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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_275/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________, 
2. Y.________ Sàrl, 
3. Z.________ SA, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.  
 
Gegenstand 
Beschlagnahmung eines Fahrzeugs, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 11. Juli 2013 
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Am 14. Mai 2013 fuhr X.________ mit einem "Porsche Panamera 4S" in Welschenrohr auf der Hauptstrasse in Richtung Balsthal. Im Bereich einer Baustelle mit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h geriet er in eine Radarkontrolle. Dabei wurde eine Geschwindigkeit von 145 km/h gemessen, was nach Abzug der Toleranz von 6 km/h eine massgebende Geschwindigkeitsüberschreitung von 79 km/h ergab. 
 
 Die Solothurner Staatsanwaltschaft eröffnete gegen X.________ gleichentags ein Strafverfahren wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 3 SVG und beschlagnahmte das Tatfahrzeug. 
 
 Am 3. Juni 2013 erhoben X.________, die Y.________ Sàrl und die Z.________ SA Beschwerde mit den Anträgen, den Beschlagnahmebefehl aufzuheben und das Fahrzeug seiner Eigentümerin, der Z.________ SA, auszuhändigen. 
 
 Am 11. Juli 2013 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde ab. 
 
B.  
 
 Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen X.________, die Y.________ Sàrl und die Z.________ SA, das Urteil des Obergerichts und den Beschlagnahmebefehl aufzuheben und das Fahrzeug der Z.________ SA herauszugeben oder eventuell die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
C.  
 
 Das Obergericht beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft stellt denselben Antrag und hält ergänzend fest, das Eigentum der Z.________ SA am Tatfahrzeug sei nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht; diese sei daher nicht zur Beschwerde befugt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Angefochten ist der Entscheid der Beschwerdekammer, mit welchem sie die Beschwerde gegen die Beschlagnahme eines Fahrzeugs abwies. Es handelt sich um den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 BGG). Er schliesst das Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 nicht ab, ist mithin ein Zwischenentscheid. Als solcher ist er nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte. Das ist bei der Beschlagnahme der Fall, da die Beschwerdeführer an der freien Ausübung ihrer Nutzungsrechte am Fahrzeug gehindert werden (BGE 128 I 129 E. 1; Urteile 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 1.1 und 6B_218/2007 vom 23. August 2007 E. 2.4). Dies trifft jedenfalls auf den Beschwerdeführer 1 als Besitzer des Fahrzeugs im Beschlagnahmezeitpunkt sowie die Beschwerdeführerin 2 als dessen Halterin zu. Es kann daher offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin 3 effektiv dessen Eigentümerin ist, dies umso mehr, als ohnehin der Beschwerdeführer 1 die beiden beschwerdeführenden Firmen vertritt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Die Beschwerdekammer ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, die Beschlagnahme des Porsche Panamera im Hinblick auf dessen allfällige Einziehung nach Art. 90a SVG sei gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO zulässig. Offen liess sie, ob die Beschlagnahme des Fahrzeugs auch zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen nach Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zulässig wäre. 
 
2.1. Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Eine Beschlagnahme ist u.a. im Hinblick auf eine allfällige Einziehung durch den Strafrichter zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Nach der Rechtsprung des Bundesgerichts zu den altrechtlichen kantonalen Strafprozessordnungen, die weiterhin Geltung beanspruchen kann, setzt die Einziehungsbeschlagnahme voraus, dass ein begründeter, konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung durch den Strafrichter nicht bereits aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint. Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme prüft das Bundesgericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme - anders als der für die (definitive) Einziehung zuständige Sachrichter - nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend; es hebt eine Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (Urteil 1B_98/2013 vom 25. April 2013 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; vgl. auch BGE 128 I 129 E. 3.1.3 S. 133 f.; 126 I 97 E. 3d/aa S. 107; Urteile 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 3.1; 1B_397/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 5.1; 1B_252/2008 vom 16. April 2009 E. 4.3).  
 
2.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer 1 dringend verdächtig ist, die mit "Höchstgeschwindigkeit 60" signalisierte Baustelle mit einer Geschwindigkeit von 139 km/h passiert zu haben. Er wendet zwar ein, die Baustellensignalisation sei nicht rechtsgültig angebracht worden, weshalb von einer ausserorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auszugehen sei. Es sei damit von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von weniger als 50 km/h auszugehen, womit Art. 90 Abs. 3 SVG keine Anwendung finde.  
 
 Im vorliegenden Verfahrensstadium ist indessen vom Vorwurf auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 eine mit "Höchstgeschwindigkeit 60" signalisierte Baustelle mit 139 km/h befuhr und dementsprechend dringend verdächtig ist, die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 79 km/h überschritten zu haben. Ob die Baustelle rechtmässig signalisiert war und - falls dies nicht der Fall gewesen sein sollte - ob der Beschwerdeführer 1 daraus zu seinen Gunsten etwas ableiten könnte, wird erst der Strafrichter abschliessend zu klären haben. Das steht im Übrigen keineswegs fest, sind doch nach der Rechtsprechung auch nicht rechtmässig aufgestellte Signalisationen grundsätzlich zu beachten (BGE 128 IV 184). 
 
2.3. Umstritten ist, ob die Einziehung des Tatfahrzeugs in Betracht fällt.  
 
2.3.1. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Handlungsprogramms des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr ("Via sicura") die Strafbestimmungen des SVG per 1. Januar 2013 verschärft. Dabei hat er zu den beiden bisherigen Kategorien von Verkehrsregelverletzungen - der als Übertretung strafbaren einfachen (Art. 90 Abs. 1 SVG) und der als Vergehen strafbaren groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) - eine dritte Kategorie von als Verbrechen strafbaren, besonders bzw. qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen hinzugefügt (Art. 90 Abs. 3 SVG). Danach wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren bestraft, "wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen". In Art. 90 Abs. 4 SVG wird sodann aufgelistet, welche Geschwindigkeitsübertretungen in jedem Fall nach Abs. 3 geahndet werden. Wird, was dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfen wird, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 60 km/h überschritten, liegt eine qualifiziert grobe Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinn von Abs. 3 vor.  
 
2.3.2. Nach Art. 90a Abs. 1 SVG kann der Strafrichter "die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn:  
a.eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde; und 
b. der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann". 
 
 In der Botschaft wird dazu ausgeführt, die Einziehung stelle einen Eingriff in die von Art. 26 BV geschützte Eigentumsgarantie dar und sei nur in Ausnahmefällen verhältnismässig und gerechtfertigt. Ihre Zulässigkeit hänge stark vom Einzelfall ab. Nicht jede grobe Verkehrsregelverletzung solle automatisch zur Einziehung des Tatfahrzeugs führen. Von der Möglichkeit der Einziehung dürfe nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen worden sei und sie geeignet sei, den Täter von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten; das urteilende Gericht sei verpflichtet, darüber eine Prognose abzugeben (BBl 2010 S. 8484 f.). 
 
2.3.3. Mit Art. 90a SVG wollte der Gesetzgeber die an sich nach Art. 69 StGB schon bisher mögliche und in verschiedenen Kantonen auch praktizierte Einziehung von Fahrzeugen auf Bundesebene einheitlich regeln ( CÉDRIC MIZEL, Le délit de chauffard et sa répression pénale et administrative, in: AJP 2013 S. 189 ff., S. 199). Damit kann die bisherige Praxis jedenfalls teilweise weiterhin Geltung beanspruchen.  
 
 Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG sind bei Verkehrsdelikten im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in der Regel gegeben. Die Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt auch bei groben Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht. Für die kumulativ zu erfüllende Einziehungsvoraussetzung von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG kann an die bisherige Praxis angeknüpft werden (Darstellung bei JÜRG KRUMM, Die Sicherungseinziehung von Motorfahrzeugen, AJP 2013 S. 375 ff., insbesondere S. 380 ff.). Danach hat das Gericht im Sinn einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Täters in der Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet bzw. ob dessen Einziehung geeignet ist, ihn vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten (BGE 137 IV 249 E. 4.4; Urteil 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2; zum Ganzen: BGE 139 IV 250 E. 2.3). 
 
2.3.4. Wie oben in E. 2.1 dargelegt, sind diese Fragen zur Problematik einer allfälligen Einziehung nicht abschliessend zu klären; das wird Sache des Strafrichters sein, dem das Bundesgericht vorliegend nicht vorzugreifen hat. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich für die hier allein zu beurteilende Zulässigkeit der Beschlagnahme Folgendes:  
 
 Der Beschwerdeführer 1 ist einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90a Abs. 3 und 4 SVG dringend verdächtig, mithin eines Verbrechens und damit einer Straftat, deren Schwere die Einziehung eines Personenwagens rechtfertigen könnte. Damit liegt es im Bereich des Möglichen, dass diese Straftat die Einziehungsvoraussetzung von Art. 90 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt. Das Gleiche gilt für die Voraussetzung von lit. b: Der Beschwerdeführer 1 hat verschiedene Gefängnis- und eine Zuchthausstrafe erwirkt und wurde auch zweimal wegen grober Verkehrsregelverletzungen verurteilt. Zudem sind weitere Strafuntersuchungen gegen ihn hängig, wobei es auch um Strassenverkehrsdelikte geht. Es könnte durchaus sein, dass das sehr leistungsstarke, sportliche Tatfahrzeug weitere Geschwindigkeitsexzesse des Beschwerdeführers 1 begünstigt. Dessen Einziehung fällt daher aus materiellrechtlichen Gründen nicht von vornherein ausser Betracht, womit die zu ihrer Sicherung erfolgte Beschlagnahme grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. 
 
2.4. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) muss die Beschlagnahme des Fahrzeugs geeignet und erforderlich sein, um dessen Einziehung sicherzustellen; dass sie angesichts der Schwere des strafrechtlichen Vorwurfs grundsätzlich gerechtfertigt ist, wurde bereits dargelegt (oben E. 2.3.4 zweiter Absatz). Fraglich erscheint, ob die Beschlagnahme des Fahrzeugs zur Sicherung einer allfälligen Einziehung erforderlich ist. Der unter anderem auch wegen Verkehrs- und Vermögensdelikten massiv vorbestrafte Beschwerdeführer 1 ist bereits wieder in Strafverfahren verwickelt; er scheint Mühe zu haben, sich gesetzeskonform zu verhalten und bietet daher keine Gewähr, sich den Konsequenzen einer allfälligen Verurteilung zu unterziehen und das Fahrzeug im Fall einer Einziehung herauszugeben; daran ist umso mehr zu zweifeln, als die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug offenbar nicht restlos geklärt sind. Eine mildere Massnahme, den Strafverfolgungsbehörden den Zugriff auf das Fahrzeug zu sichern, ist nicht ersichtlich. Insgesamt erscheint die Beschlagnahme daher auch unter diesem Gesichtspunkt vertretbar.  
 
3.  
 
 Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Oktober 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi