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[AZA 7] 
I 476/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Urteil vom 20. August 2001 
 
in Sachen 
R.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger, Brauihof 2, Hübeligasse, 4902 Langenthal, 
gegen 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- Der 1957 geborene R.________ war seit dem 
5. September 1994 als Gipser bei der Firma C.________ AG tätig. Am 2. Juni 1997 meldete er sich unter Hinweis auf ein seit anfangs November 1996 bestehendes Rückenleiden (Diskushernie) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern zog diverse medizinische Unterlagen bei, so u.a. Berichte der Dres. med. B.________ und W.________, Neurologische-Neurochirurgische Poliklinik X.________, vom 8. August 1997, des Hausarztes Dr. med. 
S.________, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 6. April 1998 und 10. Juni 1999 sowie der Dres. med. 
G.________ und P.________, Rehaklinik Y.________, vom 31. März 1999. Zudem holte sie einen Arbeitgeberbericht vom 10. Juli 1997 und einen Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) Burgdorf vom 10. März 1999 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Oktober 1999 rückwirkend ab 
 
 
 
1. Oktober 1997 eine halbe Invalidenrente zu. 
 
B.- Im Rahmen des hiegegen eingeleiteten Beschwerdeverfahrens liess R.________ neu einen Bericht des Dr. med. 
J.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. März 2000 ins Recht legen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Juli 2000 ab. 
 
C.- R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von mindestens 66 2/3 % auszurichten; eventuell sei die Sache zur Neufestsetzung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 1. September 2000 reicht er einen Bericht des Dr. med. 
S.________ vom 30. August 2000 nach. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen. 
b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist vorab, ob auf Grund der vorhandenen ärztlichen Akten abschliessend beurteilt werden kann, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 
 
a) Das kantonale Gericht geht aus medizinisch-beruflicher Sicht gestützt auf die Berichte der Dres. med. 
B.________ und W.________ vom 8. August 1997 sowie der BEFAS-Gutachter vom 10. März 1999 von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, den Leiden des Beschwerdeführers angepassten Tätigkeit von 75 % aus. 
Als Begründung wird zum einen ausgeführt, im Vergleich zur Rehaklinik Y.________, nach deren Bericht vom 31. März 1999 ein Leistungsvermögen von lediglich 50 % ausgewiesen sei, handle es sich bei der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik X.________ um eine spezialisierte Klinik, weshalb auf deren Einschätzung abzustellen sei. Zum anderen könne auch der hausärztlichen Angabe des Dr. med. 
S.________ vom 10. Juni 1999, wonach eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, angesichts der klaren und deutlichen Abklärungsergebnisse der BEFAS kein Gewicht beigemessen werden. Soweit sich die Problematik in psychischer Hinsicht seit Erlass der Verfügung der IV-Stelle (vom 
18. Oktober 1999) erheblich verschlechtert, d.h. chronifiziert haben sollte, könne darin allenfalls ein Revisionsgrund im Sinne des Art. 41 IVG erblickt werden. 
 
b) Diesen Erwägungen kann nicht beigepflichtet werden. 
Die medizinischen Unterlagen ergeben hinsichtlich der Frage der verbleibenden Arbeitsfähigkeit insgesamt kein eindeutiges Bild. So vertreten die Dres. med. B.________ und W.________ die Ansicht, dem Beschwerdeführer seien rückenschonende Arbeiten ohne Heben von Lasten über 10 kg mit Gelegenheit zur möglichst häufigen Änderung der Körperhaltung zu 100 % zumutbar (Bericht vom 8. August 1997). Demgegenüber kommt Dr. med. S.________ zum Schluss, eine sitzende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten mit kurzer Steh- und Gehdauer sei anfangs bei normalem Arbeitstempo zu 50 % möglich (Bericht vom 6. April 1998). Die Gutachter der BEFAS ihrerseits geben an, mit der vorliegenden körperlichen Behinderung könne dem Beschwerdeführer bei leichten Arbeiten eine 75 %ige Arbeitsfähigkeit noch zugemutet werden (Abklärungsbericht vom 10. März 1999). In Anlehnung an die hausärztliche Beurteilung vom 6. April 1998 schätzten die Ärzte der Rehaklinik Y.________ wo sich der Beschwerdeführer vom 23. Februar bis 23. März 1999 aufhielt, die verbleibende Arbeitsfähigkeit bei fehlender Symptomverbesserung sodann weiterhin auf maximal 50 % (Bericht vom 31. März 1999), wohingegen Dr. med. S.________ in seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 10. Juni 1999 auf die Frage, welche Tätigkeiten in welchem Ausmass noch möglich seien, ausführt, trotz vierwöchigem Aufenthalt in der Rehaklinik Y.________, einer epiduralen Infiltration sowie Antidepressiva und dem Versuch einer Psychotherapie habe sich am Zustand seit dem BEFAS-Bericht nichts geändert. Dr. 
med. J.________ schliesslich beurteilt den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht als zu 75 % (Bericht vom 28. März 2000) und Dr. med. S.________ in seinem Bericht vom 30. August 2000 als zu 100 % arbeitsunfähig. 
c) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lassen diese ärztlichen Angaben im Rahmen einer rechtskonformen Beweiswürdigung (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu. Auf Grund der Akten ist zum einen unklar, ob der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt - nach ständiger Rechtsprechung ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der Verwaltungsverfügung zu beurteilen (BGE 121 V 366 Erw. 1 mit Hinweisen) - nebst seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in somatischer Hinsicht auch an einer psychischen Störung mit Krankheitswert litt. Während sich die Ärzte der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik X.________ Bern am 8. August 1997 diesbezüglich lediglich dahingehend äusserten, es seien subjektiv starke Schmerzen vorhanden, die zu einer Invalidisierung führen könnten, verneinten sowohl Dr. med. S.________ am 6. April 1998 wie auch die BEFAS-Begutachter, welche in der Zeit vom 18. Januar bis 12. Februar 1999 beruflich-erwerbliche Abklärungen getroffen hatten, in ihrem Bericht vom 10. März 1999 das Bestehen eines geistigen Gesundheitsschadens mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Demgegenüber ist dem Bericht der Dres. med. G.________ und P.________ der Rehaklinik Y.________ vom 31. März 1999 zu entnehmen, dass dem Patienten infolge der bestehenden depressiven Entwicklungstendenz die Weiterführung einer bereits begonnenen Psychotherapie empfohlen wurde. Ferner gab auch der Hausarzt in seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 10. Juni 1999 eine geistige Unfähigkeit an, sich mit der Behinderung auseinanderzusetzen, und sprach von einer psychisch deutlich zunehmenden depressiven Entwicklung. 
Gemäss Bericht des Dr. med. J.________ vom 28. März 2000 - mithin rund fünf Monate nach Verfügungserlass - schätzte dieser als psychiatrischer Fachspezialist die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten schliesslich bereits auf 75 %. 
 
Aus dieser Aktenlage erhellt, dass sich beim Beschwerdeführer ab ca. März 1999 eine zunehmende Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes einstellte, deren Ausmass und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im vorliegend relevanten Zeitpunkt (18. Oktober 1999) auf Grund der vorhandenen ärztlichen Aussagen nicht abschliessend zu bestimmen sind. Es wird Aufgabe der IV-Stelle sein, an welche die Sache zurückzuweisen ist, die erforderlichen ergänzenden Abklärungen sowohl diesbezüglich wie auch hinsichtlich der gestützt auf die teilweise widersprüchlichen und voneinander abweichenden medizinischen Angaben nicht schlüssig zu beurteilende Arbeitsfähigkeit zu treffen, vorzugsweise durch Einholung eines polydisziplinären Gutachtens. 
Anschliessend wird sie über den Rentenanspruch neu verfügen. 
 
3.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Bern vom 14. Juli 2000 und die Verfügung 
vom 18. Oktober 1999 aufgehoben, und es wird die Sache 
an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie, nach 
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den 
Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich 
 
 
Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses 
 
 
zu befinden haben. 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche 
Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 20. August 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident Die Gerichts- der III. Kammer: schreiberin: