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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 506/06 
 
Urteil vom 10. Januar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Parteien 
O.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Peter Kaufmann, Münzgraben 2, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Mythenquai 2, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1953 geborene O.________ arbeitete seit April 1982 halbtags in der Abteilung "Lingerie" des Alterswohnheims X.________ und war dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 25. März 2001 stiess ein von hinten herannahendes Fahrzeug in das Heck des vor einem Kreisverkehrsplatz stillstehenden Personenwagens, in welchem die Versicherte auf dem Beifahrersitz sass. Die am nächsten Tag konsultierte Frau Dr. med. S.________ (Gruppenpraxis Dres. med. K.________, W.________ und S.________), veranlasste radiologische Untersuchungen der Halswirbelsäule (HWS) vom 27. März und 16. Mai 2001 (Berichte des Spitals Y.________ vom 27. März und 17. Mai 2001) und hielt auf dem "Zusatzfragebogen bei HWS (Halswirbelsäule)-Verletzungen" vom 22. August 2001 Schlafstörungen, Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit ohne Druckdolenzen oder Sensibilitätsstörungen fest; die Arbeitsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt (vgl. auch Berichte dieser Ärztin vom 24. April, 2. Mai, 9. und 12. November 2001 sowie 26. März 2002). Die Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung). Wegen rezidivierenden Schmerzen vor allem im Bereich des Schultergürtels und seit einigen Wochen zunehmend auch im Bereich der Wirbelsäule veranlasste Dr. med. K.________ weitere radiologische Aufnahmen der Brust- und Lendenwirbelsäule (mit unauffälligem Befund; Bericht des Spitals Y.________ vom 5. September 2002) und überwies die Versicherte mit Schreiben vom 31. August 2002 (vgl. auch Auskünfte dieses Arztes vom 28. Dezember 2002) an die Schmerzklinik Z.________, dessen Ärzte einen protrahierten Verlauf nach Whiplash-Trauma feststellten (vgl. Berichte vom 28. November 2002, 20. Januar, 7. August und 10. November 2003). In Kenntnis dieser Unterlagen sowie gestützt auf eine betriebsintern angefertigte "Technische Unfallanalyse" vom 30. April 2003 stellte die Zürich mit Verfügung vom 14. Dezember 2003 die Leistungen ab 30. November 2003 ein, weil die aktuellen Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Hiegegen liess die Versicherte Einsprache erheben. 
 
Gemäss Bericht der Schmerzklinik Z.________ vom 26. Februar 2004 war aus rheumatologisch-neurologischer Sicht eine in Bezug auf die Konzentrationsfähigkeit nicht allzu anforderungsreiche Erwerbstätigkeit im Rahmen eines 50%-Pensums grundsätzlich möglich. Ab 16. April 2004 war die Versicherte vollständig arbeitsunfähig. Laut Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik U.________ vom 15. Juli 2004, wo die Versicherte vom 1. bis 29. Juni 2004 an einem "spezifischen ... ganzheitlich orientierten, interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit Status nach HWS-Distorsionstrauma" teilgenommen hatte, war aufgrund des erfreulichen Therapieverlaufs und bei stabiler, belastbarer psychischer Grundkonstitution, guter sozialer Einbettung und angenehmem Arbeitsklima der Wiedereinstieg in die erwerbliche Tätigkeit mit Aufnahme eines vorerst auf 25 % limitierten Pensums möglich und prognostisch betrachtet mit einer vollen beruflichen Reintegration zu rechnen. Das Universitätsspital C.________ stellte (Bericht vom 17. Dezember 2004) aufgrund medizinischer (worunter ein MRI [magnetic resonance imaging] des Schädels mit unauffälligem Befund) und neuropsychologischer Untersuchungen eine im Vergleich zu den Ergebnissen der Schmerzklinik Z.________ vom 15. Januar 2003 progrediente, mittelgradige neuropsychologische Störung fest, welche im Rahmen eines chronischen schweren Zervikalsyndroms mit begleitender zunehmend depressiver Symptomatik zu interpretieren war; die Ärzte empfahlen eine möglichst stationär durchzuführende muskelentspannende Physio- und medikamentöse Therapie unter schrittweiser Einführung eines trizyklischen Antidepressivums sowie gleichzeitiger Reduktion des chronischen hohen Analgetika-Konsums. Nach einer Hospitalisation vom 12. Oktober bis 3. November 2005 diagnostizierte das Spital A.________ in einem irrtümlich auf den 27. Mai 2005 datierten Bericht unter anderem Schmerzsymptome (Zephalgien, Nackenschmerzen mit Muskelhartspann sowie Rücken- und Schulterschmerzen ohne nachweisbares radiologiches Korrelat) und Neurasthenische Symptome (Leistungseinbussen inklusive verminderte Konzentrationsfähigkeit, Schlaf- und Sehstörungen sowie Tinnitus), unter Ausschluss einer diese Beschwerden verstärkenden depressiven Symptomatik. Mit Entscheid vom 28. März 2006 lehnte die Zürich die Einsprache ab. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher O.________ beantragte, die Zürich sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 4. September 2006). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt O.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
Die Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Mit einer weiteren Eingabe lässt O.________ ein vom Motorfahrzeughaftpflichtversicherer des Kollisionsverursachers bestelltes Gutachten des Instituts B.________ vom 30. November 2006 (inklusive psychiatrischem Teilgutachten vom 5. September 2006) einreichen. Die Zürich hat hiezu am 1. Februar 2007 Stellung genommen. 
 
Erwägungen: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Seiler in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 132 V 392 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (Krankheit, Tod, Invalidität; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur ausserdem erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) sowie insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) und Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS (BGE 117 V 359 ff.) oder einer äquivalenten Verletzung (Urteil U 183/93 vom 12. September 1994 E. 2, publ. in: SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67). Darauf wird verwiesen. 
2.2 Zur Verdeutlichung der vorinstanzlichen Ausführungen ist bezüglich der für die Adäquanzbeurteilung notwendigen Abgrenzung der Anwendung von BGE 117 V 359 ("Schleudertrauma-Praxis") und BGE 115 V 133 ("Praxis zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen") Folgendes festzuhalten: Die typische Symptomatik nach Schleudertrauma (und äquivalenten Verletzungen) weist organische und psychische Komponenten auf wie Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, neurologische Defizite (Konzentrations- und Gedächtnisstörungen), Übelkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung (BGE 117 V 359 E. 4b S. 360). Daher erfolgt die Adäquanzbeurteilung nach Distorsionen der Halswirbelsäule (ohne nachweisbare organische Unfallfolgeschäden) grundsätzlich nach der Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382 mit ihrer fehlenden Unterscheidung zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden. Kann hingegen nicht von einem vielschichtigen somatisch-psychischen Beschwerdebild - d.h. von einem komplexen Gesamtbild unfallbedingter psychischer Beschwerden und ebenfalls unfallkausaler organischer Störungen - gesprochen werden, hat die Prüfung der adäquaten Kausalität praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 ff. zu erfolgen. Dies gilt unter anderem dann, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören. Erforderlichenfalls ist vorgängig der Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen Traumas oder aber um eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind (Urteil U 96/00 vom 12. Oktober 2000 E. 2b, publ. in: RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80). 
2.3 An den dargelegten Voraussetzungen der Leistungspflicht des Unfallversicherers hat sich mit Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 nichts geändert (Urteil U 458/04 vom 7. April 2005 E. 1, publ. in: RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322). Keine materiellrechtliche Änderung beinhaltet auch der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (Urteil U 123/04 vom 5. Juli 2004 E. 1.2, publ. in: RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576). 
3. 
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Zürich für den Unfall vom 25. März 2001 über den 30. November 2003 hinaus Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen hat. Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass sich nach dem Unfall vom 25. März 2001 innert der Latenzzeit von 24 bis 78 Stunden Beschwerden in der Halsregion und der HWS manifestierten, was praxisgemäss für die Annahme eines Schleudertraumas genügt (Urteil U 264/97 vom 12. August 1999 E. 5e, publ. in: RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29, letztmals bestätigt mit Urteil U 215/05 vom 30. Januar 2007 E. 5 mit Hinweisen, publ. in: SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75). Wenn die Zürich, welche die beantragte Heilbehandlung (soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen) vorerst übernahm, im Einspracheentscheid vom 28. März 2006 die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs aber offenliess und diesen letztinstanzlich bestreitet, verkennt sie die Sach- und Rechtslage. 
3.2 Die Vorinstanz kam im Wesentlichen zum Ergebnis, dass die Ärzte innerhalb der ersten rund achtzehn Monate nach dem Unfall neben den initial geklagten Beschwerden keine Häufung von für ein Schleudertrauma der HWS typischen Symptomen feststellen konnten. Aus den Berichten des Universitätsspitals C.________ und des Spitals A.________ sei zu schliessen, dass sich der im Zeitpunkt bei Erlass des Einspracheentscheids vorgelegene Beschwerdekomplex durch das schwere chronische Zervikalsyndrom hinreichend erklären lasse, zumal eine psychiatrisch begründbare Mitbeteiligung an der Symptomatik ausgeschlossen worden sei. Unter diesen Umständen seien die geklagten Beschwerden nicht auf das initial vorgelegene Schleudertrauma der HWS zurückzuführen. Die über das anfängliche Beschwerdebild hinausgehende Symptomatik sei erst nach einer erheblichen Zeitspanne (teilweise nach über vier Jahren) aufgetreten, weshalb sie nicht als überwiegend wahrscheinlich mit dem Unfall in Zusammenhang stehend zu betrachten sei. Zudem sei ohne Prüfung alternativer Ursachen davon auszugehen, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 25. März 2001 und dem unmittelbar danach aufgetretenen unspezifischen Gesundheitsschaden infolge wachsender zeitlicher Distanz weggefallen sei. Selbst wenn ein über den 30. November 2003 hinaus fortbestehender natürlicher Kausalzusammenhang bestünde, wäre die Leistungseinstellung der Zürich nicht zu beanstanden, da auch die Adäquanz zu verneinen sei. 
3.3 Die Beschwerdeführerin bringt wie schon im kantonalen Verfahren im Wesentlichen vor, sie sei prätraumatisch gesund und körperlich wie geistig voll leistungsfähig gewesen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht die Frage ungeklärt gelassen, ob sie bezogen auf ein Ganztagespensum schon unmittelbar oder kurze Zeit nach dem Unfall in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Sämtliche Ärzte bestätigten, dass sie an schwerwiegenden Folgen einer HWS-Distorsion leide. Der Umstand, dass es möglicherweise zu einer Symptomausweitung gekommen sei, ändere nichts an der Annahme, dass ein typisches Beschwerdebild nach HWS-Schleudertrauma vorliege. Es stehe nicht fest, dass die Symptomatik andere Gründe habe. Der Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs sei daher nicht nachgewiesen. Zur vorinstanzlichen Adäquanzbeurteilung bringt die Beschwerdeführerin vor, es lägen mindestens vier Kriterien in ausreichender Intensität vor, weshalb auch der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen sei. 
4. 
4.1 Die medizinischen Sachverständigen des Instituts B.________ diagnostizierten im letztinstanzlich eingereichten interdisziplinären Gutachten vom 30. November 2006 ein zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Akzelerationstrauma (Heckkollision vom 25. März 2001), linksbetonten Schmerzen mit Ausstrahlung in Schultern und Arme, rechtsbetonten Myogelosen im Bereich der HWS und der Schultern (ohne neurologische Ausfälle) und konsekutiver Ein- und Durchschlafinsomnie mit Tagesmüdigkeit, leichter bis mittelschwerer, schmerzbedingter und belastungsabhängiger Beeinträchtigung der Aufmerksamkeitsleistungen (insbesondere der kontinuierlichen komplexen Aufmerksamkeitszuwendung und wahrscheinlich sekundär dazu des Gedächtnisses) sowie beidseitigem Tinnitus. Weiter erwähnten die Gutachter einen schweren Schmerzmittel-Übergebrauch, eine Stressproblematik mit leichter Verdeutlichungstendenz sowie vorbestehende degenerative Veränderungen der HWS (Röntgenbefund vom 27. März 2001), welche das Zustandsbild negativ beeinflussten. Anhaltspunkte für eine psychiatrische Begleiterkrankung lagen nicht vor. 
 
Die Gutachter führten weiter aus, die Tatsache, dass sich die Nacken- und Kopf-Schmerzen seit dem Unfall verschlimmert und im Charakter verändert hatten, spreche gegen einen direkten Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. März 2001. Der schwere chronische Schmerzmittel-Übergebrauch stelle einen wesentlichen Faktor der aktuellen Kopf- und möglicherweise auch Nackenschmerzen dar. In der Regel wüssten Patienten, welche wegen der nach einem Unfall auftretenden Beschwerden Analgetika einnehmen, nicht um die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen. Hier sei die Patientin ärztlicherseits jedoch bereits früher darauf hingewiesen worden, den Analgetika-Konsum einzuschränken und alternative Behandlungen einzuleiten, weshalb die durch den Schmerzmittel-Übergebrauch induzierten Kopf- und allenfalls auch Nackenschmerzen hier als unfallfremd zu werten seien. Auch aus neuropsychologischer Sicht sprächen der Verlauf und das aktuelle Ausmass der Aufmerksamkeits- und Gedächtnisschwierigkeiten seit dem Unfall vom 25. März 2001 mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen einen direkten Zusammenhang mit dem durchgemachten HWS-Beschleunigungstrauma. Bei der früher aktiven und leistungsorientierten Explorandin habe sich eine mindestens teilweise in Zusammenhang mit den Unfallfolgen und den anhaltenden Schmerzen stehende Stressproblematik entwickelt, die die psychophysische Leistungsfähigkeit zunehmend gemindert und die Erschöpfbarkeit erhöht habe. 
 
Die Gutachter kamen zum Schluss, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die durch den Schmerzmittel-Übergebrauch induzierten Beschwerden mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ohne den Unfall nicht aufgetreten wären. Bei Einhaltung der bereits früher formulierten Therapievorschläge (Absetzung/Reduktion der Akutanalgetika, stattdessen Schmerzschwellen-modulierende Therapie mit Antidepressivum) wären diese Beschwerden erfahrungsgemäss wieder remittiert bzw. hätten nicht zugenommen und ihren Charakter verändert. Wieweit die degenerativen Veränderungen an der HWS auch ohne den Unfall zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten, bleibe spekulativ. Weder der Status quo sine noch der Status quo ante seien erreicht. Es sei anzunehmen, dass auch nach Absetzen der Akutanalgetika und mit optimaler Behandlung noch residuelle Beschwerden vorliegen würden, wenngleich in deutlich geringerem Umfang. Im Zeitpunkt der Exploration bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % im angestammten Beruf, wobei der Anteil unfallfremder Faktoren mindestens 50 % ausmache. Therapeutisch sei eine mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit anzustreben. 
4.2 Gestützt auf diese gutachterlichen Ausführungen lässt sich der Status quo ante vel sine nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen. Der Beschwerdekomplex, wie er im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vorgelegen hat, kann natürlich kausal teils auf das erlittene HWS-Schleudertrauma, teils auf einen von den Ärzten des Instituts B.________ damit nicht oder nicht mehr zusammenhängenden hochdosierten regelmässigen Schmerzmittel-Konsum zurückgeführt werden. So ist aus dem Gutachten zu schliessen, dass die Sachverständigen den Schmerzmittel-Übergebrauch bis zu dem Zeitpunkt als (indirekte) Unfallfolge ansehen, in welchem die Versicherte auf die entstandene Problematik aufmerksam gemacht und auf ihr zumutbare alternative Behandlungsmethoden hingewiesen wurde. Dies war ausweislich der Akten anlässlich der Untersuchung im Universitätsspital C.________ der Fall (vgl. Bericht vom 17. Dezember 2004). Aus dem Gutachten geht zudem hervor, dass in den Jahren 1990/1996 ein Schmerzsyndrom an der linken Hand (ohne klinisch-neurologischen Anhaltspunkt für ein Carpaltunnelsyndrom) und seit 1997 rezidivierend erhöhte Leberwerte festgestellt worden sind, welche differentialdiagnostisch unter anderem in Zusammenhang mit einer hochdosierten Medikation von Schmerzmitteln (Paracetamol) standen und den Verdacht auf eine Hepatopathie begründeten. Unter diesen Umständen liegt die Annahme nahe, dass die Versicherte schon im Zeitpunkt des Unfalles vom 25. März 2001 um die Risiken, welche die regelmässige und hochdosierte Einnahme von Analgetika mit sich bringen können, wusste oder zumindest hätte wissen müssen. Da Teilkausalität genügt, muss der Frage, wie es sich damit verhält, als auch der Diskussion unter den Verfahrensbeteiligten, ob und zu welchem Zeitpunkt der natürliche Kausalzusammenhang weggefallen ist, aber nicht weiter nachgegangen werden, wenn der Beschwerdekomplex nicht als adäquat-kausale Unfallfolge zu qualifizieren ist. 
4.3 Nachdem feststeht, dass die Versicherte am 25. März 2001 in eine Auffahrkollision verwickelt wurde, dabei ein Schleudertrauma oder eine diesem gleichgestellte Verletzung erlitten hat, initial an Kopf- und Nackenschmerzen litt und in der Folge kein psychisches Leiden auftrat, welches die Folgen des Schleudertraumas klar in den Hintergrund drängte, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach Massgabe der zum Schleudertrauma der HWS ergangenen Praxis (BGE 117 V 359) zu beurteilen (E. 2.2). 
5. 
Für die Adäquanzbeurteilung ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen (BGE 115 V 133 E. 6 Ingress S. 139). Das kantonale Gericht hat die Kollision vom 25. März 2001 als mittelschwer an der Grenze zu den leichten Unfällen eingeordnet. Diese Beurteilung ist richtig und steht in Einklang mit der Kasuistik zu vergleichbaren Ereignissen (vgl. Urteil U 193/01 vom 24. Juni 2003 E. 4.2, publ. in RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360). Von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), müssten demnach für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sei (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140). Dies trifft nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen wird, nicht zu. Beizufügen bleibt in Bezug auf die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur, dass nach der Praxis zur Beurteilung des Kriteriums des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich vom Teilzeitpensum auszugehen ist, welches die versicherte Person unmittelbar vor dem Unfall ausgeübt hat (Urteil U 478/05 vom 6. Februar 2006 E. 8.6.1). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte ohne den Unfall und dessen Folgen ihr davor ausgeübtes Teilzeitpensum ausgeweitet, wird nicht substanziiert begründet, und es ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür. Der angefochtene Entscheid ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 10. Januar 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V. Lustenberger Grunder