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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_521/2021  
 
 
Urteil vom 15. September 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Solothurn, Amthaus I, Amthausplatz, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob mit Eingabe vom 25. August 2021 "Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn". Da der angefochtene Beschluss der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 27. August 2021 auf, den fehlenden angefochtenen Beschluss bis spätestens am 10. September 2021 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art.42 Abs. 5 BGG). Die Verfügung vom 27. August 2021 wurde als "Einschreiben (R) " versandt. Die Post sandte die Verfügung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurück. Für den Beschwerdeführer bestand indessen mit Blick auf das von ihm angestrengte Verfahren die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihm Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 116 Ia 90 E. 2a). Die Verfügung vom 27. August 2021 gilt somit als zugestellt (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 49 E. 4 S. 51). Da der Beschwerdeführer innert Frist der Aufforderung in der Verfügung vom 27. August 2021 nicht nachkam, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
2.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. September 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli