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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_922/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Mai 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz, Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 20. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1969 geborene deutsche Staatsangehörige A.________ war vom 1. April 2011 bis 31. August 2013 bei der Bank B.________ als Senior Banker angestellt. Er meldete sich am 26. August 2013 zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2013. Dabei erklärte er, er sei bereit und in der Lage, ein Vollzeitpensum auszuüben. Bereits seit Januar 2013 absolvierte er das Executive MBA-Programm "English Modular 2014" der Hochschule in Paris. Mit Verfügung vom 20. März 2014 verneinte die Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz die Vermittlungsfähigkeit für einzelne Tage in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2013 (insgesamt 7 Tage im September, 5 Tage im Oktober, 3 Tage im November, 4 Tage im Dezember 2013: total neunzehn Tage). Zur Begründung führte sie an, der Versicherte besuche während der normalen Arbeitszeit privat einen MBA-Lehrgang, weshalb für die Kurstage kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2014 fest. 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, insofern gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und feststellte, A.________ gelte während der MBA-Kurstage in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2013 als vermittlungsfähig. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.   
Die Arbeitslosenkasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, und der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2014 sei zu bestätigen. 
Das kantonale Gericht und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichten auf eine Vernehmlassung. A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht (mehr) vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2.   
Letztinstanzlich streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte für neunzehn Tage, an welchen er im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2013 den MBA-Lehrgang besuchte, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. In Frage steht die Vermittlungsfähigkeit. 
 
2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 385 E. 4c/aa S. 390) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97).  
 
2.2. Besuchen arbeitslose Personen einen ganztägigen Kurs, ohne dass die Bedingungen der Art. 59 ff. AVIG (Anerkennung des Kurses als arbeitsmarktliche Massnahme durch die Verwaltung) erfüllt sind, kann ihre Vermittlungsfähigkeit rechtsprechungsgemäss (BGE 122 V 265 E. 4 S. 266) nur bejaht werden, wenn eindeutig feststeht, dass sie bereit und in der Lage sind, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten. Dies ist aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen. Die Willensäusserung der Versicherten allein genügt dazu nicht. An deren Disponibilität und Flexibilität werden erhöhte Anforderungen gestellt. Sie müssen ihre Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ fortsetzen und bereit sein, den Kurs unverzüglich abzubrechen, um eine angebotene Stelle anzutreten. Bei fehlender Aktivität und Dispositionen, die der Annahme der Vermittlungsbereitschaft entgegen stehen, können Versicherte sich nicht darauf berufen, sie hätten die Vermittlung und Suche einer Arbeit gewünscht (8C_126/2014 vom 8. Juli 2014 E. 3.2; BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 74).  
 
2.3. Bei der Anwendung der gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Vermittlungsfähigkeit geht es um eine Rechtsfrage. Zu prüfen ist dabei insbesondere die falsche Rechtsanwendung. Diese basiert auf einer im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung (E. 1 hievor; Urteil 8C_172/2008 vom 5. Juni 2008 E. 3 mit Hinweisen). Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen - wie beispielsweise was jemand wollte, wusste, beabsichtigte, in Kauf nahm, womit er rechnete, in welcher Absicht und aus welchen Beweggründen er handelte oder hypothetisch gehandelt hätte - sind Sachverhaltsfeststellungen (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; nicht publ. E. 3.1 f. des Urteils BGE 133 V 640; Urteil 8C_250/2013 vom 29. Juli 2013 E. 3.1.2).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, dass der Versicherte eine neue Stelle hätte antreten können, ohne den Kurs unter Kostenfolge endgültig und ohne Abschluss abbrechen zu müssen. Die Vermittlungsfähigkeit während der vom 1. September bis 31. Dezember 2013 anfallenden Kurstage sei deshalb zu bejahen. Zur Begründung gibt sie an, in den zu beurteilenden Kontrollperioden habe der Versicherte unbestrittenermassen stets genügende persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen. In einem Schreiben vom 16. Dezember 2013 habe der Head of EMBA Operations France Alternativen aufgezeigt für den Fall, dass der Teilnehmer vor Abschluss des Studiums eine neue Stelle antreten würde und nicht in der Lage wäre, den Lehrgang wie geplant zu beenden. Da jedes Jahr sechs Executive MBA Kurse in Frankreich, China und Qatar durchgeführt würden, stehe ihm eine Anzahl von Optionen offen. Bei einer kurzfristigen Unterbrechung (Short-term break) könne er die verpassten Kurse nachholen, wobei die Verzögerung Auswirkungen auf das Datum der Diplom-Übergabe habe. Im Rahmen einer langfristigen Unterbrechung (Long-term break) könne die Kursverwaltung auf begründetes Gesuch hin die akademische Akte in das folgende Jahr transferieren. Der Versicherte würde die bereits erreichten Credits behalten, müsse jedoch in eine andere Klasse eintreten, um seine ausstehenden Punkte zu erwerben. In diesem Fall wäre ein Zeitrahmen zu vereinbaren, in welchem der Abschluss zu machen sei. Bei dieser Variante würde sich eventuell der Programminhalt ändern, da der Lehrplan jedes Jahr weiter entwickelt werde, und es würde sich der Diplomabschluss verzögern. Die Schulleitung hat sich laut Vorinstanz im erwähnten Schreiben zuversichtlich gezeigt, dass eine Lösung gefunden würde, die es dem Versicherten im Falle eines Stellenantritts erlaube, sich dort voll einzubringen und trotzdem die Ausbildung in einem überschaubaren Zeitrahmen abzuschliessen. Weiter habe die Schulleitung darauf hingewiesen, dass der Versicherte angesichts des bereits fortgeschrittenen Kursverlaufs bei einem Studienabbruch nicht mehr mit einer Rückerstattung des Kursgeldes rechnen könne. Daraus schloss die Vorinstanz, der Versicherte hätte im Falle eines Stellenantritts den besuchten MBA-Kurs kurz- oder langfristig verschieben und die ausgefallenen Kurse zu einem späteren Zeitpunkt (eventuell an einem anderen Standort und/oder im folgenden Jahr) nachholen können, ohne dass ihm dabei bedeutende zusätzliche Kosten angefallen wären. Es sei daher glaubhaft, dass er eine Stelle auch vor Beendigung des Kurses angetreten hätte. Dafür spreche auch der Umstand, dass er die ersten beiden Module des MBA-Lehrgangs in einer Zeit absolviert habe, als er im Vollzeitpensum bei der ehemaligen Arbeitgeberin angestellt gewesen sei. Überdies habe er laut eigenen Angaben im Februar 2014, und damit vor Beendigung des bis Juni 2014 dauernden Kurses, eine neue Stelle angetreten. Weiter hat das kantonale Gericht erwogen, mit Blick auf den Fr. 125'000.- übersteigenden versicherten Verdienst und die damit verbundene zwanzigtägige Wartezeit (Art. 18 Abs. 1 lit. c AVIG), habe der Versicherte ab dem 30. September 2013 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.  
 
3.2. Nach Ansicht der Arbeitslosenkasse ist der vorinstanzliche Entscheid bundesrechtswidrig. Gemäss Rechtsprechung schliesse der Besuch eines ganztägigen Kurses die Annahme einer erwerblichen Tätigkeit grundsätzlich aus. Die Vermittlungsfähigkeit könne daher nur dann bejaht werden, wenn eindeutig feststehe, dass die versicherte Person bereit und in der Lage sei, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine neue Stelle anzutreten. Da eine Verschiebung des MBA-Kurses für den Versicherten mit einem relativ grossen Aufwand verbunden gewesen wäre und vermehrte Schul- und Reisekosten angefallen wären, erscheine es wenig wahrscheinlich, dass dieser den Lehrgang in Frankreich beim Finden einer Stelle abgebrochen hätte. Vielmehr müsse angenommen werden, dass der Versicherte bei einer Anstellung versucht hätte, den Kurs weiterhin in Paris zu besuchen und für die Schultage allenfalls Ferien oder unbezahlten Urlaub zu beanspruchen, wie er dies bei seiner früheren Arbeitgeberin auch getan habe. Somit sei er während des blockweise besuchten Kurses in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2013 als vermittlungsunfähig einzustufen.  
 
3.3. Der Versicherte macht geltend, die Zusatzkosten der Verlegung einzelner Module nach Doha und Shanghai würden im Verhältnis zu den gesamten Kurskosten lediglich 3.6 Prozent ausmachen. Bei einem Kursaufschub in Paris um ein Jahr würden gar keine Mehrkosten entstehen. Durch Bezug von Ferien und unbezahltem Urlaub bei einem neuen Arbeitgeber könnten weitere Kosten verhindert werden, ohne dass dies negative Auswirkungen auf die Beschäftigung hätte. Zudem gehe es nicht an, dass das persönliche Engagement zum Erhalt einer Arbeitsstelle durch Weiterbildung oder zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt, zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führe.  
 
4.  
 
4.1. Vermittlungsfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einem Versicherten bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 214 E. 3 S. 216; 120 V 385 E. 3a S. 388 mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich somit aufgrund der konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarkt. Zwingende abstrakte Kriterien gibt es nicht. Da die heutigen technischen Möglichkeiten die Kommunikation erleichtern, ist insbesondere die Entfernung kein allzu schwer wiegendes Hindernis mehr. Zudem müssen Vorstellungsgespräche normalerweise nicht innert weniger Stunden durchgeführt werden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt zwar von arbeitslosen Personen, die freiwillig und auf eigene Kosten einen nicht von der Amtsstelle bewilligten Kurs besuchen, jeweils die Bereitschaft, den Kurs zugunsten einer angebotenen Stelle abzubrechen (E. 2.2 hievor). Dies gilt indessen nur insoweit, als sowohl die organisatorische Möglichkeit wie auch die Absicht und Flexibilität fehlen, die Ausbildung den Bedürfnissen des neuen Arbeitgebers anzupassen und die Lernziele neben der (vollen) Erwerbstätigkeit zu verwirklichen (vgl. Urteil 8C_126/2014 vom 8. Juli 2014 E. 5.2.3). MBA-Titel werden häufig berufsbegleitend und auch erst nach längerer beruflicher Tätigkeit erworben. Sie zielen darauf ab, durch Erlangung zusätzlicher Kenntnisse deutlich verbesserte Berufsaussichten zu erlangen. Das befolgte MBA-Studium wird als praxisbezogener Lehrgang zur berufsbegleitenden Erweiterung und Vertiefung vorhandener Kompetenzen verstanden, in dem die Teilnehmenden ihre Erfahrungen aus dem betrieblichen Umfeld einbringen und ihrem Unternehmen durch das erlangte Wissen zu grösserer Wettbewerbsfähigkeit verhelfen sollen.  
Der Arbeitslosenkasse ist darin beizupflichten, dass der Versicherte in erster Linie versucht hätte, wie bei der bisherigen Stelle auch bei einem neuen Arbeitgeber eine Vereinbarung zu treffen, welche es ihm erlaubt hätte, die verbleibenden Module des Studiengangs in Paris zu besuchen. Da dies auch im Interesse des Betriebes liegen muss, ist davon auszugehen, dass dieser eine Weiterführung des Kursprogramms während den Ferien oder in Form von unbezahlten Urlaubstagen bewilligt hätte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann bei einer solchen Konstellation nicht auf Vermittlungsunfähigkeit geschlossen werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Hinzu kommt, dass der Versicherte durchaus auch die Möglichkeit gehabt hätte, den Kurs in Paris um ein Jahr zu verschieben oder einzelne Studienblöcke (ohne erhebliche Mehrkosten) zu einem anderen Zeitpunkt in Doha oder Shanghai zu absolvieren. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner auch vor Beendigung des Kurses in der hier relevanten Zeit eine neue Stelle hätte antreten können, ohne auf den beabsichtigten Erwerb des MBA verzichten zu müssen. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die finanziellen Konsequenzen für den Versicherten einen Hinderungsgrund für einen definitiven Abbruch der MBA-Ausbildung zugunsten einer Festanstellung dargestellt hätten. 
 
4.3. Bei dieser Sachlage war der Beschwerdegegner auch während den Kurstagen des MBA-Lehrgangs vermittlungsfähig im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 AVIG. Die Beschwerde der Arbeitslosenkasse erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Mai 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer