Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
 
{T 0/2}  
8C_610/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. November 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 4. August 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1981, war zuletzt als Hilfsarbeiter in der B.________ AG tätig. Bei einer vorbestehenden Scaphoid-Pseudarthrose am linken (adominanten) Handgelenk wurde dasselbe Gelenk anlässlich von zwei Unfällen am 3. April 2008 und 4. Mai 2009 traumatisiert. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte hiefür die gesetzlichen Leistungen nach UVG. Schon nach dem Unfall vom 3. April 2008 war eine operative Behandlung indiziert, welche der Versicherte jedoch damals ablehnte. Am 19. November 2009 unterzog er sich einer Scaphoidrekonstruktion mit Beckenkammspan und Schraubenosteosynthese. In der Folge schloss die SUVA den Fall per Ende Februar 2011 unter Ausrichtung einer Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 5 %, im Übrigen ohne weitere Leistungen ab. 
 
Am 11. Dezember 2009 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihm für die Dauer vom 1. Juni bis 31. Oktober 2010 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 27. Juni 2011). 
 
Am 3. Juni 2013 reichte der Versicherte bei der IV-Stelle unter Hinweis auf psychische Probleme ein neues Leistungsgesuch ein. Die ab 14. Oktober 2013 planmässig drei Wochen dauernde Abklärung in der beruflichen Abklärungsstätte C.________ wurde nach zwölf Tagen ohne erkennbaren Eingliederungswillen vorzeitig abgebrochen. Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung. Die MEDAS Interlaken Unterseen GmbH erstattete das Gutachten am 15. Dezember 2014 (nachfolgend: MEDAS-Gutachten). Am 10. Februar 2015 verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG und die ihm obliegende Schadenminderungspflicht, sich zwecks Verbesserung des Gesundheitszustandes einer mindestens zwölfmonatigen regelmässigen psychiatrischen Therapie zu unterziehen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % (Verfügung vom 22. April 2015). 
 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 4. August 2016). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides die Zusprechung einer ganzen - eventualiter einer halben - Invalidenrente ab 1. November 2013 beantragen. Zudem ersucht er um Gewährung der untentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
 
Das Bundesgericht legt seinem U rteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Wiedergabe der Rechtsprechung zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) und zur Beurteilung der Invalidität bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (BGE 141 V 281). Darauf wird verwiesen.  
 
2.2. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306; 140 V 193 E. 3 S. 194 ff.; je mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Nach eingehender und sorgfältiger Beweiswürdigung hat das kantonale Gericht mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erkannt, dass gestützt auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden feststellbar ist. Eine leichte Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes habe zur Folge, dass dem Versicherten zwar seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er jedoch zu 80 % arbeitsfähig.  
 
3.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Vorweg wiederholt er im Wesentlichen die bereits im kantonalen Verfahren geäusserte Kritik am MEDAS-Gutachten. Er nimmt dabei kaum Bezug auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz und zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern das kantonale Gericht die Beweise bundesrechtswidrig gewürdigt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe.  
Dem psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten ist unmissverständlich zu entnehmen, wer die entsprechende fachärztliche Exploration durchgeführt hat und dafür verantwortlich war. Von einem schwerwiegenden Mangel am Zustandekommen des MEDAS-Gutachtens kann keine Rede sein. Zutreffend trug die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung praxisgemäss der Erfahrungstatsache Rechnung, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5. S. 470; 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (vgl. SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78 [8C_616/2014 E. 5.3.3.3], 2013 IV Nr. 40 S. 119 [8C_231/2013 E. 5.3], je mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch: Urteile 8C_289/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4.2, 9C_456/2015 vom 6. November 2015 E. 4.1, je mit Hinweisen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Weiter durfte das kantonale Gericht - trotz Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens hinsichtlich der Feststellung der Gesundheitsschäden - bundesrechtskonform in Bezug auf die Beantwortung der Rechtsfrage nach der verbleibenden zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von den Einschätzung der MEDAS-Gutachter abweichen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 f. S. 194 ff. mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat sodann ausführlich und schlüssig aufgezeigt, weshalb sie auf die psychiatrischen Diagnosen gemäss MEDAS-Gutachten und nicht auf diejenigen der behandelnden Psychiater der D.________ AG laut Berichten vom 13. Februar 2014 und 7. Juli 2015 abgestellt hat. Beim erstmals vor Bundesgericht neu aufgelegten Bericht der D.________ AG vom 26. August 2016 (mit einer Liste der wahrgenommenen und abgesagten bzw. unentschuldigt verpassten psychiatrischen Behandlungsterminen ab 2013) handelt es sich um ein unzulässiges Novum gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015 E. 4 mit Hinweis). Der Versicherte legt nicht dar, dass ihm die Geltendmachung dieser neuen Vorbringen mit Blick auf die Abmahnung der Schadenminderungspflicht vom 10. Februar 2015 bei hinreichender Sorgfalt nicht schon im kantonalen Verfahren prozessual möglich bzw. objektiv zumutbar war. Diese Akten sind somit unbeachtlich (nicht publ. E. 1.3 des Urteils BGE 138 V 286, in SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7 [8C_690/2011]; ARV 2014 S. 226 E. 4 [8C_211/2014]). Demnach ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach der Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig ist, offensichtlich nicht zu beanstanden. 
 
4.   
Was die Ermittlung des auf der festgestellten Restarbeitsfähigkeit basierenden Invaliditätsgrades von 28 % betrifft, bringt der Beschwerdeführer einzig vor, das kantonale Gericht hätte beim zugrunde gelegten Tabellenlohn einen leidensbedingten Abzug von 25 % berücksichtigen müssen. Weshalb der mit angefochtenem Entscheid tatsächlich berücksichtigte Abzug von 10 % auf einer rechtsfehlerhaften Ermessensausübung beruhe, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliege (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; SVR 2015 IV Nr. 22 S. 65, 8C_693/2014 E. 2.2; Urteil 8C_141/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5.2.3), wird nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. 
 
5.   
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) -erledigt. 
 
6.   
Der Prozess ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) für den letztinstanzlichen Prozess kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. November 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli