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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_421/2023  
 
 
Urteil vom 29. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Versetzung in den Massnahmevollzug; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 26. Juni 2023 (VD.2023.74). 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 29. März 2022 stellte das Appellationsgericht Basel-Stadt fest, dass A.________ die Tatbestandsmerkmale des Mordes in rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist, und ordnete die Verwahrung über A.________ an. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 abgewiesen. Am 3. Mai 2023 entsprach die Justizvollzugsanstalt (JVA) U.________ dem zuvor eingereichten Gesuch der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt (Vollzugsbehörde) um Aufnahme von A.________ zwecks Durchführung des Verwahrungsvollzugs. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 wandte sich A.________ gegen den Vollzug des Urteils des Appellationsgerichts vom 29. März 2022 und ersuchte mit Eingabe vom 10. Mai 2023 um Erlass einer rekursfähigen Verfügung. In der Folge wurde von der Vollzugsbehörde mit Verfügung vom 12. Mai 2023 entschieden, dass A.________ per 16. Mai 2023 in die JVA U.________ versetzt wird. Der hiergegen gerichtete Rekurs von A.________ wurde vom Appellationsgericht mit Urteil vom 26. Juni 2023 abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin gelangt mit Eingabe vom 10. August 2023 ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts vom 26. Juni 2023 sei aufzuheben, der Vollzug der Verwahrung sei aufzuheben und das "Bundesgericht für Strafsachen" sei anzuweisen, die am 15. September 2022 eingereichte Beschwerde zu beurteilen. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 46 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin bringe keine Nichtigkeitsgründe hinsichtlich des Urteils des Appellationsgerichts vom 29. März 2022 bzw. des Bundesgerichts vom 26. Januar 2023 vor. Das Appellationsgerichtsurteil sei gemäss Art. 61 BGG am Tag der Ausfällung in Rechtskraft erwachsen, nachdem die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 abgewiesen worden sei, soweit es darauf eingetreten sei. Weiter lege die Vollzugsbehörde zutreffend dar, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 der Konkordatsvereinbarung der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 6. Mai 2006 vorgesehen sei, dass die Kantone die von ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen grundsätzlich in den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen hätten. Dem Verzeichnis der konkordatlichen Vollzugseinrichtungen sei zu entnehmen, dass es sich bei der JVA U.________ um eine konkordatlich anerkannte Vollzugseinrichtung für den Straf- und Massnahmenvollzug für erwachsene Frauen handle. Demgegenüber sei das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, wo die Beschwerdeführerin zu verbleiben bevorzuge, keine konkordatlich anerkannte Vollzugseinrichtung, vielmehr sei diese Institution vor allem für den Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft zuständig. Ein Verbleib im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt während des regulären Straf- und Massnahmenvollzugs sei nur vorübergehend und bis zur Versetzung in eine geeignete Vollzugseinrichtung vorgesehen. Mit diesen Erwägungen setze sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Von ihr würden keine Gründe geltend gemacht, welche gegen ihre Versetzung in die JVA U.________ sprechen würden. Solche seien vorliegend auch nicht ersichtlich.  
 
4.2. In ihrer teilweise schwer nachvollziehbaren Beschwerdeschrift setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz auseinander. Was an deren Erwägungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Soweit sich die Äusserungen der Beschwerdeführerin überhaupt auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand - und nicht auf das rechtskräftige Bundesgerichtsurteil 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 - beziehen, legt sie nicht dar, dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Inwieweit die Vorinstanz namentlich ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören, wenn sie mit pauschalem Hinweis auf die Schweizerische Zivilprozessordnung behauptet, das angefochtene Urteil sei "rechtsungültig", weil es nur vom Gerichtsschreiber unterzeichnet wurde. Damit kommt die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen nicht nach. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ist dieses infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler