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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_92/2018  
 
 
Urteil vom 12. April 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Teilerwerbstätigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 6. November 2017 (IV.2016.00802). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 26. April 2010 meldete sich die 1963 geborene A.________, die dannzumal in einem 60 %-Pensum beim Unternehmen B.________ tätig war, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte, nachdem die Brustkrebsbehandlung abgeschlossen werden konnte, mit Verfügung vom 18. März 2011 einen Rentenanspruch.  
 
A.b. Im Oktober 2011 wurde A.________ erneut bei der Invalidenversicherung vorstellig. Die IV-Stelle tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, insbesondere führte sie eine Abklärung vor Ort zu den Einschränkungen im (Einpersonen-) Haushaltsbereich durch (Bericht vom 25. Juni 2012) und liess A.________ im Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), Basel, interdisziplinär begutachten (Expertise vom 20. Januar 2015). Gestützt darauf verneinte die Verwaltung nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens in Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode mit Verfügung vom 8. Juni 2016 einen Rentenanspruch.  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. November 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Anträgen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr ab April 2012 eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Festsetzung des Invaliditätsgrades und Ausrichtung einer Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).  
 
1.3. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_629/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2 mit diversen Hinweisen).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist letztinstanzlich, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie davon ausging, die Beschwerdeführerin wäre ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von lediglich 60 % nachgegangen. 
 
2.1. Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem Aufgabenbereich tätige versicherte Person (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507; Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Die nicht ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung oder auf arbeitsmarktliche Empirie, sondern auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ist eine Tatfrage (Urteile 9C_769/2012 vom 2. November 2012 E. 4 und 9C_922/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1.2), welche das Bundesgericht nur eingeschränkt überprüft (E. 1 hiervor).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hielt fest, es erscheine nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren (1994 bzw. 2000) aus gesundheitlichen Gründen lediglich einer Tätigkeit in einem Teilzeitpensum nachgehe. Zudem würdigte sie, dass die Beschwerdeführerin initial bei der Haushaltsabklärung am 5. Juni 2012 angegeben hatte, sie wäre, wenn sie nicht krank geworden wäre, weiterhin in einem 60 % Pensum tätig.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es sei aktenwidrig und willkürlich, dass die Vorinstanz die Reduktion respektive Aufgabe der angestammten Tätigkeit als Physiotherapeutin auf eine allgemeine Überforderung zurückgeführt, aber dafür eine Indikation aus medizinischer Sicht verneint habe. Zudem müssten eine Pensumsreduktion und Berufsaufgabe nicht medizinisch zwingend indiziert sein. Vielmehr genüge es, wenn sie ohne ihre Beschwerden überwiegend wahrscheinlich weiterhin im angestammten Beruf mit dem ursprünglichen Pensum gearbeitet hätte. Die Beschwerdegegnerin habe des Weiteren die Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" falsch angewendet, denn sie (die Beschwerdeführerin) habe bei der Eingliederungsberaterin am 7. September 2010 klar zu verstehen gegeben, ihre gesundheitlichen Probleme bzw. die chronische Depression hätten zum Verlust der Stelle als Physiotherapeutin geführt. Die Beschwerdegegnerin habe fälschlicherweise einzig auf den erst später erstellten Abklärungsbericht vom 25. Juni 2012 abgestellt.  
 
3.3. Zunächst ist zu prüfen, ob die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die Tätigkeit als Physiotherapeutin aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben, Bundesrecht verletzt.  
 
3.3.1. Wie dem Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,vom 8. Februar 2012 zu entnehmen ist, bestand am letzten Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin als Physiotherapeutin eine Mobbingsituation, aufgrund welcher sie eine reaktive depressiv-ängstliche Anpassungsstörung mit entsprechender Arbeitsunfähigkeit entwickelte. Die Beschwerdeführerin habe sich dann entschieden, zum Unternehmen B.________ zu wechseln, weil sie sich bei andauernden Schmerzen im Bereich der oberen Extremitäten dem Umgang mit chronisch rheumatologisch kranken Patienten zunehmend nicht mehr gewachsen gefühlt habe. Die Beschwerdeführerin habe die physische Überforderung auf die Tätigkeit als Physiotherapeutin zurückgeführt. Bei der Abklärung zu den Einschränkungen im Haushaltsbereich am 5. Juni 2012 präzisierte die Beschwerdeführerin, der Druck in der Tätigkeit als Physiotherapeutin habe stetig zugenommen und sie habe sich gefühlt, als müsse sie die Patienten nur noch am Laufband abfertigen. Diese Situation sei für sie unbefriedigend gewesen. Sie habe sich daher eine Auszeit genommen, um ihre Erwerbssituation zu überdenken. Sie habe dann eine Stelle gesucht, bei der sie im Freien habe arbeiten können. Für sie sei ganz klar gewesen, dass sie nicht mehr im erlernten Beruf als Physiotherapeutin habe arbeiten wollen.  
 
3.3.2. Es ist somit zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin 2007/2008, als sie sich entschloss, den Beruf als Physiotherapeutin aufzugeben, unter gesundheitlichen Beschwerden litt. Gemäss den klaren Angaben der Beschwerdeführerin war das für die Berufsaufgabe als Physiotherapeutin aber nicht ausschlaggebend. Vielmehr gefiel ihr die Art und Weise der Berufsausübung als Physiotherapeutin nicht mehr. Der Bericht der Eingliederungsberatung vom 9. September 2010 steht zu diesen Schlussfolgerungen nicht im Widerspruch. Es wird darin zwar ebenfalls dargelegt, dass im Zeitpunkt des Berufswechsels gesundheitliche Beschwerden bestanden hatten, jedoch andererseits auch auf invaliditätsfremde Probleme (Mobbing) am letzten Arbeitsplatz als Physiotherapeutin hingewiesen.  
Es ist somit nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz in Würdigung sämtlicher Akten schlussfolgerte, ein Berufswechsel wäre auch unabhängig der gesundheitlichen Beschwerden erfolgt. 
 
3.4. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Feststellung des kantonalen Gerichts, die Beschwerdeführerin habe ihr Arbeitspensum nicht überwiegend wahrscheinlich aus gesundheitlichen Gründen reduziert, bundesrechtskonform ist.  
 
3.4.1. Wie die Vorinstanz aufgrund der Akten zutreffend erwog, arbeitete die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihrer Berufslehre zur Physiotherapeutin 1982 zunächst bis 1994 in einem 100 % Pensum. Sie reduzierte dieses 1994 auf 80 % und im Jahr 2000 auf 60 %.  
 
3.4.2. Die Beschwerdeführerin gab bei der Haushaltsabklärung am 5. Juni 2012 an, sie würde auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weiterhin in einem 60 % Pensum arbeiten wollen. Sie habe damals von sich aus den Beschäftigungsgrad reduziert, um mehr Lebensqualität zu erhalten. Dazu im Widerspruch hat sie gegenüber ihrem behandelnden Psychiater Dr. med. D.________ ausgeführt (vgl. Bericht vom 28. Dezember 2013), sie habe aufgrund ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit in Folge des Erschöpfungszustands beim Unternehmen B.________ in einem 60 % Pensum beginnen können. Geplant sei gewesen, das Pensum zu steigern, was wegen der weiteren Entwicklung, auch in körperlicher Hinsicht, jedoch nicht mehr möglich gewesen sei. An diesen Vorbringen hielt die Beschwerdeführerin im weiteren Verfahrensverlauf fest, indem sie gegen den Vorbescheid vom 18. Januar 2016 geltend machte, sie ginge ohne gesundheitliche Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % nach.  
Die Angaben der Beschwerdeführerin erscheinen somit nicht kongruent. Vorliegend ist jedoch ihrer initialen Aussage bei der Haushaltsabklärung im Vergleich zu ihren späteren Ausführungen nicht zwingend ein erhöhter Beweiswert zuzumessen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass ihre Aussagen gegenüber ihrem Psychiater, wie sie im Bericht vom 28. Dezember 2013 dokumentiert werden, von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst waren. Die Beschwerdeführerin war dannzumal weder anwaltlich vertreten noch konnte sie zu diesem Zeitpunkt absehen, welchen Einfluss diese Aussage auf den Ausgang des Verfahrens haben würde. 
 
3.4.3. Auffallend ist zudem, dass - gleich wie Dr. med. D.________ - der zuvor behandelnde Psychiater Dr. med. C.________ im Bericht vom 8. Februar 2012 und auch die ABI-Gutachter eine Verknüpfung zwischen dem reduzierten Arbeitspensum der Beschwerdeführerin und den gesundheitlichen Beschwerden herstellten. Im ABI-Gutachten heisst es dazu etwa: "Gesundheitsbedingt reduzierte die Explorandin das Arbeitspensum ab 1994", "1999/2000 reduzierte die Explorandin das Arbeitspensum erneut (erhöhte Ermüdbarkeit, Neurasthenie) ". Dieser Zusammenhang zwischen Krankheit und reduziertem Arbeitspensum kann aufgrund der medizinischen Akten auch nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin leidet anamnestisch seit ihrer Kindheit an Depressionen und seit dem frühen Erwachsenenalter an einer Persönlichkeitsstörung. 1998 begann alsdann die neurasthenische Erkrankung und die Beschwerdeführerin begab sich ab 1999 in psychiatrische Behandlung. Auf somatischer Seite lagen seit den 1980er Jahren Gelenksbeschwerden vor (1980 OSG-Arthritis, 1998 ISG-Arthritis, Polyarthralgien an den Händen). 1992 wurde die Diagnose einer Startle disease gestellt und ab 1998 ist zudem eine Colitis ulcerosa bekannt. Aufgrund der gesamten Akten ist somit einleuchtend, dass die 1994 bzw. 2000 vorgenommene Pensumsreduktion - wie von den behandelnden Psychiatern und den ABI-Gutachtern beschrieben - aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden erfolgte. Daran ändert nichts, dass nicht bereits 1994 bzw. 2000 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit nachgewiesen ist. Das könnte im Übrigen auch daran liegen, dass echtzeitliche Akten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, die diesen Zeitraum betreffen, fehlen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegte, ist für die Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschaden hinreichend, dass die Pensumsreduktion auf gesundheitliche Beschwerden zurückgeführt werden kann. Die Beschwerdeführerin hat zudem im Rahmen ihrer einiger Monate dauernden temporären Anstellung im Jahr 2008 bewiesen, dass sie auch bereit ist, in einem 100 % Pensum zu arbeiten. So war sie in den Monaten April, Juli und Oktober 2008 in einem vollzeitlichen Arbeitspensum tätig.  
Indem die Vorinstanz einen Zusammenhang zwischen der Pensumsreduktion 1994 bzw. 2000 und den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin mit der Begründung verneinte, im damaligen Zeitpunkt sei noch keine Arbeitsunfähigkeit objektiv ausgewiesen gewesen und den Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Haushaltsabklärung am 5. Juni 2012 komme erhöhter Beweiswert zu, würdigte sie die Akten unvollständig und berücksichtigte die durchwegs gegenteilig lautenden medizinischen Stellungnahmen zur Pensumsreduktion der Dres. med. C.________, D.________ sowie der ABI-Gutachter zu Unrecht nicht. Diese einseitige Beweiswürdigung der Vorinstanz ist als willkürlich zu qualifizieren (BGE 117 II 374E. 4S. 378 f.). 
 
4.   
Entgegen der vorinstanzlichen Feststellungen ist somit nicht von einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von 60 %, sondern von einer solchen von 100 % auszugehen. Entsprechend ist der Einkommensvergleich neu auf dieser Basis durchzuführen. 
 
4.1. Der potenzielle Rentenbeginn nach Neuanmeldung im Oktober 2011 fällt unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. April 2012. Es hat somit ein Einkommensvergleich für das Jahr 2012 aufgrund der vom ABI attestierten und in diesem Verfahren nicht mehr strittigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 60 % zu erfolgen (vgl. E. 1.2 hiervor).  
 
4.1.1. Wie die Beschwerdeführerin ausführte, beabsichtigte sie, wenn dies gesundheitlich möglich gewesen wäre, ihr Arbeitspensum beim Unternehmen B.________ auf 100 % zu erhöhen. Es ist somit gerechtfertigt, das Einkommen, welches sie beim Unternehmen B.________ in einem 60 % Pensum erzielte, auf ein 100 % Pensum aufzurechnen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 60'551.90 (Fr. 35'759.00 / 60 x 100 x 101.6 / 100 [Bundesamt für Statistik, T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2016, Information und Kommunikation]).  
 
4.1.2. Das nach der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte Invalideneinkommen wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, weshalb grundsätzlich von den von der Vorinstanz ermittelten Faktoren auszugehen ist (E. 1.2 hiervor). Das Invalideneinkommen ist jedoch auf das Jahr 2012 zu berechnen und beträgt daher Fr. 30'864.65 (Fr. 4'112.00 [LSE 2012, TA1, Frauen, Kompetenzniveau 1, Total] x 12 x 41.7/40 [Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2012, Total] x 0.6).  
 
4.1.3. Ein Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen zeigt eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'687.25 (Fr. 60'551.90 - Fr. 30'864.65), woraus sich ein Invaliditätsgrad von 49 % (Fr. 29'687.25 / Fr. 60'551.90) ergibt. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. April 2012 somit Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).  
 
4.2. Alsdann lag - wie das kantonale Gericht feststellte und hier unbestritten ist (E. 1.2 hiervor) - ab Januar 2015 in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vor, womit für das Jahr 2015 ein neuer Einkommensvergleich durchzuführen ist.  
 
4.2.1. Das Valideneinkommen beträgt Fr. 61'565.05 (Fr. 60'551.90 x 103.3/101.6 [Bundesamt für Statistik, T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2016]).  
 
4.2.2. Das Invalideneinkommen beläuft sich bei einer Erwerbsfähigkeit von 70 % auf Fr. 37'836.85 (Fr. 4'300.00 [LSE 2014, TA1, Frauen, Kompetenzniveau 1, Total] x 12 x 104.1/103.6 [Bundesamt für Statistik, T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2016, Total] x 41.7/40 [Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2015, Total] x 0.7).  
 
4.2.3. Eine Gegenüberstellung dieser beiden Vergleichseinkommen zeigt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 39 % ([Fr. 61'565.05 - Fr. 37'836.85] / Fr. 61'565.05). Die Beschwerdeführerin hat somit unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab April 2015 keinen Rentenanspruch mehr.  
 
5.   
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2017 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 8. Juni 2016 werden insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. April 2012 bis 31. März 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Parteien je zur Hälfte (Fr. 400.-) auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen. 
 
4.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die Gerichtskosten und die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu festzusetzen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. April 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli