Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_599/2020  
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kathrin Jacober, 
Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. September 2020 (SBE.2020.36 / bt). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Entscheid vom 3. September 2020 ein von A.________ gegen die Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen gestelltes Ausstandsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 24. November 2020 (Postaufgabe 25. November 2020) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
2.  
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; BGE 134 V 49 E. 4 S. 51; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). 
 
3.  
Der von der Beschwerdekammer in Strafsachen am 16. September 2020 als "Einschreiben R Inland" an die Beschwerdeführerin versandte Entscheid vom 3. September 2020 wurde gemäss "Sendungen verfolgen" der Post am 17. September 2020 zur Abholung gemeldet und am 16. Oktober 2020 als "Nicht abgeholt" an die Beschwerdekammer in Strafsachen zurückgesandt. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen gilt somit spätestens als am 24. September 2020 zugestellt. Mit Blick auf das von der Beschwerdeführerin angestrengte Verfahren war diese nach Treu und Glauben gehalten, dafür zu sorgen, dass ihr Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S.399). Die Beschwerde vom 25. November 2020 ist somit verspätet erhoben worden, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Dezember 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli