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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_237/2010 
 
Urteil vom 19. Mai 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Müller, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt A.________. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 23. März 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 29. März 2010 gegen das vorgenannte Urteil, 
 
in Erwägung, 
dass mit Verfügung vom 8. April 2010 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens abgewiesen worden und der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. April 2010 eine Nachfrist bis zum 3. Mai 2010 gesetzt worden ist, um den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu leisten, 
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 400.-- auch innerhalb der ihr mit Verfügung vom 9. April 2010 gesetzten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, 
dass die Beschwerdeführerin zwar am 15. April 2010 ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 8. April 2010 gestellt hat, darin aber nichts vorbringt, was es rechtfertigte, auf die Verfügung vom 8. April 2010 betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zurückzukommen, 
dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 15. April 2010 betreffend die Verfügung vom 8. April 2010 betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Mai 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Zbinden