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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_96/2008 /len 
 
Urteil vom 1. September 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Schadenersatz und Genugtuung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 20. Mai 2008. 
 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer am 22. November 2007 beim Bezirksgericht Aarau eine als "Anzeige" betitelte Klage gegen die Beschwerdegegnerinnen einreichte und eine Entschädigung gemäss Art. 336a des Obligationenrechts in Höhe von Fr. 1'000.-- geltend machte sowie eine Abklärung über einen allfälligen Schadenersatz bzw. eine allfällige Genugtuung gemäss Art. 28a des Zivilgesetzbuches forderte; 
dass der Präsident I des Bezirksgerichts Aarau dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Februar 2008 eine letzte Frist von zehn Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- setzte mit der Androhung, dass auf die Klage nicht eingetreten werde, wenn der Vorschuss nicht innert Frist bezahlt werde; 
dass der Beschwerdeführer den verlangten Vorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht bezahlte, worauf der Präsident I des Bezirksgerichts Aarau mit Entscheid vom 7. April 2008 auf die Klage nicht eintrat; 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Aargau appellierte, das die Appellation mit Urteil vom 20. Mai 2008 und auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abwies; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 21. Juli 2008 datierte und als "Verfassungsbeschwerde und Beschwerde gegen Erlasse" bezeichnete Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Mai 2008 anzufechten; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2008 diesen Anforderungen nicht genügt, weil die erhobenen Rügen einer Verletzung von Bundesgesetzen, der Verfassung und der EMRK nicht unter Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des angefochtenen Entscheids begründet werden, sondern pauschal formuliert sind, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen verstossen soll; 
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird; 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. September 2008 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin