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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 174/05 
 
Urteil vom 4. Oktober 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Picassoplatz 8, 4010 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 9. Februar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________ (geboren 1962) war seit März 1996 bei der Firma F.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 31. Mai 1999 stolperte er beim Tragen einer Last und zog sich ein Verdrehtrauma im Rücken zu. Am 2. Juli 1999 prallte er mit einem Pneulader infolge mangelnder Fahrzeugkontrolle in einen Baum und erlitt eine commotio cerebri sowie eine Kontusion der Hals- und der Lendenwirbelsäule. Nachdem er die Arbeit bei der Firma F.________ AG wieder voll aufgenommen hatte, geriet er am 30. April 2001 beim Stolpern mit der rechten Hand in den Antriebsmechanismus eines Förderbandes, was zu einer Kontusion und Quetschung des rechten Unterarmes und des Nervus ulnaris führte. Während des Aufenthalts in seiner Heimat zog er sich bei einem Autounfall am 17. Dezember 2001 eine Humeruskopffraktur rechts sowie eine Rückenkontusion zu. Die SUVA kam jeweils für die gesetzlichen Leistungen auf. Vom 20. Oktober bis 17. November 1999 und vom 2. Oktober bis 6. November 2002 hielt er sich in der Klinik B.________ auf. Mit Verfügung vom 16. September 2003 sprach die SUVA M.________ ab 1. Juli 2003 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Im Einspracheentscheid vom 7. Januar 2004 erhöhte die SUVA den massgebenden Invaliditätsgrad auf 17 %. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 9. Februar 2005 ab. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache an die SUVA zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Unfallversicherung, verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 und 19 UVG; BGE 129 V 472) und eine Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG; BGE 124 V 31 Erw. 1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie den Beweiswert ärztlicher Stellungahmen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. 
 
Anzufügen bleibt, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden hat, dass die Formulierungen von Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsfähigkeit, Invalidität, Einkommensvergleichsmethode und Revision im auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) der bisherigen Rechtsprechung zu diesen Begriffen entsprechen (BGE 130 V 343; vgl. auch RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572). 
2. 
Streitig sind vorweg der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere die noch zumutbaren Tätigkeiten, sowie die Frage der Übergangsrente. 
2.1 In seinem abschliessenden Bericht vom 5. Februar 2003 hält der Kreisarzt auf Grund der organischen Unfallrestfolgen ganztägige leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit nicht repetitiver und nicht kraftfordernder manueller Tätigkeit für zumutbar. Die maximal hängende Traglast betrage rechts 10 kg und in Vorhalte 5 kg. Nicht mehr zumutbar seien Rumpfzwangshaltungen sowie dauerndes Sitzen, Stehen oder Gehen. Somit seien ganztags Kontroll- und Überwachungsfunktionen, leichte industrielle Produktions- oder Montagetätigkeiten, Portierdienste sowie administrative Arbeiten möglich. Auf Nachfrage hin beurteilt der Kreisarzt die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auf 50 %. 
 
In ihrem Bericht vom 7. November 2003 diagnostiziert die orthopädische Klinik X.________ chronische Lumbalgien und erachtet den Versicherten in einer leichten, rückenadaptierten Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Positionswechsel und ohne repetitives Heben und Tragen von Gewichten grösser als 5 kg als voll arbeitsfähig. 
2.2 Weitere ärztliche Berichte mit einer Einschätzung der zumutbaren Tätigkeiten, welche nach der abschliessenden Untersuchung durch den Kreisarzt ergangen waren, finden sich nicht bei den Akten. Zusätzliche Abklärungen sind auch nicht notwendig, da auf Grund dieser beiden Berichte der gesundheitliche Zustand des Versicherten, einschliesslich der Leiden in Zusammenhang mit den BWK 11 und 12, umfassend erstellt und eine Bemessung der Invalidität vorgenommen werden kann. Daran ändert auch die kreisärztliche Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % nichts; denn diese erfolgte im Rahmen des weiteren Verbleibs im angestammten Beruf und spricht von einer "faktischen Arbeitsunfähigkeit", da im bisherigen Betrieb auf Dauer keine leichteren Arbeiten für den Versicherten gefunden werden konnten (vgl. etwa die Aktennotizen vom 17. März 2003, 22. Januar 2003 und 10. Dezember 2002). Die Beurteilung der zumutbaren Tätigkeiten durch den Kreisarzt wird hingegen durch den Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 15. November 2002 bestätigt, gemäss welchem dem Versicherten unter Berücksichtigung aller vier aktenkundigen Unfälle eine leichte, nicht repetitive und nicht kraftfordernde manuelle Tätigkeit bei maximaler Traglast rechts von 10 kg und in Vorhalte von 5 kg zumutbar ist. Mit der Vorinstanz ist zudem darauf hinzuweisen, dass bereits im Bericht der orthopädisch-traumatologischen Abteilung der Klinik X.________ vom 20. November 2002 ein Status nach Deckplatten-Impressionsfraktur BWK 11 und 12 festgehalten wird, wobei die Wirbelkörper Th11 und 12 in geringer Keildeformität eingeheilt seien; der Patient könne voll in das Arbeitsgeschehen integriert werden und körperliche Arbeiten durchführen, wobei körperliche Schwerstarbeit auf Dauer im Hinblick auf die Folgeschäden der Wirbelsäulenverletzungen nicht sinnvoll erscheine (vgl. hiezu bereits Zwischenbericht vom 5. August 2002 sowie Kurzbericht des Spitals Z.________ vom 27. Dezember 2001). Demnach ist im Weiteren von der Zumutbarkeit einer leichten ganztägigen Arbeit auszugehen. 
2.3 Zu prüfen bleibt, inwiefern sich die beruflichen Einschränkungen auf das Erwerbseinkommen auswirken. 
 
Die kreisärztliche Beurteilung der zumutbaren Tätigkeiten ist hinreichend konkret, um anhand dieser Einschätzung die Bemessung der Invalidität gestützt auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) vorzunehmen. Angesichts der beschriebenen Kontrollfunktionen sowie leichten industriellen Produktionsarbeiten ist von einer Tätigkeit im Anforderungsniveau 4 auszugehen. In ihrem Einspracheentscheid hat die SUVA zutreffend das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2002 sowie eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und eine Nominallohnerhöhung von 1.3 % berechnet (12 x Fr. 4557.- : 40 x 41.7 x 1.013); nach einem leidensbedingten Abzug von 15 % ergab dies ein Invalideneinkommen von Fr. 49'087.-. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der gewährte Abzug unter Berücksichtigung der von SUVA und Vorinstanz angestellten Überlegungen nicht zu beanstanden, sodass das Eidgenössische Versicherungsgericht praxisgemäss nicht sein Ermessen anstelle jenes von Vorinstanz und Verwaltung setzt (Art. 132 lit. a OG; vgl. zur Ermessenskontrolle auch BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Verglichen mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 59'020.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 17 %. 
2.4 Zu prüfen bleibt die Frage der Übergangsrente. Diese wird gewährt, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist und der Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung erst zu einem späteren Zeitpunkt gefällt wird (Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 UVV); der Anspruch erlischt bei Gewährung von Taggeldern durch die Invalidenversicherung (Art. 30 Abs. 1 lit. a UVV) oder bei einem negativen Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung (Art. 30 Abs. 1 lit. b UVV). Unter einem negativen Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung ist ein vollziehbarer Entscheid zu verstehen (BGE 129 V 283). 
 
Hier liegt gemäss den Akten im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids (BGE 121 V 366 Erw. 1b) zwar kein derartiger Entscheid der Invalidenversicherung vor; jedoch ist der Anspruch auf eine Übergangsrente erloschen, da die Invalidenversicherung dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Mai 2003 Taggelder zusprach. Die SUVA richtet ihm somit zu Recht ab 1. Juli 2003 eine ordentliche Invalidenrente aus. 
3. 
Im Rahmen der Integritätsentschädigung lässt der Beschwerdeführer geltend machen, es würden mit der Einschätzung des Kreisarztes lediglich die Beanspruchungs-, nicht jedoch die Dauerschmerzen berücksichtigt, wobei die Vorinstanz zu Unrecht keine entsprechende Beweisabnahme angeordnet habe. 
 
 
In den Akten sind keine unfallbedingten Dauerschmerzen ausgewiesen. Vielmehr beschreibt der Versicherte sowohl anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. Februar 2003 und am 23. Oktober 2003 gegenüber der orthopädischen Klinik X.________ sowie während seines Aufenthalts in der Klinik B.________ im Herbst 2002 belastungsabhängige Schmerzen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b, je mit Hinweisen) auf eine weitere ärztliche Abklärung verzichtet hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 4. Oktober 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i. V.