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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_425/2008 /len 
 
Urteil vom 17. Oktober 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hauser. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, 
vom 21. August 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die Präsidentin 4 des Bezirksgerichts Baden die im Zusammenhang mit einem Mietvertrag von den Beschwerdeführern gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage mit Urteil vom 16. Januar 2008 samt dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies; 
dass die Beschwerdeführer gegen dieses Urteil appellierten und das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 21. August 2008 auf die Appellation wegen Verspätung nicht eintrat und das Gesuch der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Appellation abwies; 
dass die Beschwerdeführer dem Obergericht eine vom 5. September 2008 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, gegen das Urteil des Obergerichts vom 21. August 2008 Einspruch beim Bundesgericht zu erheben; 
dass das Obergericht diese Eingabe am 12. September 2008 an das Bundesgericht weiter leitete; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 5. September 2008 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. Oktober 2008 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin