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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4G_1/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Januar 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterin Klett, 
nebenamtlicher Bundesrichter Berti, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Berichtigung, 
 
Berichtigungsgesuch gegen die Verfügung des Schweizerischen Bundesgerichts 4D_85/2014 vom 12. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügung vom 2. September 2014 setzte die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Baden im Verfahren zwischen B.________ (Kläger) und A.________ (Beklagter) eine Verhandlung am 5. November 2014 an. Weiter verfügte sie mittels Beweisanordnung, dass die Klageantwort samt Beilagen dem Kläger zur Kenntnis zugestellt sowie mit den Parteien die Parteibefragung durchgeführt werde. 
 
B.  
A.________ reichte dem Bundesgericht eine vom 10. Oktober 2014 datierte Rechtsschrift ein, in der er erklärte, die erwähnte Beweisanordnung mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht anzufechten, unter Berufung auf den Anspruch auf den Gerichtsstand am Wohnsitz (Art. 30 Abs. 2 BV). 
Mit Schreiben vom 5. November 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht schliesslich mit, dass die Verhandlung vor Bezirksgericht inzwischen stattgefunden habe; ein Festhalten an dem "mit der Beschwerde gestellten Begehren auf (gesonderte) Entscheidung" scheine jetzt keinen Sinn mehr zu haben. 
 
 Mit Verfügung vom 12. November 2014 schrieb das Bundesgericht das Verfahren (4D_85/2014) ab (Dispositiv Ziff. 1) und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren dem Beschwerdeführer (Dispositiv Ziff. 2). Es erwog, dass zur Verfassungsbeschwerde berechtigt sei, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides habe (Art. 115 lit. b BGG), dass dieses Interesse auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein müsse (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; Verfügung 4A_364/2014 vom 18. September 2014 E. 1.1), dass dieses Interesse mit der Durchführung der bezirksgerichtlichen Verhandlung am 5. November 2014 dahingefallen sei, wie denn auch der Beschwerdeführer selbst in seinem Brief vom gleichen Tag anerkannt habe und dass demnach das bundesgerichtliche Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben sei. 
 
 Hinsichtlich der Prozesskosten erwog das Bundesgericht, dass unter diesen Umständen mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds zu entscheiden sei (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP), dass die subsidiäre Beschwerde voraussetze, dass der kantonale Instanzenzug erschöpft worden sei (Art. 113 BGG), dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben sei, weshalb auf die Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können und die Gerichtskosten von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer (A.________) aufzuerlegen seien (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 Im Übrigen hielt das Bundesgericht fest, dass in der Beschwerde unter Berufung auf BGE 102 Ia 188 behauptet werde, dass eine Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht nötig gewesen sei und dass diese Praxis, die sich auf Art. 59 aBV und die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz; OG; AS 1992 288) bezog, heute keine Geltung mehr beanspruchen könne. Der Beschwerdeführer habe auch nicht beachtet, dass ihm BGE 102 Ia 188 ohnehin nicht weiter helfen würde, weil mit diesem Entscheid die frühere Praxis dahingehend geändert worden sei, dass die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 59 aBV nicht bereits im Anschluss an die Ladung vor Gericht, sondern frühestens gegen den Zwischenentscheid über die örtliche Zuständigkeit erhoben werden konnte. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 stellte A.________ (Gesuchsteller) dem Bundesgericht ein Gesuch um Berichtigung der Verfügung vom 12. November 2014 mit dem Antrag, die Gerichtskosten von Fr. 500.- seien zu erlassen. 
 
 Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG). Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen und erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren (Urteil 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1).  
 
1.2. Mit dieser Bestimmung wurde die frühere Regelung von Art. 145 aOG praktisch unverändert übernommen, mit dem einzigen Unterschied, dass das Erläuterungs- oder Berichtigungsverfahren vom Bundesgericht auch von Amtes wegen eingeleitet werden kann (Urteil 4G_1/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1; NICOLAS VON WERDT, in: Seiler und andere, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2007, N. 14 zu Art. 129 BGG). Das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist an keine Frist gebunden und unterliegt nur insoweit einer zeitlichen Beschränkung, als die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids nicht mehr zulässig ist, wenn die Vorinstanz bereits den neuen Entscheid getroffen hat (Art. 129 Abs. 2 BGG; Urteile 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1; 4G_1/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Eine Berichtigung ist nach Art. 129 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sich aus der Lektüre der Entscheiderwägungen und den Umständen ergibt, dass ein Mangel gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG im Dispositiv die Folge eines Versehens ist, das auf der Grundlage des getroffenen Entscheides korrigiert werden kann. Ein unvollständiges Dispositiv kann nach Art. 129 BGG ergänzt werden, wenn die Unvollständigkeit die Folge eines Versehens ist und das korrigierte Dispositiv ohne weiteres aus den Erwägungen bzw. aus dem bereits getroffenen Entscheid abgeleitet werden kann. Mit einer Berichtigung kann der gefällte Entscheid nicht inhaltlich abgeändert werden (Urteile 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1; 4G_1/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1; 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
2.  
Dies verkennt der Gesuchsteller. Er zeigt die Voraussetzungen für eine Berichtigung, also das Vorliegen eines Redaktions- oder Rechnungsfehlers, nicht auf. Vielmehr verlangt er eine unzulässige inhaltliche Änderung der angefochtenen Verfügung, indem deren Ziffer 2 (Kostenauflage) aufgehoben werden soll. Dafür steht die Berichtigung nicht zur Verfügung, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Zu bemerken ist sodann, dass keine gesetzliche Grundlage besteht, um gesprochene Kosten in einem bundesgerichtlichen Verfahren zu erlassen. 
 
3.  
Das Berichtigungsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 
 
 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuchsgegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm aus dem Berichtigungsverfahren kein Aufwand erwachsen ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Berichtigungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Baden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni