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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_119/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. März 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Eingabe vom 10. Dezember 2015, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 21. Januar 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Nachdem ein Strafverfahren betreffend Diebstahls mehrerer Flaschen Rotwein und anderer Lebensmittel im Jahre 2014 definitiv abgeschlossen war, wandte sich der rechtskräftig verurteilte Beschwerdeführer am 10. Dezember 2015 nochmals an die Behörden des Kantons Freiburg. Das Kantonsgericht trat am 21. Januar 2016 auf die Eingabe nicht ein, weil sie unzulässig bzw. verspätet war und überdies keine taugliche Begründung enthielt. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht. 
Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers überhaupt verständlich ist, scheint er bemängeln zu wollen, dass die seinerzeit beschlagnahmten Flaschen Wein nicht dem "rechtmässigen Besitzer" ausgehändigt worden seien. Inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist den wirren Ausführungen jedoch nicht zu entnehmen. Folglich kann auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 
 
2.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. März 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn