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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_323/2018  
 
 
Urteil vom 21. September 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.F.________, 
2. B.F.________, 
3. C.F.________, 
Beschwerdeführer, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 21. Februar 2018 (VB.2017.00820). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
C.F.________ (geb. 1981) stammt aus der Volksrepublik Bangladesch. Er war am 8. September 2002 im Rahmen eines erfolglos verlaufenen Asylverfahrens in die Schweiz gekommen. Am 14. August 2003 heiratete er eine 29 Jahre ältere Schweizer Bürgerin, worauf das Amt für Migration des Kantons Zürich ihm am 24. November 2003 eine Aufenthaltsbewilligung und am 18. August 2008 die Niederlassungsbewilligung erteilte. Am 18. Juni 2009 wurde die Ehe geschieden. Am 11. Februar 2010 heiratete C.F.________ in U.________, Bangladesch, seine Landsfrau A.F.________ (geb. 1991). Aus der Beziehung ging am 24. Januar 2012 der gemeinsame Sohn B.F.________ hervor. Seit dem 2. Mai 2016 verfügt C.F.________ über das Schweizer Bürgerrecht. 
 
B.  
Am 10. August 2015 ersuchten A.F.________, B.F.________ und C.F.________ über die Schweizer Auslandsvertretung in U.________ das Amt für Migration des Kantons Zürich darum, den Familiennachzug der Gattin und des gemeinsamen Sohns zu bewilligen, was dieses am 6. Juli 2016 ablehnte. Das Amt ging davon aus, dass die Frist für den Nachzug von A.F.________ verpasst worden sei, ohne dass wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden. Für den Sohn B.F.________ sei die Frist zwar eingehalten, doch seien die erforderlichen Unterlagen für einen Nachzug ohne die Mutter nicht eingereicht worden. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben am 5. August 2016 (Sicherheitsdirektion) und am 21. Februar 2018 (Verwaltungsgericht) ohne Erfolg. Die Sicherheitsdirektion präzisierte in ihrem Entscheid, dass ein alleiniger Nachzug des Sohns erklärtermassen nicht angestrebt werde. 
 
C.  
A.F.________, B.F.________ und C.F.________ beantragen vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die kantonalen Behörden einzuladen, der Gattin und dem gemeinsamen Sohn die beantragten Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen; gegebenenfalls sei die Sache zu weiteren Abklärungen des Sachverhalts an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen. Die Familie F.________ macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze ihr Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) sowie ihre Ehefreiheit (Art. 14 BV, Art. 12 EMRK und Art. 23 Abs. 2 UNO Pakt II). 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion hat darauf verzichtet, sich zur Beschwerde zu äussern. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) als beschwerdeberechtigte Bundesbehörde liess sich nicht vernehmen. Die Familie F.________ ergänzte am 20. sowie 21. Juni 2018 ihre Beschwerdeschrift mit neuen Beweismitteln. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 lehnte das Bundesgericht das Gesuch der Familie F.________ ab, ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das vorliegende Verfahren zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ein entsprechendes Recht besteht im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG (i.V.m. Art. 47 Abs. 4 AuG [nicht fristgerechter Familiennachzug zu einem Schweizer Bürger]) sowie Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (Schutz des Privat- und Familienlebens) : Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und verfügt damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht; er hat die intakte familiäre Beziehung zu seiner zweiten Frau und zum gemeinsamen Kind bisher grenzüberschreitend gelebt (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12); durch den angefochtenen Entscheid wird das Recht der Familie F.________ auf Schutz ihres Familienlebens berührt.  
 
1.2. Ob die erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, ist praxisgemäss eine Frage der materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass - wie hier - ein potentieller Anspruch auf den Familiennachzug in vertretbarer Weise dargetan wird (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und grundsätzlich auch formgerecht (Art. 42 und Art. 106 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 ff. und Art. 86 lit. d BGG) der durch den vorinstanzlichen Endentscheid (Art. 90 BGG) in ihrem Anspruch auf Schutz des Familienlebens betroffenen Beschwerdeführer (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.  
 
1.3. Unzulässig ist die von den Beschwerdeführern gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Die von ihnen geltend gemachten Verletzungen verfassungsmässiger Rechte sind im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln (Art. 113 i.V.m. Art. 95 lit. a und lit. b BGG; BGE 138 V 67 E. 2.2 S. 69; 136 II 5 E. 1.4 S. 9; vgl. auch Jean-Maurice Frésard, in: Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2014, N. 2 und 9 zu Art. 113 BGG; Bernard Corboz, Commentaire de la LTF, a.a.O., N. 20 zu Art. 95 BGG). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist deshalb nicht einzutreten.  
 
1.4. Die Beschwerdeführer haben am 20. und 21. Juni 2018 zusätzliche Unterlagen eingereicht, womit sie zu belegen versuchen, dass die Behörden ihren Informationspflichten hinsichtlich der geltenden Fristenregelung beim Familiennachzug nicht nachkämen. Die entsprechenden Beweismittel sind unbeachtlich: Nach Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren lediglich insoweit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt. Die Beschwerdeführer hätten ihre Beweismittel rechtzeitig in das kantonale Verfahren einbringen können und müssen. Die entsprechende Problematik bildete schon bei der Vorinstanz Verfahrensgegenstand und die nachgereichten Unterlagen bestanden bereits zu diesem Zeitpunkt. Nur weil das Verwaltungsgericht nicht der rechtlichen Beurteilung der Beschwerdeführer gefolgt ist, gibt sein Entscheid nicht bereits Anlass, im bundesgerichtlichen Verfahren die Beweismittel zu ergänzen. Dazu müsste das kantonale Gericht materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals - durch den angefochtenen Entscheid - Rechtserheblichkeit erhielten. Dies ist hier nicht der Fall, wurde das Nachzugsgesuch doch durch sämtliche Instanzen mit analoger Begründung im Rahmen von Art. 47 Abs. 4 AuG abgewiesen (vgl. die Urteile 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3 und 2C_1071/2014 vom 28. Mai 2015 E. 1.4 mit Hinweisen).  
 
2.   
 
2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese in seinem Verfahren nicht mehr formell korrekt (Begründungs- und Mitwirkungspflicht) vorgebracht werden (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht. Das Bundesgericht geht auf entsprechende Rügen nur ein, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Mit ungenügend motivierten Einwänden und bloss allgemein gehaltener, appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie die vorliegende Beschwerdeschrift teilweise enthält, setzt es sich nicht weiter auseinander.  
 
2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig, was von der beschwerdeführenden Person in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid verfassungsbezogen aufzuzeigen ist (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil 2C_402/2015 vom 11. November 2016 E. 2.2.2). Soweit die Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht verfassungsbezogen, sondern wiederum bloss appellatorisch beanstanden - d.h. lediglich ihre Sicht der Dinge derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellen, ohne darzutun, inwiefern diese die Beweise in Verletzung von Art. 9 BV (Willkür) gewürdigt hat - wird auf ihre Ausführungen nicht weiter eingegangen.  
 
3.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG innert fünf Jahren geltend gemacht werden; ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (Abs. 4). Die Fristen für ein Nachzugsgesuch von Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 Abs. 1 AuG) beginnen mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen oder, im Falle bisherigen ausländischen Wohnsitzes, mit der Einreise in die Schweiz (Art. 47 Abs. 3 lit. a AuG). Der Fristenlauf beginnt frühestens mit Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 2008 (AS 2007 5489), sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AuG). Ein Statuswechsel löst - da mit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung oder der Einbürgerung nachträglich ein Rechtsanspruch auf den Nachzug entsteht (Art. 42 und Art. 43 AuG) - eine neue Frist aus, falls das erste Gesuch wie auch das spätere innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt wurden (BGE 137 II 393 E. 3.3 S. 397; Urteil 2C_160/2016 vom 15. November 2016 E. 2.1). 
 
4.  
 
4.1. Der schweizerische Beschwerdeführer heiratete seine zweite Gattin am 11. Februar 2010, womit die Nachzugsfrist für sie bis zum 10. Februar 2015 lief (Art. 47 Abs. 3 lit. a AuG). Das Nachzugsgesuch vom 10. August 2015 erfolgte für sie damit verspätet. Anders verhält es sich mit dem gemeinsamen Sohn: Dieser wurde am 24. Januar 2012 in Bangladesch geboren; seine Nachzugsfrist nach Art. 47 AuG lief am 23. Januar 2017 ab, womit das Gesuch vom 10. August 2015 für ihn rechtzeitig gestellt wurde. Die Eltern haben es aus praktischen Gründen (Schwierigkeiten bei der Kindsbetreuung; Wunsch, als Familie zusammenleben zu können usw.) ausdrücklich abgelehnt, diesen allein zum Vater in die Schweiz nachziehen zu lassen.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Beschwerdeführer wenden ein, dass die Nachzugsfrist für den Ehegatten nicht gelte, sondern lediglich für die Kinder, die möglichst frühzeitig in die hiesigen Verhältnisse integriert werden sollen. Diese Zielsetzung mache für den Ehegatten keinen Sinn, da ihm gegenüber keine (maximale) Altersbegrenzung in das Gesetz aufgenommen worden sei. Die bundesgerichtliche Praxis müsse diesbezüglich überdacht und den Realitäten angepasst werden.  
 
4.2.2. Der Einwand der Beschwerdeführer überzeugt nicht: Das Bundesgericht hat sich bereits wiederholt mit der Frage der Anwendbarkeit der Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 AuG auf den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin auseinander gesetzt und diese bejaht. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. die Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709 ff., dort S. 3754 f.) gilt die Fristenregelung auch für den Ehegatten, selbst wenn er im Ausland für die Kinder gesorgt hat und später mit diesen in die Schweiz gelangen will (Urteile 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.2; 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1; 2C_887/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2 und 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.3). Ein Antrag, die Nachzugsfristen ganz zu streichen, wurde im Nationalrat unter anderem damit begründet, solche Fristen seien für den Nachzug von Erwachsenen nicht sinnvoll (Votum Leutenegger Oberholzer, AB 2004 N 761); der Gesetzgeber lehnte das Ansinnen jedoch ab (AB 2004 N 764); die gesetzliche Nachzugsfrist gilt deshalb auch für den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin. Das Bundesgericht ist an diese Vorgabe gebunden (Art. 190 BV).  
 
4.2.3. Der Einwand, Art. 47 AuG genüge für einen Eingriff in das Recht auf Familienleben nicht, da aus ihm nicht hinreichend klar hervorgehe, dass die Nachzugsfrist auch für den Ehepartner zu respektieren sei (Bestimmtheitsgebot), ändert hieran nichts: Das Bundesgericht hat die umstrittene Bestimmung in mehreren Entscheiden unter Berücksichtigung der eindeutigen Materialien ausgelegt; diese sind dem Rechtsunterworfenen zugänglich; die entsprechende Rechtsprechung ist öffentlich konsultierbar. Dass eine Bestimmung auslegungsbedürftig ist, bedeutet nicht, dass deren Tragweite für den einzelnen Rechtsunterworfenen nicht hinreichend voraussehbar wäre und deshalb keinen Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Position legitimieren könnte. Hatte der Beschwerdeführer Zweifel, wäre es an ihm gewesen, sich rechtzeitig bei der Migrationsbehörde über die Tragweite von Art. 47 AuG zu erkundigen.  
 
4.2.4. Die Beschwerdeführer wenden auch vergeblich ein, die Frist von fünf Jahren könne für den Nachzug der Eheleute erst ab dem Bundesgerichtsentscheid 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 zu laufen begonnen haben, da erst mit diesem die Tragweite von Art. 47 AuG bezüglich der Nachzugsfrist für den Ehepartner geklärt worden sei. Dem ist nicht so: Das Bundesgericht hat sich bereits in einem seiner ersten Urteile zur Anwendung von Art. 47 AuG in diesem Sinn geäussert (Urteil 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.3). In der Folge hat es die entsprechende Praxis immer wieder bestätigt (Urteile 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.2; 2C_348/2016 vom 17. März 2017 E. 2.2 und 2C_887/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2); schliesslich entsprach und entspricht die Lösung auch den Lehrmeinungen in der Doktrin, selbst wenn daran teilweise Kritik im Hinblick auf eine künftige Gesetzesformulierung ("de lege ferenda") geübt wird (Amarelle/Christen, in: Nguyen/Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, vol. II: Loi sur les étrangers [LEtr], N. 6 zu Art. 47 LEtr; Marc Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 47 AuG; Martina Caroni, in: Caroni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländer und Ausländerinnen, 2010, N. 5 zu Art. 47 AuG; Caroni et al., Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 134, 3. Abschnitt; Raselli/Hausammann/Möckli/Urwyler, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2008, N. 16.10).  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführer fordern auch bezüglich der "Inländerdiskriminierung" (bzw. der "umgekehrten Diskriminierung"; "discrimination à rebours") eine Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Schweizer Bürgerinnen und Bürger würden im Rahmen der Nachzugsfristen von Art. 47 AuG gegenüber Freizügigkeitsberechtigten, für welche keine Fristenregelung gelte, durch die heutige Formulierung von Art. 42 Abs. 2 AuG konventions- (Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK) und verfassungswidrig (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BV) benachteiligt. Nach Art. 42 Abs. 2 AuG haben Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, ohne dass sie die Nachzugsfristen einzuhalten hätten (Art. 47 Abs. 2 AuG), wenn die Angehörigen im Besitz eines dauerhaften Anwesenheitsrechts eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen besteht. Diese Regelung diskriminiere - so die Beschwerdeführer - Schweizer Bürger mit Nachzugsgesuchen für Personen aus Drittstaaten gegenüber solchen mit Gesuchen für Personen, welche sich auf eine Freizügigkeitsregelung berufen könnten. Diese ungerechtfertigte Inländerungleichbehandlung zwischen Schweizern und Freizügigkeitsberechtigten müsse richterlich beseitigt werden, wie dies in BGE 136 II 120 ff. in Aussicht gestellt worden sei (E. 3.4 und 3.5).  
 
5.2. Das Bundesgericht hat es - nach der Reaktion des Gesetzgebers auf den Appellentscheid BGE 136 II 120 ff. - inzwischen wiederholt abgelehnt, die Inländerdiskriminierung richterlich zu korrigieren (vgl. die detaillierte Begründung im Urteil 2C_354/2011 vom 13. Juli 2012 unter Bezugnahme auf die EGMR-Entscheide  Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich vom 28. Mai 1985 [Nr. 9474] § 84 ff. und  Moustaquim gegen Belgien vom 18. Februar 1991 [Nr. 12313/86] § 48 f.). Mit Art. 42 Abs. 2 AuG wollte der Gesetzgeber den Familiennachzug für Schweizer Bürger gleich regeln wie denjenigen für EU-Angehörige gemäss dem ursprünglichen Verständnis des FZA (vgl. BGE 136 II 120 E. 3.3.1 S. 126 f.; "Akrich"-Rechtsprechung). Nachdem das Bundesgericht in BGE 136 II 5 ff. im Rahmen des FZA die im Jahre 2008 ergangene "Metock"-Rechtsprechung des EuGH übernommen hatte, wurde die Familiennachzugsregelung für EU-Angehörige grosszügiger als diejenige für Schweizer Bürger. In der Folge ist deshalb wiederholt postuliert worden, Art. 42 Abs. 2 AuG sei der "Metock"-Praxis anzupassen (vgl. BGE 136 II 120 E. 3.3 und 3.4 S. 126 ff.). Der Bundesgesetzgeber hat dies indessen ausdrücklich abgelehnt, indem er einer entsprechenden parlamentarischen Initiative keine Folge gab (AB 2011 N 1765 ff.). Das Bundesgericht hat sich seither hieran gehalten (Art. 190 BV; Urteile 2C_354/2011 vom 13. Juli 2012 E. 2.6 und 2.7 ff.; 2C_1116/2013 vom 10. November 2014 E. 3.1 und 2C_1071/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1).  
 
5.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann nach der klärenden Stellungnahme des Gesetzgebers nicht mehr gesagt werden, die Regelung in Art. 42 Abs. 2 AuG stelle eine von diesem nicht gewünschte "Inländerdiskriminierung" dar. Es steht nicht im Widerspruch zu Art. 14 EMRK, wenn ein Staat für Angehörige verschiedener Länder unterschiedliche Einwanderungsbestimmungen vorsieht (Urteil 2C_354/2011 vom 13. Juli 2012 E. 2.7.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat das Urteil 2C_354/2011 wiederholt bestätigt (Urteile 2C_438/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 3.2; 2C_1071/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.3 mit Hinweisen). Es ist auch im vorliegenden Fall darauf abzustellen.  
 
5.4. Die Beschwerdeführer bringen keine Argumente vor, welche zu einer Neubeurteilung Anlass gäben: Die Äusserungen des Gesetzgebers sind so zu deuten, dass dieser allenfalls auf seinen Entscheid, Art. 42 Abs. 2 AuG nicht der "Metock"-Praxis anzupassen, zurückkommen könnte, wenn er dies in einem neuen Umfeld für angebracht erachten sollte. Den Zeitpunkt hierzu will er selber bestimmen und dabei die Entwicklung in der Rechtsprechung über einen grösseren zeitlichen Rahmen hinweg beobachten (Votum Müller AB 2011 N 1766). Es besteht keine Veranlassung, den entsprechenden ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers zu übergehen und richterlich von der aktuellen, inzwischen wiederholt bestätigten Praxis hinsichtlich der Beseitigung der Inländerdiskriminierung abzuweichen.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Fristenregelung von Art. 47 AuG sei mit Art. 8 EMRK und der Ehefreiheit (Art. 14 BV) unvereinbar. Soweit die Frist verpasst werde, verunmögliche diese, das Familienleben je wieder im Gaststaat leben zu können. Das schweizerische Fristensystem sei "einmalig"; eine ausländische Person müsse nicht damit rechnen, dass eine nationale Regelung bestehe, welche mit Nachzugsfristen in derart schwerwiegender Weise und mit dauernder Wirkung in die grundlegendsten Aspekte des Rechts auf Schutz des Familienlebens und der Ehefreiheit eingreife.  
 
6.2. Das Bundesgericht hat sich auch mit dieser Frage bereits beschäftigt; es besteht insofern ebenfalls eine Praxis, deren Berechtigung die Beschwerdeführer mit keinen neuen Argumenten infrage zu stellen vermögen: Es ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zulässig, den Familiennachzug im Hinblick auf die Integrationsförderung und zur Beschränkung der Einwanderung an zeitliche bzw. altersbezogene Vorgaben zu knüpfen (BGE 133 II 6 E. 5.3 - 5.5 unter Bezugnahme auf die EGMR-Urteile  Sen gegen die Niederlande vom 21. Dezember 2001 [Nr. 31465/96] und  Tuquabo-Tekle u. Mitb. gegen die Niederlande vom 1. Dezember 2005 [Nr. 60665/00]).  
 
6.3. Auch in der Europäischen Union (EU) werden spätestens seit Oktober 2005 mit Blick auf die Integrationsfähigkeit der Kinder Altersbeschränkungen für deren Familiennachzug durch Drittstaatsangehörige als zulässig erachtet (vgl. BGE 133 II 6 E. 5.4 S. 21 f.; Art. 4 Abs. 1 letzter Unterabsatz und Abs. 6 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung [ABl. L 251 vom 3. Oktober 2003]). Die EU erklärt in ihren Erwägungen zur angeführten Richtlinie (dort Ziff. 2), dass die entsprechenden Massnahmen zur Familienzusammenführung in Übereinstimmung mit der völkerrechtlichen Verpflichtung zum Schutz der Familie und zur Achtung des Familienlebens - insbesondere im Rahmen von Art. 8 EMRK - getroffen würden. Die schweizerische Regelung ist somit nicht gänzlich singulär und ausländische Personen müssen damit rechnen, dass neben anderen Vorausetzungen auch Fristen für den Familiennachzug existieren können, welche die Kinder, den Ehgatten oder beide betreffen.  
 
6.4. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat die zitierten Altersvorschriften der Richtlinie ausdrücklich geschützt, auch soweit sie mit Blick auf Art. 8 EMRK zu überprüfen waren (Urteil des EuGH vom 27. Juni 2006 C-540/03  Europäisches Parlament, Slg. 2006 I-5769). Sowohl das Schweizer- als auch das Unionsrecht knüpfen hinsichtlich des Familiennachzugs (unter anderem) an die Einhaltung von Nachzugsfristen an (BGE 137 I 284 E. 2.4 und 2.5). Das Bundesgericht hat deren Zulässigkeit im Urteil 2C_348/2016 vom 17. März 2017 bestätigt und ausdrücklich festgestellt, dass die in Art. 47 AuG enthaltenen Altersbeschränkungen und Fristen für den Familiennachzug mit Art. 8 EMRK vereinbar seien (E. 3; vgl. auch die Urteile 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4 und 2C_887/2014 vom 11. März 2015 E. 2 u. 3). Es kann ergänzend auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden.  
 
6.5.  
 
6.5.1. Art. 47 AuG sieht für den Familiennachzug von Art. 42 ff. AuG mit Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 14 EMRK vereinbare Fristen vor, innert derer die Nachzugsansprüche geltend zu machen sind. Die Regelung des Familiennachzugs ist, wie sich aus der parlamentarischen Debatte ergibt, ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu ermöglichen und die Einwanderung zu begrenzen (AB 2004 N 739 ff., 2005 S 305 ff.). Die Fristen von Art. 47 AuG dienen somit auch dazu, die Zuwanderung in die Schweiz zu steuern. Hierbei handelt es sich um ein legitimes öffentliches Anliegen, welches es gestattet, im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK in das Recht auf Familienleben einzugreifen (BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 288; Urteile 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.1; 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1 und 2C_354/2011 vom 13. Juli 2012 E. 2.7.3, mit Hinweisen).  
 
6.5.2. Art. 8 EMRK verschafft dem Ausländer oder einem schweizerisch-ausländischen Ehepaar nicht bedingungslos das Recht, frei wählen zu können, wo sie das Familienleben führen wollen. Es ist zulässig, dass der Aufenthaltsstaat den Familiennachzug bestimmten zweckbezogenen Regeln unterwirft, was der schweizerische Gesetzgeber mit der Einführung von Nachzugsfristen im Interesse der Integrationsförderung und der Einwanderungsbeschränkung in Art. 47 AuG getan hat. Die Kritik der Beschwerdeführer, dass sich eine Einwanderungskontrolle im Hinblick auf die heutigen demographischen Realitäten nicht (mehr) rechtfertige, widerspricht dem gesetzgeberischen Willen (vgl. die Urteile 2C_1154/2016 vom 25. August 2017 E. 2.2.2 und 2C_348/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3) und den verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 121a BV [Steuerung der Zuwanderung]).  
 
6.5.3. Aus der Ehefreiheit (Art. 12 EMRK und Art. 14 BV) ergibt sich kein Anspruch darauf, dass ein Aufnahmestaat verpflichtet wäre, den grenzüberschreitenden Familiennachzug vorbehaltlos und jederzeit zuzulassen. Die positive Ehefreiheit garantiert das Recht zur Eheschliessung, d.h. die Freiheit einer heiratsfähigen Person, selbst zu entscheiden, ob, wann und wen sie wie heiraten möchte. Die negative Ehefreiheit gewährleistet das Recht, sich nicht zu verheiraten (vgl. Peter Uebersax, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Bundesverfassung, 2015, N. 11 und 12 zu Art. 14 BV). Die Ehefreiheit verschafft in keiner ihrer Formen einen Anspruch auf ein Familienleben an einem bestimmten, frei wählbaren Ort. Migrationsrechtlich gehen in diesem Zusammenhang Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV der Ehefreiheit vor. Die Heirat ist den Beschwerdeführern nicht verboten worden, auch hatten sie die Möglichkeit, die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu erfüllen; es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die entsprechende Rüge noch weiter einzugehen.  
 
7.   
 
7.1. Die Beschwerdeführer machen - wie bereits vor dem Verwaltungsgericht - geltend, dass sie durch die Behörden nicht rechtzeitig auf die Nachzugsfristen aufmerksam gemacht worden seien, obwohl hierzu spätestens mit der Mitteilung ihrer Heirat Anlass bestanden hätte. Zudem habe die Schweizer Vertretung in Bangladesch nach einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2015, welches Bestandteil des Nachzugsgesuchs vom 10. August 2015 gebildet habe, nicht erwähnt, dass Familiennachzugsfristen eingehalten werden müssten; auch seien die Beschwerdeführer danach nie hierüber informiert worden. Mit dem Einverlangen weiterer Dokumente und der kostenpflichtigen Prüfung der Ehepapiere sei bei ihnen das berechtigte Vertrauen erweckt worden, ihrem Nachzugsgesuch werde ohne zeitliche Einschränkung entsprochen.  
 
7.2.  
 
7.2.1. Auch diese Kritik überzeugt nicht: Das Bundesgericht hat es abgelehnt, aus Art. 56 AuG eine umfassende Informationspflicht der Behörden abzuleiten. Nach dieser Bestimmung sorgen Bund, Kantone und Gemeinden für eine angemessene Information der Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz und insbesondere über ihre Rechte und Pflichten. Aus den Materialien zu Art. 56 AuG kann nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe damit eine umfassende Informationspflicht der Migrationsbehörden statuieren wollen, die diese verpflichten würde, alle ausländischen Personen über sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren (vgl. die Urteile 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.6.2 und 2C_97/2013 vom 26. August 2013 E. 4). Es wäre am eingebürgerten Beschwerdeführer gewesen, sich selber rechtzeitig über die Nachzugsbedingungen zu erkundigen, wollte er seine Familie vorerst noch während Jahren in der Heimat belassen.  
 
7.2.2. Auch aus dem Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens in behördliches Handeln oder Unterlassen können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f. mit Hinweisen; 126 II 97 E. 4b S. 104 f) : Sie haben erst nach Ablauf der Nachzugsfrist für die Gattin um den Familiennachzug ersucht, sodass die Behörden zuvor hiervon keine Kenntnis haben konnten. Allein gestützt auf die Heirat war es diesen nicht möglich, vorauszusehen, dass der Familiennachzug erst Jahre später erfolgen sollte. Die behördliche Information über die Voraussetzungen für den Familiennachzug wäre im Übrigen so oder anders verspätet gewesen: Das Schreiben vom 26. Juli 2015 ging erst Monate nach Ablauf der Nachzugsfrist der Beschwerdeführerin bei den Behörden ein und vermochte schon deshalb keine Vertrauensgrundlage hinsichtlich der bereits abgelaufenen Frist zu schaffen. Mit der Vorinstanz ist schliesslich davon auszugehen, dass behördliche Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit der Überprüfung eines Nachzugsgesuchs nicht geeignet sind, berechtigte Erwartungen in dessen Gutheissung zu wecken oder das Ergebnis der Untersuchung vorwegzunehmen.  
 
7.3. Nichts anderes ergäbe sich, wenn die von den Beschwerdeführern neu ins Recht gelegten Unterlagen (vgl. E. 1.4 oben) mitberücksichtigt würden: Diese beziehen sich auf anerkannte bzw. vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und allgemein vorläufig aufgenommene Personen; für diese gelten indessen andere Regeln als für den Familiennachzug der Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 42 in Verbindung mit Art. 47 AuG.  
 
8.  
 
8.1. Bezüglich der Vereinbarkeit der Nachzugsfristen mit den Vorgaben von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK ist die Regelung von Art. 47 Abs. 4 AuG von besonderer Bedeutung, da sie es erlaubt, allfälligen Härtefällen aus wichtigen familiären Gründen ausserhalb der Nachzugsfristen Rechnung zu tragen. Zu prüfen bleibt deshalb, ob die Gattin, deren Nachzugsgesuch verspätet eingereicht wurde, die Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 4 AuG erfüllt.  
 
8.2.  
 
8.2.1. Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist dabei nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer  Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (Urteil 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG (bzw. Art. 75 VZAE) praxisgemäss jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (Urteile 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.1; 2C_176/2015 vom 27. August 2015 E. 3.1 und 2C_97/2013 vom 26. August 2013 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Begriff der wichtigen familiären Gründe hat im Zusammenhang mit dem Nachzug des Ehepartners keine ausdrückliche Regelung in der VZAE gefunden; auch erhielt er weder in der bisherigen Rechtsprechung noch in der Lehre schärfere Konturen (vgl. die Urteile 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.3 und 2C_887/2014 vom 11. März 2015 E. 3.2; SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, Handbuch zum Migrationsrecht, 2. Aufl. 2015, S. 220 ff.; MARTINA CARONI, a.a.O., N. 21 ff. zu Art. 47 AuG; MARC SPESCHA, a.a.O., N. 7b zu Art. 47 AuG).  
 
8.2.2. Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AuG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern (Voten Bundesrat  Blocher, AB 2004 N 762; Kommissionspräsidentin  Leuthard, AB 2004 N 764), indessen nicht die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (vgl. die Ablehnung des Antrags von Nationalrat  Müller, AB 2004 N 759, 764; unter Verweis auf Urteil 2A.187/2002 vom 6. August 2002 E. 2.3). Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der  ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AuG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (Urteile 2C_348/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3 und 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1).  
 
8.3.  
 
8.3.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Gattin sei (mit dem gemeinsamen Sohn) in der Heimat verblieben, um die Schwiegermutter zu betreuen. In Bangladesch müssten ältere Menschen infolge fehlender Altersbetreuungseinrichtungen von ihren Familien gepflegt werden, dies werde durch Kultur und Tradition verlangt und sei ein "Prestigesymbol". Im Übrigen herrschten in Bangladesch mehrheitlich patriarchalische Strukturen. Die Beschwerdeführer hätten ihre geographische Trennung nicht freiwillig in Kauf genommen. Die Vorinstanz habe willkürlich und in Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus und des Anspruchs auf rechtliches Gehör angenommen (Art. 29 BV), die Beschwerdeführer hätten die Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter und das Fehlen einer Pflegealternative nicht hinreichend belegt. Die im Vergleich zu den Geschwistern des Beschwerdeführers noch sehr junge Gattin sei bis im Januar 2015 die einzige Person gewesen, welche die Betreuung der Schwiegermutter tatsächlich habe übernehmen können.  
 
8.3.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zur Begründungspflicht im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mit Art. 9 BV unvereinbar, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweismittel übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Dass der vom Gericht festgestellte Sachverhalt nicht in allen Punkten mit der Darstellung der beschwerdeführenden Person übereinstimmt, begründet für sich allein noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt schliesslich vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder sie an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in sachlich ungerechtfertigter Weise verwehrt (BGE 132 I 249 E. 5; 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183 f.).  
 
8.3.3. Die Vorinstanz hat keines dieser verfassungsmässigen Rechte verletzt: Das Verwaltungsgericht hat seinen Entscheid hinreichend begründet; die Beschwerdeführer konnten diesen ohne Weiteres sachgerecht anfechten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, haben es die Beschwerdeführer (wiederholt) unterlassen, darzulegen, an welchen körperlichen oder psychischen Problemen die Mutter des Beschwerdeführers leidet und inwiefern ihre gesundheitliche Beeinträchtigung es notwendig gemacht hat, sie dauernd zu betreuen. Die Beschwerdeführer sind insofern ihren Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AuG nicht nachgekommen. Es ist nicht Sache der Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführer zu widerlegen; vielmehr gebietet die Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG, dass zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen gemacht und die erforderlichen Beweismittel beschafft werden (Urteil 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.3.1). Selbst wenn die Behörden den Sachverhalt gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen festzustellen haben, trifft die Beschwerdeführer die Pflicht, diejenigen Tatsachen darzulegen, die nur ihnen bekannt sind oder die von ihnen mit wesentlich geringerem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.)  
 
8.3.4. Die Beschwerdeführer stützten ihre Argumentation im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Bangladesch, unterliessen es aber, den Gesundheitszustand der Schwiegermutter zu konkretisieren und mit einem glaubwürdigen ärztlichen Zeugnis zu belegen. Sie beliessen es bloss bei entsprechenden Parteibehauptungen. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen nicht selber allfälligen möglichen Gebrechen der Mutter des Beschwerdeführers nachgegangen ist, verletzte sie weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Anspruch auf rechtliches Gehör; sie entschied auch nicht überspitzt formalistisch, wenn sie die Darlegungen der Beschwerdeführer zur Situation der Schwiegermutter als unzureichend wertete, um den Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu deren Pflege als wichtigen familiären Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG anzuerkennen.  
 
8.3.5. Die Schwiegermutter (G.I.________) war bei Beginn der Betreuung erst 57 Jahre alt, womit ein ärztliches Zeugnis oder zumindest eine detaillierte Beschreibung der Pflegebedürftigkeit erforderlich waren und verlangt werden durften; in diesem Alter ist - ohne besondere Umstände - eine Betreuung rund um die Uhr meist noch nicht erforderlich. Der Hinweis, dass das Sterbealter für Frauen in Bangladesch bei 63 Jahre liege, ändert hieran nichts: Es handelt sich dabei um einen Durchschnittswert; im Übrigen stammt die Erhebung, auf die sich die Angabe stützt, aus dem Jahr 2009 und ist somit fast zehn Jahre alt. In der Zwischenzeit dürften sich auch in Bangladesch die Verhältnisse etwas verändert haben.  
 
8.3.6. Entgegen der Kritik der Beschwerdeführer sind auch die Darlegungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich allfälliger alternativer Pflegemöglichkeiten nicht offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Familienbetreuung in Bangladesch ausschliesslich den Töchtern bzw. Schwiegertöchtern obliegt: Die Ehefrau von D.F.________ (Sohn von G.I.________) hatte lediglich ihren 1996 geborenen Sohn zu betreuen, welcher bei Ablauf der Nachzugsfrist im Februar 2015 bereits 19 Jahre alt war. Auch die Kinder der Ehefrau von E.F.________ (Sohn von G.I.________) waren zu diesem Zeitpunkt bereits in einem Alter, in welchem keine permanente Betreuung mehr erforderlich war (geb. 1997 und 1999). Die Kinder von H.I.________ (Tochter von G.I.________; geb. 1967) waren vor Ablauf der Nachzugsfrist volljährig und bedurften ebenfalls keiner besonderen Beaufsichtigung mehr (geb. 1989 und 1991). Zwar mochte H.I.________ nach dem Tod ihres Ehemanns (13. August 2008) während fünf Jahren (bis 2013) psychisch weniger belastbar gewesen sein, es ist aber nicht nachvollziehbar, warum sie für die Betreuung der Mutter ungeeignet gewesen wäre und sie die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der Nachzugsfrist in ihren Pflegeaufgaben hat ablösen können.  
 
8.4.  
 
8.4.1. Zusammengefasst bestanden - wie die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat - mehrere alternative Pflegemöglichkeiten bezüglich der Mutter bzw. Schwiegermutter/Grossmutter der Beschwerdeführer; auch war im Hinblick auf die Belastung durch allfällige Kinder (Begleitung zur Schule, Versorgung die Kinder usw.) eine arbeitsteilige Pflege denkbar, wobei H.I.________ dauernd bei der Mutter hätte verweilen und die Schwiegertöchter sie dort nötigenfalls hätten unterstützen können. Es standen somit mehrere Angehörige zur Verfügung, welche - alleine oder zusammen - noch innerhalb der Nachzugsfrist die Betreuung der (angeblich) pflegebedürftigen Mutter bzw. Schwiegermutter hätten übernehmen können (vgl. für eine ähnliche Situation mit alternativen Betreuungsmöglichkeiten der Eltern und Schwiegereltern das Urteil 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.6). Im Urteil 2C_887/2014 vom 11. März 2015 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der Umstand, dass die Gattin sich um ihre Eltern kümmern musste, keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG bildete und keinen nicht fristgerechten Nachzug rechtfertigte, da und soweit - wie hier - alternative Betreuungsmöglichkeiten bestanden (E. 3.3).  
 
8.4.2. Wenn die Vorinstanz gestützt hierauf angenommen hat, dass nicht äussere Umstände die Trennung des Ehepaars erzwungen haben, sondern dieses vielmehr freiwillig auf eine (fristgerechte) Familienzusammenführung verzichtet hat, ist dies nicht offensichtlich unhaltbar; dasselbe gilt für die Annahme, dass das öffentliche Interesse im Hinblick auf die von der Schweiz praktizierte beschränkende Einwanderungspolitik angesichts der über Jahre hinweg freiwillig hingenommenen Trennung des Ehepaars bzw. der Familie im vorliegenden Fall überwiegt. Es besteht deshalb kein wichtiger familiärer Grund für einen Familiennachzug ausserhalb der allgemeinen Fristvorgaben von Art. 47 AuG. Den Beschwerdeführern ist es zumutbar, die Ehe und das Kindsverhältnis wie bisher zu leben; auch ist es dem Beschwerdeführer - obwohl er inzwischen (auch) die schweizerische Staatsbürgerschaft angenommen hat -, nicht verwehrt, zur dauernden Pflege seines Familienlebens zu seiner Kernfamilie in die gemeinsame ursprüngliche Heimat zurückzukehren, wo sich der Grossteil seiner Familie immer noch aufhält.  
 
9.  
 
9.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist abzuweisen; auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.  
 
9.2. Nachdem das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung am 25. Mai 2018 abgelehnt hat, sind die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Kosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar