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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_287/2011 
 
Urteil vom 20. Juni 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag; Kündigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. März 2011. 
In Erwägung, 
dass das Mietgericht Zürich mit Beschluss und Urteil vom 1. November 2010 X.________ (Beschwerdeführer) in teilweiser Gutheissung einer Klage von Y.________ (Beschwerdegegner) unter anderem zur Zahlung von Fr. 2'775.65 zuzüglich Zins verpflichtete und auf ein weiteres Rechtsbegehren des Beschwerdegegners nicht eintrat; 
dass der Beschwerdegegner den Beschluss und das Urteil des Mietgerichts Zürich vom 1. November 2010 mit Berufung sowie Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. März 2011 den Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung von Klage und Berufung des Beschwerdegegners zur Zahlung von Fr. 7'185.65 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 4'947.65 ab dem 15. Oktober 2008 sowie 5 % Zins auf Fr. 718.-- ab 22. Februar 2009 verpflichtete und den Rekurs abwies; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 7. Mai 2011 erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2011 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht verschiedene neue Beweismittel einreicht, was im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist ( Art. 99 Abs. 1 BGG), und mit verschiedenen Behauptungen einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2011 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt; 
dass aus den genannten Gründen auf die Beschwerde vom 7. Mai 2011 in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. Juni 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Leemann