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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_229/2007 /bnm 
 
Urteil vom 31. August 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch A.________, 
 
gegen 
 
Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms, Bezirksrichter II, Stockalperschloss, 3900 Brig. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 5. April 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Die Ehe von Y.________ und Z.________ wurde im Jahre 1995 geschieden. Der gemeinsame Sohn X.________, geboren 1993, wurde unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt und dem Vater wurde das übliche Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt. Am 7. November 2000 hob das Kantonsgericht Wallis das am 2. Dezember 1998 neu festgelegte Besuchs- und Ferienrecht auf. Diesem Entscheid gingen eine Reihe von Verfahren vor den kantonalen Instanzen und dem Bundesgericht voraus. 
A.b Am 26. November 2004 ersuchte Z.________ das Vormundschaftsamt A.________ um die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen für seinen Sohn und um die Einräumung eines Besuchsrechtes. Mit Verfügungen vom 16. März/17. Mai 2005 wies das Vormundschaftsamt ein Ausstandsbegehren wegen Befangenheit seiner Mitglieder sowie ein Sistierungsgesuch von Y.________ und X.________ ab und anerkannte seine örtliche und sachliche Zuständigkeit zum Erlass der von Z.________ verlangten Massnahmen. Das Bezirksgericht Brig wies die von Y.________ und X.________ dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 17. Februar 2006 ab, worauf der Präsident des Kassationshofs des Kantonsgerichts Wallis auf die gegen das bezirksgerichtliche Urteil eingereichte Nichtigkeitsklage mit Entscheid vom 3. April 2006 nicht eintrat. Am 20. Juni 2006 wies das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde von Y.________ und X.________ ab, soweit es darauf eintrat (5P.195/2006). 
A.c Mit Eingabe vom 8. Mai 2006 wandten sich Y.________ und X.________ an das Vormundschaftsamt und verlangten unter anderm dessen Ausstand. Die Präsidentin teilte ihnen am 7. Juni 2006 die Ablehnung des Gesuches mit. Am 5. Juli 2006 gelangten Y.________ und X.________ an das Bezirksgericht Brig, welches das Ausstandsbegehren gegen die Mitglieder des Vormundschaftsamtes mit Entscheid vom 5. April 2007 abwies. 
A.d Am 6. Juli 2006 errichtete das Vormundschaftsamt für X.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Dagegen erhoben Y.________ und X.________ Berufung beim Bezirksgericht Brig, welches im Hinblick auf das Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder des Vormundschaftsamtes mit Urteil vom 5. April 2007 den angefochtenen Beschluss aufhob. 
B. 
Y.________ und X.________ sind gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. Mai 2007 an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragen die Gutheissung ihrer Beschwerde und die Rückweisung der Sache zu neuer Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Bezeichnung des zutreffenden Rechtsmittels und der Rechtsmittelfrist zurückzuweisen. Es sind keine Antworten eingeholt worden. 
 
Zudem haben Y.________ und X.________ gegen das ebenfalls am 5. April 2007 ergangene Urteil des Bezirksgerichts betreffend die Errichtung einer Beistandschaft am 15. Mai 2007 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht (5A_231/2007). 
 
Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 wies der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch der Beschwerdeführer um Vereinigung der beiden Beschwerden ab. Hingegen gewährte er der Beschwerde gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid die aufschiebende Wirkung (5A_229/2007). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen, weshalb das neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Angefochten ist ein selbständig eröffneter, letztinstanzlicher Entscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 und 75 Abs. 1 BGG). Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, dessen Rechtsweg jenem der Hauptsache folgt (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007). In dieser geht es um die Errichtung einer Beistandschaft im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen, mithin um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 7 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit gegeben. 
1.3 Die Beschwerdeführer weisen zu Recht darauf hin, dass der angefochtene Entscheid mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen wurde (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG sowie bereits Art. 118 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 117 Abs. 6 EGzZGB). Da es ihnen gleichwohl möglich war, rechtzeitig das zulässige Rechtsmittel zu ergreifen, und ihnen demnach kein Nachteil erwachsen ist (Art. 49 BGG), braucht auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer nicht eingetreten zu werden. 
1.4 Aus dem Rechtsbegehren, die Beschwerde sei gutzuheissen, geht nicht hervor, inwieweit der Entscheid angefochten wird. Der Begründung der Eingabe (S. 11-16) lässt sich indes entnehmen, dass der bezirksgerichtliche Entscheid angefochten wird, soweit das Ausstandsbegehren abgewiesen wurde (Dispositiv-Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin macht wohl nur für den Fall des Obsiegens eine Parteientschädigung geltend. 
1.5 Ob dem Beschwerdeführer X.________ von Amtes wegen ein Prozessbeistand infolge einer Interessenkollision (Art. 392 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) hätte bestellt werden müssen, kann vorliegend offen bleiben, da der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden ist. 
2. 
Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer unter anderm ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Einreichung eines Rechtsmittels in der Regel ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse im Sinne einer Eintretensvoraussetzung voraus (BGE 123 II 285 E. 4). Der Beschwerdeführer muss eine Verletzung seiner Rechte geltend machen. Dies setzt praxisgemäss voraus, dass er aktuelle und praktische Interessen wahrnimmt und nicht faktisch irrelevante Rechtsfragen aufwirft (BGE 120 Ia 258 E. 1). 
 
Zwar wies das Bezirksgericht das gegen die Mitglieder des Vormundschaftsamtes gerichtete Ausstandsbegehren ab, gegen welchen Beschluss sich die vorliegende Beschwerde richtet. Zugleich hiess es mit einem separaten Urteil die Berufung in der Hauptsache gut und hob die vom selben Vormundschaftsamt errichtete Beistandschaft auf. Damit fehlt nicht nur das rechtliche geschützte Interesse an der Überprüfung des ebenfalls angefochtenen Urteils (5A_231/2007 E. 2), sondern ebenso an der Überprüfung des Ausstandsentscheides eine Behörde betreffend, deren Beschluss gerade aufgehoben worden ist. Denn die Ausstandsfrage stellt sich immer nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verfahren der fraglichen Behörde. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 
3. 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms, Bezirksrichter II, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. August 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: