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[AZA 0/2] 
1P.541/2000/zga 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
25. Januar 2001 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident 
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Forster. 
 
--------- 
 
In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, Franz-Zelgerstrasse 7, Postfach 256, Rothenburg, 
 
gegen 
 
1. A.________ AG, 
2. B.________ AG,private Beschwerdegegnerinnen, Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Obergericht (II. Kammer) des Kantons Luzern, 
betreffend 
 
Art. 32 Abs. 1 BV (Strafprozess, "in dubio pro reo"), hat sich ergeben: 
 
A.-Mit Urteil vom 12. März 1999 sprach das Kriminalgericht des Kantons Luzern X.________ der Brandstiftung, des mehrfachen vollendeten und des unvollendeten Brandstiftungsversuches sowie der Sachbeschädigung schuldig. Es bestrafte X.________ mit 3 1/2 Jahren Zuchthaus und widerrief den bedingten Vollzug einer vom Ministero Pubblico Lugano mit Urteil vom 16. Oktober 1995 ausgefällten Gefängnisstrafe von drei Tagen. 
 
B.-Auf Appellation des Verurteilten hin, sprach das Obergericht (II. Kammer) des Kantons Luzern X.________ mit Urteil vom 23. November 1999 "von der Anklage der mehrfachen vollendeten qualifizierten Brandstiftung" frei. Es verurteilte ihn jedoch wegen mehrfachen vollendeten Versuchs der qualifizierten Brandstiftung, mehrfachen unvollendeten Versuchs der Brandstiftung (mit geringem Schaden) und Sachbeschädigung zu 18 Monaten Zuchthaus bedingt. Der Widerruf des bedingten Vollzuges der früher ausgefällten Gefängnisstrafe von drei Tagen wurde bestätigt. 
 
C.-Gegen das Urteil des Obergerichtes gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 5. September 2000 an das Bundesgericht. Er rügt eine willkürliche Beweiswürdigung bzw. eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", und er beantragt, das Urteil sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
D.-Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragen mit Stellungnahmen vom 19. September bzw. 11. Oktober 2000 die Abweisung der Beschwerde. Von den privaten Beschwerdegegnerinnen ist keine Vernehmlassung eingegangen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde ist binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des angefochtenen Entscheides an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen (Art. 89 Abs. 1 OG). 
Es fragt sich, ob diese Frist im vorliegenden Fall eingehalten wurde. Das Urteil wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits am 17. Mai 2000 (Versanddatum) zugestellt, am 5. Juli 2000 erfolgte die polizeiliche Zustellung an den Beschwerdeführer; die Beschwerde wurde am 5. September 2000 eingereicht (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 lit. b OG). Nach Luzerner StPO ist das schriftliche Urteil "dem Angeklagten" zuzustellen; der Verteidiger erhält lediglich eine "Orientierungskopie" (§ 188 Abs. 1 und 2 StPO/LU; s. auch § 186 Abs. 5 und 6 StPO/LU). Auch im angefochtenen Entscheid (S. 23, Ziff. 6) wird ausdrücklich die Zustellung an den Verteidiger "in Orientierungskopie" vermerkt. Die Eröffnung des Urteils dürfte somit mit der Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgt und folglich die Frist zur Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde gewahrt sein. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, braucht die Frage nicht abschliessend beurteilt zu werden. 
 
2.- Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede angeschuldigte Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach ständiger Praxis wurde die auf die Unschuldsvermutung gestützte Maxime "in dubio pro reo" bisher auch direkt aus Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) abgeleitet (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; 120 Ia 31 E. 2b S. 35 mit Hinweisen). 
 
 
a) Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c S. 37). 
 
b) Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. 
Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37 mit Hinweisen). 
 
c) Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung. 
Es kann demnach nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 120 Ia 31 E. 2d S. 38 mit Hinweisen). 
Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 124 I 208 E. 4a in fine S. 211, je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV bzw. der bisherigen Praxis zu Art. 4 aBV liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). 
 
d) Der Beschwerdeführer rügt zunächst einen Verstoss gegen "Art. 32 BV (...) als Beweislastregel", weil das Obergericht (im Zusammenhang mit dem Anklagesachverhalt "Brandstiftung vom 13. März 1996") erwogen habe, dass "keine Hinweise auf die Täterschaft eines Dritten" vorlägen. 
 
Die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet. 
Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, stützt das Obergericht den Schuldspruch nicht auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. 
Dass die kantonalen Instanzen neben belastenden Indizien auch dem Umstand Rechnung trugen, dass keine Täterschaft eines Dritten ersichtlich sei, verletzt den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. 
e) Nachfolgend wird zunächst untersucht, ob die der Verurteilung zugrunde gelegten einzelnen Beweiselemente (soweit in der Beschwerde substanziert beanstandet) willkürfrei gewürdigt worden sind. Sodann ist zu prüfen, ob bei objektiver Betrachtung aller relevanten Beweiselemente offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestehen. 
 
3.-a) In tatsächlicher Hinsicht wird im angefochtenen Entscheid zunächst erwogen, der Beschwerdeführer habe "nach ersten Bestreitungen" mehrere der ihm vorgeworfenen sieben Brandanschläge "weitgehend zugegeben". Anschliessend seien Widerrufe der Teilgeständnisse erfolgt, die jedoch als "beschönigende und verharmlosende Schutzbehauptungen zu qualifizieren" seien. 
 
aa) Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, "bei gesamthafter Betrachtung" gebe es "kein Geständnis". 
Die Befragungen seien "von zahlreichen Unklarheiten und Unsorgfältigkeiten gekennzeichnet", und seine Antworten erschienen "auffällig sinnleer". Der einvernehmende Beamte sei während des Verhörs mit ihm "alleine" gewesen und habe "die merkwürdigen Antworten nicht mittels Zusatzfragen auf deren wahren Inhalt überprüft". Ebenso wenig seien "die Gestik" des Beschwerdeführers protokolliert, dieser "auf die Folgen seiner Aussagen hingewiesen" oder nach Abschluss der Befragung die Protokolle "vorgelesen" worden. 
 
Die Einwände des Beschwerdeführers lassen die Würdigung seiner Aussagen durch die kantonalen Instanzen nicht als willkürlich erscheinen. Das gilt auch für die allgemeine Erwägung des angefochtenen Entscheides, wonach "die Erfahrung" zeige, "dass die direkt nach dem inkriminierten Ereignis gemachten Aussagen häufig den höchsten Wahrheitsgehalt aufweisen". 
Der Beschwerdeführer macht geltend, bei den "ersten Befragungen", die am "15. 3.96 ab 08.40 Uhr" erfolgt seien, habe er "jede Täterschaft bestritten". Dennoch stelle das Obergericht entgegen der genannten Erwägung nicht auf den Wahrheitsgehalt dieser Bestreitungen ab. 
 
bb) Diese Darstellung findet in den Akten keine Stütze. Bei der genannten polizeilichen Befragung (die wenige Stunden nach dem Brandfall stattfand) wurden dem Beschwerdeführer keinerlei Vorhaltungen gemacht. Er wurde lediglich gefragt, wie er den Brand bemerkt habe, was er dazu sagen könne und ob er jemanden verdächtige. Da der Beschwerdeführer selbst nicht mit Tatvorwürfen konfrontiert wurde, enthält das Protokoll vom 15. März 1996 (08. 40 Uhr) auch keine Bestreitung der Täterschaft. Anlässlich der Fortsetzung der Befragung am 16. März 1996 (13. 45 Uhr) legte der Beschwerdeführer nach anfänglichem Leugnen ein Geständnis ab. Insbesondere gab er zu, er habe "im Schrank etwas angezündet". Ebenfalls am 16. März 1996 (16. 30 Uhr) legte der Beschwerdeführer vor dem Amtsstatthalter Luzern-Stadt ein Geständnis bezüglich der Brandanschläge vom 2., 12. und 15. März 1996 ab. Er sagte diesbezüglich aus: "Ja, ich gebe dies zu. Ja, ich glaube, dass ich die Brände gelegt habe". Zu seinen Tatmotiven befragt, antwortete er: 
"Ich weiss es auch nicht. Ich habe auch keinen Grund dafür. 
 
Ich habe Probleme mit mir selber, wenn ich Alkohol gehabt habe und zusätzlich alleine bin. Ich hatte jedesmal Alkohol in mir, als ich die Brände gelegt habe". Am 19. März 1996 bestätigte der Beschwerdeführer Geständnisse zu Brandfällen vom 2. und 
13. März 1996. Später widerrief er die Geständnisse wieder. 
 
cc) Die Würdigung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers seitens der kantonalen Gerichte ist willkürfrei. 
Dies gilt auch für die Erwägungen, wonach ihnen die genannten Teilgeständnisse glaubwürdiger erschienen als die pauschalen Bestreitungen und Widerrufe. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen unterschriftlich bestätigt, dass ihm das (sechs Seiten umfassende) Protokoll der polizeilichen Befragung vom 16. März 1996 "vorgelesen" worden sei und dass er sich mit dessen Inhalt "einverstanden" erkläre. Das (kürzere) Protokoll vom 19. März 1996 habe er "abgelesen und bestätigt". 
 
 
b) Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe erstmals Mitte Dezember 1995 einen Brand zu legen versucht. 
Er habe die Küche im 2. Stock der von ihm mitbewohnten Liegenschaft (nämlich Küchenboden, Küchenkombination und Korridor) mit Papier ausgelegt und gleichzeitig zwei Herdplatten eingeschaltet. Dabei sei er von zwei Zeugen, Y.________ und Z.________, "in flagranti ertappt" worden. Weitere Brandanschläge nach ähnlichem Muster seien zwischen Winter 1995/96 und Sommer 1996 erfolgt. Der Hauswart S.________ habe als Zeuge bestätigt, dass Y.________ ihn über die versuchte Brandstiftung im Dezember 1995 informiert und ihm dabei den Vornamen des Täters (der mit demjenigen des Beschwerdeführers übereinstimme) genannt habe. Der Zeuge Y.________ habe "den Angeklagten im Konfrontationsverhör eindeutig wiedererkannt". 
Seine Aussagen seien "klar und widerspruchsfrei". 
 
aa) Auch dieses Element der Beweiswürdigung rügt der Beschwerdeführer als willkürlich. "Die Aussagen der beiden Zeugen Y.________ und Z.________ als klar und widerspruchsfrei" zu bezeichnen, sei "aktenwidrig". Z.________ habe "einen Vorfall im Sommer" 1995 geschildert, Y.________ "einen im Winter". 
Nach den Aussagen des Ersteren habe "der Brandstifter weisse Hosen" getragen, laut dem zweitem Zeugen seien es hingegen "schwarze Hosen" gewesen. Die kantonalen Instanzen hätten auch "nicht gewürdigt, dass der Zeuge Z.________ dem Beschwerdeführer direkt gegenübergestellt wurde (bei der Konfrontation) und dass er (der Zeuge) nicht unter verschiedenen Personen" habe "aussuchen müssen". Da der Schuldspruch für den "Brand von Mitte Dezember 1995" willkürlich erscheine, könnten dem Beschwerdeführer auch die übrigen Straftaten nicht zur Last gelegt werden. "Die Frage einer Nachahmetäterschaft" sei "ungeprüft geblieben". 
bb) Bei der polizeilichen Befragung vom 22. Mai 1996 sagte Y.________ aus, er und sein Bruder Z.________ hätten Mitte Dezember 1995 den Beschwerdeführer angetroffen, als dieser "eine Rolle Handpapier im Treppenhaus des 2. OG ausrollte". Der Täter habe "das Papier von der Gittertür bis in die Küche auf den Kochherd" gelegt. "Zusätzlich" habe er "auch Papier vom Korridor", vor Y.________s Zimmer, "ebenfalls bis in die Küche ausgelegt". "Das Ende des Papiers" habe der Täter "auf die Kochplatten gelegt". Diese seien "voll" eingeschaltet und "glühig" gewesen; in der Küche habe deshalb "grosse Hitze" geherrscht. Die Küche sei "so voll Papier" gewesen, "dass man den Boden nicht mehr" gesehen habe. Auf die Frage, "was machst Du da?", habe der Täter wirre Antworten gegeben. 
Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 5. Juni 1996 bestätigte Y.________ als Zeuge seine Aussagen. 
Er beschrieb die fragliche Person detailliert und identifizierte den Beschwerdeführer bei der anschliessenden Konfrontation klar und zweifelsfrei als Täter. 
 
Z.________ wurde am 14. Juni 1996 als Zeuge einvernommen. 
Er konnte sich an den Zeitpunkt des Vorfalls (als er bei seinem Bruder zu Gast war) nicht mehr genau erinnern und vermutete, dass er "glaublich im Sommer" 1995 stattgefunden habe. Der Vorname des Täters sei mit demjenigen des Beschwerdeführers identisch gewesen. Anlässlich der Konfrontation mit dem Beschwerdeführer erkannte Z.________ diesen nur zögerlich als Täter wieder: "Ich habe den Eindruck, dass der Mann genau gleich gesprochen hat, wie dieser Mann hier. 
(...) Das Gesicht ist das gleiche, wie ich es in Erinnerung habe. Auch die Haare trug der Mann die gleichen. Nur trug er eben keine Brille". 
 
cc) Der Beschwerdeführer leitet Widersprüche aus den Aussagen der beiden Zeugen ab. Damit lässt sich jedoch kein Willkürvorwurf zulasten des Obergerichtes begründen. 
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers wird im angefochtenen Urteil nicht erwogen, die Aussagen der beiden Zeugen seien (im Quervergleich) "widerspruchsfrei". Es wird vielmehr auf die (dem Obergericht verlässlicher erscheinenden) Aussagen des damals in der betroffenen Liegenschaft wohnhaften und detailliert aussagenden Zeugen Y.________ abgestellt, und "seine Aussagen" werden "als klar und widerspruchsfrei" bezeichnet (angefochtenes Urteil, S. 10 unten). 
Darin ist keinerlei Willkür ersichtlich. Der Beschwerdeführer räumt denn auch selber ein, Y.________ habe (in Übereinstimmung mit dem Anklagesachverhalt) den Tatzeitpunkt auf "Winter" 1995 angesetzt. 
 
dd) Dass sein Bruder Z.________ in gewissen Nebenpunkten teilweise anders ausgesagt habe oder dass bei der Identifikation des Beschwerdeführers keine "Auswahlmöglichkeit" bestand, lässt die Aussagen des Zeugen Y.________ nicht als unglaubwürdig erscheinen. In Bezug auf die Kleidung des Beschwerdeführers erweist sich der angebliche Widerspruch als gesucht. Wie den Akten zu entnehmen ist, sagte Y.________ zwar (auf die Frage des Verteidigers: "was trug der Angeschuldigte in der Küche?") aus, der Beschwerdeführer habe "schwarze Jeans" getragen. In der polizeilichen Befragung hatte Y.________ jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Vorfall in der Küche "in weisse Kleider umgezogen" habe. Was den Tatzeitpunkt betrifft, hat Z.________ zumindest bestätigt, dass er "im Winter" 1995/96 "ca. drei Monate" bei seinem Bruder gewohnt habe; seine vage Vermutung, der Brandfall könne sich anlässlich eines Besuches im Sommer 1995 ereignet haben, könnte somit auf einer Verwechslung beruhen. An den Tatzeitpunkt Mitte Dezember 1995 konnte sich Y.________ im Gegensatz zu seinem Bruder noch genau erinnern. Seine Aussagen erscheinen detailreich und konsistent. 
c) Ebenso hält es vor der Verfassung stand, dass die kantonalen Instanzen die Beweisergebnisse zu den weiteren Anklagepunkten nicht isoliert, sondern im Gesamtkontext gewürdigt haben. Da deutliche Hinweise auf Serienbrandstiftung bzw. identische Täterschaft vorliegen, hat ein verfassungskonformer Schuldnachweis im Anklagesachverhalt vom Dezember 1995 auch Auswirkungen auf die Beweiswürdigung in den übrigen Fällen. Insofern kommt dem Brandstiftungsversuch vom Dezember 1995 durchaus eine beweisrechtliche "Schlüsselfunktion" zu. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht willkürlich, wenn die kantonalen Instanzen (etwa im Anklagepunkt "Brand in der Fasnachtszeit 1996") berücksichtigt haben, dass weitere Brandanschläge wiederum zur Nachtzeit im gleichen Teil derselben Liegenschaft erfolgten, in welcher der Beschwerdeführer wohnte, und dass auch das Tatvorgehen bis in die Einzelheiten identisch war. Analoges gilt für die übrigen Anklagepunkte, bei denen (neben Teilgeständnissen) wiederum die übereinstimmenden Tatmodalitäten und die jeweiligen Zutrittsmöglichkeiten des Beschwerdeführers mitberücksichtigt wurden. 
d) Zum Anklagesachverhalt "Brand vom 2. März 1996" macht der Beschwerdeführer geltend, "die Strecke und die Hindernisse des Gebäudes" hätten es ihm "verunmöglicht, vom 6. Stock (Zimmer E.________) ins 2. Stockwerk zu gelangen, die Brände zu legen und ins Zimmer zurückzukehren, ohne dass jemand, insbesondere E.________, eine lange Abwesenheit aufgefallen wäre". Es sei "willkürlich", wenn das Obergericht ohne Augenschein zum "Schluss" komme, es sei "abschätzbar, ob der Beschwerdeführer die Tat trotz den oben genannten Gründen hätte ausführen können". 
 
 
aa) Im Urteil des Obergerichtes wird erwogen, "die Tatausführung im 2. Stock" durch den Beschwerdeführer erscheine "durchaus möglich, auch wenn er sich dafür zunächst vom 6. Stockwerk, aus dem Zimmer von E.________, dorthin" habe begeben müssen. M.________ sei "am 2. März 1996 ortsabwesend" gewesen und komme daher als Täterin nicht in Frage. Da "die örtliche Situation in den Akten (mit Plänen usw.) genügend dokumentiert" sei, könne auf einen richterlichen Augenschein verzichtet werden. 
 
bb) Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist grösstenteils appellatorischer Natur (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) und lässt die betreffende Beweiswürdigung nicht als unhaltbar erscheinen. Zwar macht er geltend, "der Weg vom Zimmer E.________ zur Brandstelle" sei "im verschachtelten Haus (...) nur über engste Verbindungswege und einen (internen) Lift zu erreichen" gewesen. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern die örtlichen Verhältnisse aufgrund der ausführlichen Liegenschaftspläne und Photodokumentationen der Stadtpolizei Luzern sowie der betreffenden Zeugen- und Parteiaussagen nicht ausreichend gewürdigt werden könnten. Dass er sich aus dem Zimmer von E.________ nicht zeitweise hätte entfernen können, wird weder vom Beschwerdeführer noch von E.________ behauptet. Im Übrigen kann auf die willkürfreien Erwägungen des Kriminalgerichtes verwiesen werden, wonach der mit früheren Brandanschlägen identische Tatort, die analoge Vorgehensweise (ausgelegtes Papier auf den eingeschaltenen Herdplatten usw.), der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der betroffenen Liegenschaft sowie sein (später widerrufenes) Teilgeständnis als belastende Beweiselemente zu würdigen seien. 
 
e) Die kantonalen Instanzen stützen den Schuldspruch auf Zeugenaussagen, das Aussageverhalten des Angeklagten (Teilgeständnisse) sowie auf weitere belastende Indizien (Ort und Zeitpunkt der Brandlegungen, jeweiliger Aufenthalt und Zutrittsmöglichkeit des Angeklagten, Tatvorgehen usw.), welche willkürfrei im Gesamtzusammenhang gewürdigt werden und Hinweise auf eine identische Täterschaft zulassen. 
Bei objektiver Würdigung sämtlicher Beweisergebnisse drängen sich keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel daran auf, dass der Beschwerdeführer für die ihm vorgeworfene Serie von Straftaten verantwortlich ist. 
 
4.-Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die Voraussetzungen von Art. 152 OG erfüllt sind und insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers aufgrund der Akten ausreichend ersichtlich erscheint, kann dem Ersuchen entsprochen werden. 
 
Da sich die privaten Beschwerdegegnerinnen am Verfahren nicht beteiligt haben, sind keine Parteientschädigungen auszusprechen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
2.-Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
a) Es werden keine Kosten erhoben. 
b) Rechtsanwalt Beat Hess, Rothenburg, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt. 
3.-Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht und der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 25. Januar 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: