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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_542/2019  
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 5. Juni 2019 (VBE.2018.183). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1956, war seit September 1986 bei der B.________ AG als Baufacharbeiter A angestellt. Wegen seit 2008 anhaltender Beschwerden meldete er sich erstmals am 13. Februar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. Februar 2010 einen Leistungsanspruch.  
 
Wegen seit 2. März 2011 geklagter rheumatischer Beschwerden meldete sich A.________ am 6. Februar 2012 erneut bei der Invalidenversicherung an. Nach weiteren Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle vom 1. September 2012 bis 30. Juni 2013 eine ganze (unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung Nummer 4 vom 18. April 2016), vom 1. Juli 2013 bis 31. Januar 2014 eine Dreiviertelsrente und unbefristet ab dem 1. Februar 2014 eine Viertelsrente zu (Verfügungen mit den Nummern 5 bis 8 vom 14. und 18. April 2016). 
 
A.b. In teilweiser Gutheissung der gegen die Verfügungen mit den Nummern 5 bis 8 vom 14. und 18. April 2016 erhobenen Beschwerde des A.________ hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau diese Verfügungen auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 8. November 2016).  
 
Gestützt auf das polydiszplinäre Gutachten der Medas Zentralschweiz vom 8. Juni 2017 (nachfolgend: Medas-Gutachten) sprach die IV-Stelle dem Versicherten nunmehr basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 % für die befristete Dauer vom 1. Juli 2013 bis 31. Januar 2014 eine Dreiviertelsrente zu. Bei einem ab 3. Oktober 2013 ermittelten Invaliditätsgrad von 25 % verneinte sie mit Wirkung ab 1. Februar 2014 einen Rentenanspruch (Verfügung vom 1. Februar 2018). Weil sie darüber hinaus auch die ursprünglich ab 1. Februar 2014 zugesprochene Viertelsrente (vgl. Sachverhalt lit. A.a) bereits bis 2016 ausbezahlt hatte, forderte sie mit separater Verfügung vom 1. Februar 2018 die zwischen 1. Februar 2014 und 30. November 2016 zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen im Umfang von Fr. 16'002.- vom Versicherten zurück. 
 
B.   
Gegen beide Verfügungen vom 1. Februar 2018 liess A.________ beschwerdeweise deren Aufhebung beantragen. Ihm sei ab Oktober 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
 
Am 10. Januar 2019 drohte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau A.________ eine reformatio in peius an und gewährte ihm eine Frist zum Rückzug der Beschwerde. Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 hielt dieser im Wesentlichen an seiner Beschwerde fest. 
 
Mit Entscheid vom 5. Juni 2019 änderte das kantonale Gericht die Rentenverfügung vom 1. Februar 2018 dahingehend ab, dass es den Rentenanspruch bereits "per 30. Juni 2013 befristete", weil der Versicherte in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit schon ab 1. September 2012 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Die Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung vom 1. Februar 2018 sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wies es ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides ab Oktober 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die Rückerstattungsverfügung sei folglich aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorinstanzliche reformatio in peius aufzuheben und die Rentenverfügung vom 1. Februar 2018 zu bestätigen. Zudem sei dem Beschwerdeführer für das kantonale Gerichtsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Schliesslich ersucht er auch für das Verfahren vor Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Während die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten die Vorinstanz das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
Erwägungen: 
 
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum sowie der konkreten Beweiswürdigung handelt es sich um für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil 8C_587/2018 vom 11. März 2019 E. 2.4 mit Hinweis).  
 
1.3. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).  
 
2.   
In der Sache streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie - abweichend von der Rentenverfügung der IV-Stelle vom 1. Februar 2018 - nicht erst ab 1. Februar 2014, sondern bereits ab 1. Juli 2013 einen Rentenanspruch des Versicherten verneinte. Letzterer macht demgegenüber geltend, ab Oktober 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu haben. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136), zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen.  
 
3.2. Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a IVV über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; 131 V 164; 125 V 413 E. 2d S. 417 in fine). Dementsprechend ist bei mehreren Sachverhaltsänderungen jeweils massgeblicher Vergleichszeitpunkt jener, in welchem zuletzt eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung (des jeweils anspruchserheblichen Aspektes), Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung vorgenommen wurde und sich eine Veränderung des Rentenanspruchs ergab (Urteil 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.3.1 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 137 V 369, aber in SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61; Urteil 8C_354/2019 vom 22. August 2019 E. 2.3).  
 
4.   
 
4.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3 S. 14; 125 V 413 E. 1a und 1b S. 414). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f. mit Hinweis).  
 
4.2. Laut angefochtenem Entscheid erwuchs die Verfügung Nummer 4 vom 18. April 2016 über die Zusprache einer ganzen Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % für die Dauer vom 1. September 2012 bis 30. Juni 2013 unangefochten in Rechtskraft. Diese Rentenverfügung bildete daher auch nicht Gegenstand des Rückweisungsentscheides vom 8. November 2016.  
 
4.3. Die Verfügungen mit den Nummern 5 bis 8 vom 14. bzw. 18. April 2016 betrafen die befristeten Zeiträume vom 1. Juli 2013 bis 31. Januar 2014, vom 1. Februar bis 30. September 2014, vom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2016 und die unbefristete Dauer ab 1. April 2016. Diese vier Verfügungen hob die Vorinstanz mit Entscheid vom 8. November 2016 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurück. Nach Durchführung der ergänzenden Abklärungen hielt die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22. September 2017 fest, dass sie die vier Verfügungen basierend auf einem ab März 2013 auf 63 % und ab Oktober 2013 auf 25 % ermittelten Invaliditätsgrad durch Zusprache einer vom 1. Juli 2013 bis 31. Januar 2014 befristeten Dreiviertelsrente ersetzen werde. Daran hielt sie mit Rentenverfügung vom 1. Februar 2018 fest.  
 
4.3.1. Hiegegen beantragte der Versicherte bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren, es sei ihm "ab Oktober 2013" eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Sein Antrag ist unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nur so zu verstehen, dass er mit Wirkung ab 3. Oktober 2013 - entgegen der von der IV-Stelle ab diesem Zeitpunkt auf 25 % ermittelten gesundheitsbedingten Erwerbseinbusse - einen Invaliditätsgrad von 78 % geltend macht. Denn das Begehren (Art. 42 Abs. 1 BGG) kann sich auch aus der Begründung oder aus der Begründung zusammen mit dem formellen Antrag ergeben (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.; 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; 133 II 409 E. 1.4.1 S. 415; Urteil 8C_624/2017 vom 6. Februar 2018 E. 1).  
 
4.3.2. Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. Ausgangspunkt der Bindungswirkung ist das (zulässige) Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, nicht jenes der Beschwerdegegnerin. Der Antrag der Beschwerdegegnerin hat keine selbstständige Bedeutung für die Festlegung der Spruchzuständigkeit. Mit ihm kann, abgesehen vom Nichteintreten auf die Beschwerde, grundsätzlich nicht mehr und nicht anderes als die ganze oder teilweise Abweisung der Beschwerde gefordert werden, zumal im BGG die Anschlussbeschwerde nicht vorgesehen ist (BGE 145 V 57 E. 10.2 S. 73; 138 V 106 E. 2.1 S. 110; 134 III 332 E. 2.5 S. 336 f.; Urteil 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 4.1; ferner Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 107 BGG).  
 
4.3.3. Entgegen dem Beschwerdeführer ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht den Streitgegenstand ausgeweitet habe. Der Verweis auf das Urteil 9C_540/2015 vom 15. Oktober 2015 ist nicht einschlägig. Denn in jenem Fall war strittig, ob die Verwaltung durch einen kantonalen Rückweisungsentscheid dazu verpflichtet werden kann, den Eintritt einer allfälligen Veränderung des Rentenanspruchs entgegen der Praxis nach BGE 121 V 362 E. 1b 366 auch über den Zeitpunkt des Erlasses der aufgehobenen Verfügung hinaus zu prüfen. Diese Konstellation steht hier nicht zur Debatte. Nach Massgabe der den Anfechtungsgegenstand bestimmenden Rentenverfügung vom 1. Februar 2018 (E. 4.1) war im vorliegenden Verfahren stets der Rentenanspruch ab 1. Juli 2013 strittig (E. 2).  
 
4.3.4. Soweit der Versicherte vor Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen reformatio in peius durchdringen würde, bliebe es nach Beseitigung des angefochtenen Entscheides - unter Berücksichtigung eines ab Oktober 2013 antragsgemäss auf 78 % festzusetzenden Invaliditätsgrades - im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. Januar 2014 bei der zugesprochenen Dreiviertelsrente laut Rentenverfügung vom 1. Februar 2018. Denn anspruchswirksam würde diese Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 88a Abs. 2 IVV erst ab 1. Februar 2014.  
 
4.4. Nach dem Gesagten bleiben der Bestand und Umfang, die Dauer sowie die Abstufung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ab 1. Juli 2013 strittig.  
 
5.  
 
5.1. Gemäss angefochtenem Entscheid ist der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt vollständig abgeklärt. Von weiteren Beweismassnahmen seien in antizipierter Beweiswürdigung keine entscheidrelevanten neuen Kenntnisse zu erwarten. Betreffend die Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 16. April 2015 sei gestützt auf die Stellungnahme des rheumatologischen Medas-Gutachters vom 29. Oktober 2918 von Beweislosigkeit auszugehen. Folglich sei vom 1. September 2012 bis 16. April 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit anzunehmen. Ab 16. April 2015 sei in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit auf das Medas-Gutachten abzustellen, wonach der Versicherte in angepasster, körperlich leichten oder mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Mit anderen Worten sei ab 1. September 2012 durchgängig von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen.  
 
5.2. Vorweg erhebt der Beschwerdeführer verschiedene Einwände gegen die medizinische Sachverhaltsfeststellung.  
 
5.2.1. Diesbezüglich wendet er zunächst ein, die Vorinstanz habe Art. 61 lit. c ATSG verletzt, indem sie dem Medas-Gutachten Beweiskraft zuerkannt habe. Insbesondere kritisiert er die Feststellungen gemäss rheumatologischem Medas-Teilgutachten vom 24. April 2017 des Dr. med. C.________, (nachfolgend: rheumatologisches Teilgutachten), wonach die abweichenden Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit gemäss Berichten des Spitals D.________ auf Diskrepanzen zwischen Befunden und Beschwerden zurück zu führen seien.  
 
Der rheumatologische Medas-Gutachter legte an der kritisierten Stelle in seinem Teilgutachten unter ausdrücklicher Wiedergabe von Textpassagen aus mehreren Berichten des Spitals D.________ sorgfältig und überzeugend dar, dass sich die attestierten Einschränkungen einer leidensadaptierten Tätigkeit auf der Befundebene nicht begründen liessen. Die behandelnden Ärzte des Spitals D.________ hätten vielmehr auf die geklagten Schmerzen (Beschwerdeebene) abgestellt. Die Einwände des Versicherten sind unbegründet. Dr. med. C.________ hat unter zutreffendem Verweis auf die Berichte des Spitals D.________ schlüssig begründet, dass nach den klinischen Befunden und humoralen Entzündungsparametern keine Hinweise für eine vermehrte Aktivität der rheumatoiden Arthritis bestanden. Soweit der Beschwerdeführer das rheumatologische Teilgutachten als "oberflächlich und damit unschlüssig" bezeichnet, begnügt er sich mit appellatorischer Kritik, worauf nicht weiter einzugehen ist. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem es dem Medas-Gutachten einschliesslich dem rheumatologischen Teilgutachten Beweiswert zuerkannte, ist nicht ersichtlich und wird nicht rechtsgenüglich dargelegt. 
 
5.2.2. Weiter macht der Versicherte geltend, das kantonale Gericht habe sich mit seiner Argumentation betreffend die rheumatoide Arthritis nicht auseinander gesetzt und daher Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Insbesondere lasse die Beurteilung des Dr. med. C.________ eine schlüssige Erklärung für die Entzündungsaktivität vermissen.  
 
Der angefochtene Entscheid ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat im Hinblick auf die im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen bei der Medas eine ergänzende Stellungnahme zum Medas-Gutachten in Bezug auf den Verlauf und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit vom 1. September 2012 bis 16. April 2015 eingeholt. Zur Stellungnahme des Chefarztes der Medas Zentralschweiz vom 6. November 2018 sowie zum Ergänzungsbericht des Dr. med. C.________ vom 29. Oktober 2018 (nachfolgend: Ergänzungsbericht) gewährte das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Dr. med. C.________ nahm in seinem ausführlichen Ergänzungsbericht nicht nur Bezug auf die rheumatoide Arthritis, sondern gelangte nach erneuter Auseinandersetzung mit der Aktenlage zur begründeten Beurteilung, dass dem Versicherten ab Oktober 2013 eine leidensangepasste Tätigkeit bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar gewesen sei. Ab Januar 2011 sei die rheumatoide Arthritis diagnostiziert und behandelt worden. Laut Bericht des Spitals D.________ vom 10. August 2011 sei der Beschwerdeführer drei Monate nach Beginn der Basistherapie "im Alltag sehr wenig eingeschränkt" gewesen. Es seien in der Folge keine typischen Arthritis-Befunde erhoben worden. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann unter den gegebenen Umständen mit Blick auf die im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Rügen keine Rede sein. 
 
5.2.3. Soweit der Versicherte die vorinstanzliche Beweiswürdigung beanstandet, weil dem postthrombothischen Syndrom zu Unrecht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt worden sei, handelt es sich wiederum um appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid (E. 1.3 i.f.). Die Vorinstanz stellte in nicht zu beanstandender Würdigung des Medas-Gutachtens und des Ergänzungsberichts fest, dass das adäquat behandelte postthrombotische Syndrom an der rechten unteren Extremität auch unter Berücksichtigung der übrigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt habe.  
 
5.2.4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, Dr. med. C.________ habe sich im Ergänzungsbericht nicht mit allen abweichenden Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Mittelland befasst, bleibt unklar, inwiefern die medizinische Beurteilung des Medas-Rheumatologen im Ergebnis bundesrechtswidrig ausgefallen sei. In der vorinstanzlichen Eingabe vom 12. November 2018 hielt der Versicherte ausdrücklich fest, Dr. med. C.________ habe sich nun im Ergänzungsbericht mit den medizinischen Vorakten der behandelnden Fachärzte auseinander gesetzt und sei dabei auf teilweise widersprüchliche Angaben gestossen. Soweit die Einwände des Beschwerdeführers überhaupt der qualifizierten Rügepflicht genügen, sind die Vorbringen unbegründet.  
 
5.2.5. Zusammenfassend hat das kantonale Gericht den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt nach eingehender Beweiswürdigung und ergänzenden Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit (Art. 61 lit. c ATSG) bundesrechtskonform festgestellt. Demnach blieb der Beschwerdeführer ab 27. September 2011 in der angestammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter dauerhaft arbeitsunfähig. Nachdem die behandelnden Rheumatologen des Spitals D.________ berufliche Massnahmen im Hinblick auf eine angepasste Tätigkeit bereits im Sommer 2012 befürwortet hatten, schloss die Vorinstanz gestützt auf den überzeugenden Ergänzungsbericht des Dr. med. C.________, dass der Versicherte jedenfalls ab 1. September 2012 in leidensadaptierter Tätigkeit durchgängig voll arbeitsfähig war. Inwiefern diese Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sei, und das kantonale Gericht durch Verzicht auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung das Willkürverbot verletzt habe (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 8C_439/2019 vom 7. August 2019 E. 3.2.5 mit Hinweisen), zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich.  
 
6.   
Die vorinstanzliche Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen - insbesondere des Invaliditätsgrades - basiert auf den gesundheitlichen Einschränkungen gemäss Sachverhaltsfeststellung laut angefochtenem Entscheid. Die hiegegen erhobenen Einwände ändern im Ergebnis nichts daran, dass bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auch unter Berücksichtigung des maximal zulässigen leidensbedingten Tabellenlohnabzuges nach BGE 125 V 75 unter den gegebenen Umständen kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultiert, weshalb die Verneinung eines Anspruchs auf Invalidenrente ab 1. Juli 2013 nicht zu beanstanden ist. 
 
7.   
Gegen die vorinstanzlich bestätigte Rückforderungsverfügung vom 1. Februar 2018 erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände. 
 
8.   
Strittig und zu prüfen ist schliesslich, ob die Vorinstanz den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu Recht mangels Bedürftigkeit verneint hat. 
 
8.1.   
 
8.1.1. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann (BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2). Für das - in der Regel kostenlose (Art. 61 lit. a ATSG) - sozialversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren findet der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand in Art. 61 lit. f ATSG eine gesetzliche Grundlage (Urteil 8C_470/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 4.1).  
 
8.1.2. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 120 I 1 E. 2a; Urteil 9C_26/2016 vom 25. Februar 2016 E. 9.1). Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; SVR 2010 IV Nr. 10 S. 31, 9C_13/2009 E. 8.2; 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008 E. 4.1, je mit Hinweisen). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist der das Gesuch stellenden Person unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind (Urteil 8C_470/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
8.2. Laut unbestrittener Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid besitzen der Versicherte und seine Ehegattin in Serbien eine Liegenschaft mit einem Verkehrswert von Fr. 62'920.-. In Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung (E. 8.1.2) hat das kantonale Gericht dargelegt, weshalb es dem Gesuchsteller zumutbar sei, sein Vermögen zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Er habe sich die benötigten Mittel durch Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredites oder durch Veräusserung der Liegenschaft zu beschaffen. Mit Blick auf diese Ausgangslage sei es dem Versicherten ohne Weiteres möglich, für die Prozesskosten aus seinem Vermögen aufzukommen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen sei.  
 
8.3. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Zwar trifft zu, dass er und seine Ehegattin mangels eines genügenden Einkommens wohl keine Hypothek zu Lasten seiner Liegenschaft in Serbien aufnehmen könnten. Ungeachtet des geltend gemachten monatlichen Fehlbetrages von Fr. 685.- aus der Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit (vgl. SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008 E. 4 und SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 19, H 27/05 E. 4.1, je mit Hinweisen) erhebt der Versicherte jedoch keine stichhaltigen Einwände gegen die Zumutbarkeit der Veräusserung seiner Liegenschaft zum Verkehrswert. Vielmehr führte er in seiner vorinstanzlichen Eingabe vom 3. Juni 2019 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus, dass er seit Herbst 2018 von der Wohngemeinde keine wirtschaftliche Sozialhilfe mehr beziehe. Der 1956 geborene Beschwerdeführer wird Ende Mai 2021 das ordentliche AHV-Rentenalter erreichen. Nach Abzug des bis dahin befristet zumutbaren Vermögensverzehrs zur Deckung des monatlichen Fehlbetrages und der mutmasslichen Anwalts- und Gerichtskosten im kantonalen Verfahren sowie vor Bundesgericht wird dem Versicherten aus der Verwertung seiner Liegenschaft mehr als nur ein minimaler Vermögensfreibetrag (vgl. dazu Urteil 8C_679/2009 vom 22. Februar 2010 E. 4.2) verbleiben.  
 
8.4. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Ergebnis zu Recht abgewiesen.  
 
9.   
Die Beschwerde ist folglich insgesamt unbegründet und daher abzuweisen. 
 
10.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Der als unterliegende Partei zur Kostentragung verpflichtete (Art. 66 Abs. 1 BGG) Beschwerdeführer hat auch für das letztinstanzliche Verfahren um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht. Da der Erlös aus der Verwertung seiner Liegenschaft unter Berücksichtigung eines angemessenen Vermögensfreibetrages auch zur Deckung der mutmasslichen Anwalts- und Gerichtskosten im bundesgerichtlichen Verfahren ohne Weiteres ausreicht (E. 8.3), ist die prozessuale Bedürftigkeit zu verneinen und das Gesuch folglich abzuweisen. 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Vorsorgestiftung B.________ AG, der PK Rück AG, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Dezember 2019 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli