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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9F_12/2019  
 
 
Urteil vom 5. Juli 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Ehepaar A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. April 2019 (9C_227/2019 [S 18 12]). 
 
 
Nach Einsicht  
in das als "Einsprache" betitelte Revisionsgesuch des Ehepaars A.________ vom 19. Juni 2019 (Poststempel) gegen das bundesgerichtliche Urteil 9C_227/2019 vom 9. April 2019, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_227/2019 vom 9. April 2019 auf die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 19. Februar 2019 gerichtete Beschwerde des Ehemannes A.________ nicht eingetreten ist, da sie den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel nicht genügte, 
dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und das Gericht darauf nur dann zurückkommen kann, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Urteile 9F_9/2019 vom 24. Juni 2019 und 9F_7/2019 vom 13. Mai 2019; je mit Hinweisen), 
dass der Revisionsgrund - welcher ausdrücklich geltend zu machen ist, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen lediglich zu behaupten - im Revisionsgesuch unter Angabe von Beweismitteln anzugeben und aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 9F_7/2019 vom 13. Mai 2019 mit Hinweis), 
dass die Revision namentlich nicht dazu dient, frühere Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (Urteile 9F_7/2019 vom 13. Mai 2019 und 9F_14/2018 vom 7. November 2018), 
dass das Ehepaar A.________ in seiner Eingabe vom 19. Juni 2019 auf keinen Revisionsgrund Bezug nimmt, 
dass es sich - soweit es nicht lediglich im Verfahren 9C_227/2019 bereits Vorgebrachtes wiederholt oder (erneut) nicht sachbezogene Kritik äussert - u.a. auf den Grundsatz von Treu und Glauben, die Rechtsgleichheit, die Menschenwürde und das Willkürverbot beruft, 
 
dass damit zumindest sinngemäss eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne von Art. 121 lit. c und d BGG geltend gemacht wird, diese Ausführungen indessen zum Vornherein ins Leere zielen, da mit dem bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid weder ein Anwendungsfall von Art. 121 lit. c BGG noch ein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG vorliegt (Urteil 8F_15/2016 vom 24. November 2016 E. 2.2 mit Hinweisen und 2.3), 
dass ein Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG demnach nicht rechtsgenüglich aufgezeigt wird, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Juli 2019 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner