der Beschwerdeführer leide seit einem Jahr an einer reaktiv-depressiven Entwicklung. Aktuell habe er eine mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) mit mutmasslich deutlich gebessertem, aber psychogen weiter unterhaltenem Schmerzsyndrom und einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (F68.0). Es liege keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor, da ein somatisches Korrelat objektiviert sei. Aus psychischen Gründen werde die Schmerzproblematik jedoch überlagert und verlängert. Krankheitsrelevant sei momentan in erster Linie die mittelgradige Depression, welche die Produktivität maximal mittelgradig (Umständlichkeit, Langsamkeit) einschränke. Die depressive Problematik werde völlig insuffizient behandelt. Bei angepasster Behandlung dürfe eine namhafte Besserung erwartet werden. Komplexer verhalte es sich bei der psychogenen Veränderung einer einmal vorhandenen Schmerzproblematik. Hier bedürfe es wohl einer Psychotherapie in der Muttersprache durch einen nicht defätistisch eingestellten Therapeuten. Unbehandelt könne es zur fortschreitenden Beschwerden-Amplifikation, Chronifizierung und Vollinvalidisierung kommen. Zur Zeit sei der Versicherte in einer leichten, wechselbelastenden, angepassten Tätigkeit ganztags mit um 40 % reduzierter Produktivität einsetzbar. Mit optimierter Psychopharmakologie und -therapie sei diese verbesserungsfähig. 
2.3 Später wurde der Beschwerdeführer an der Augenklinik und Augenpoliklinik am Spital Y.________ ophthalmologisch untersucht. Gemäss dem entsprechenden Bericht der Klinik vom 30. November 2004 besteht die Einschränkung der Sehfähigkeit seit der frühen Kindheit und hat sich seither nicht verändert. Der Beruf als Bauarbeiter sei nicht mehr zumutbar. Bezüglich der verbliebenen Funktionen und Belastbarkeiten lägen bereits detaillierte Angaben der BEFAS vor. An deren Einschätzung ergebe sich durch das ophthalmologische Gutachten keine Änderung. In einer der Sehbehinderung angepassten Tätigkeit sei von einer 100%igen Belastbarkeit auszugehen. Auf die Frage, welche Rehabilitationsmassnahmen möglich wären, antwortete das Spital Y.________, die im Bericht der BEFAS erwähnte verlangsamte Psychomotorik und Unsicherheit im handwerklichen Bereich sei zu einem erheblichen Teil auf die schlechte Sehschärfe zurückzuführen. Deshalb werde eine Re-Evaluation unter für Sehbehinderte gerechten Bedingungen empfohlen. 
2.4 Sämtliche zitierten medizinischen Unterlagen gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit mindestens noch eine Leistung von 60 % zu erbringen vermag. Im Weiteren bestehen hinsichtlich der im vorliegenden Fall besonders einschränkenden psychischen Problematik Verbesserungsmöglichkeiten. Demgegenüber verursacht die Sehbehinderung keine erheblichen zusätzlichen Einschränkungen, hat sich doch der ophthalmologische Zustand seit der frühen Kindheit nicht verändert und war der Versicherte bis 2002 in der Lage, auf dem Bau zu arbeiten. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Dass er Hilfsmittel von der Invalidenversicherung erhalten hat, ist für sich allein kein Beweis für eine niedrigere Arbeitsfähigkeit, zumal Hilfsmittel auch dazu dienen, diese zu erhalten oder zu erhöhen. Es gibt vollständig blinde Personen, die im Arbeitsmarkt integriert sind und Hilfsmittel erhalten. Da der Versicherte während vieler Jahre bei bis heute unverändert eingeschränktem Sehvermögen arbeiten konnte, ist seine gegenwärtig geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Sehprobleme, sondern auf die psychischen Leiden zurückzuführen. Die Arbeitsversuche in der BEFAS wurden wegen diesen und nicht wegen des reduzierten Sehvermögens abgebrochen. Die seelischen Beschwerden verursachen aber nach übereinstimmenden Angaben der damit befassten Ärzte keine Einschränkung in einem einen höheren Invaliditätsgrad rechtfertigenden Ausmass. Deshalb besteht kein Anlass zu weiteren Untersuchungen. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen (dazu BGE 125 V 202 Erw. 4a) erfüllt sind. Der Beschwerdeführer wird aber auf Art. 152 Abs. 3 OG hingewiesen, wonach er dem Gericht Ersatz zu leisten haben wird, falls er dereinst dazu im Stande sein sollte. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, Solothurn, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 27. April 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: