Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_305/2007/bnm 
 
Urteil vom 27. Juni 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer), 
Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich. 
 
Das Bundesgericht hat nach Einsicht 
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine kantonale Berufung der Beschwerdeführerin gegen die (durch Urteil der Einzelrichterin des Bezirkes A.________ nach Anhörung der Beschwerdeführerin erfolgte) Abweisung ihres Gesuchs um Entlassung aus der (am 26. April 2007 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordneten) fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Psychiatrischen Klinik B.________ ebenso abgewiesen hat wie das von Rechtsanwalt lic. iur. Y.________ für die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2007 vor Obergericht gestellte Entlassungsgesuch, 
in das Schreiben vom 22. Juni 2007 des erwähnten Anwalts, der (auf Anfrage des Abteilungspräsidenten hin) dem Bundesgericht mitteilt, von der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren kein Mandat erhalten zu haben, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte und unter Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil - erwog, die an ..... leidende, bereits zum wiederholten Mal in die Psychiatrische Klinik B.________ eingewiesene Beschwerdeführerin fühle sich nicht krank und sei daher nicht gewillt, die zwecks Behebung ihrer akuten Selbstgefährdung dringend notwendige ärztliche und soziale Unterstützung zu beanspruchen, weshalb sie (nach dem Scheitern einer regelmässigen ambulant-psychiatrischen/psychologischen Betreuung) stationär behandelt werden müsse, damit sie die notwendige Unterstützung und Therapie erhalte, 
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) dargelegt wird (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40), 
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Obergerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Rügen erhebt, 
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG), 
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Klinik B.________ bundesrechtskonform ist, 
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann, 
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, 
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Beschluss des Obergerichts verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist, 
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird, 
 
im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Juni 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: