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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.177/2004 
6S.461/2004 /pai 
 
Urteil vom 22. März 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, Karlen, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, 
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
6P.177/2004 
Art. 9 und 29 BV (Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör, Grundsatz "in dubio pro reo"), 
 
6S.461/2004 
Verletzung von Verkehrsregeln; Verjährung, 
 
staatsrechtliche Beschwerde (6P.177/2004) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.461/2004) gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 14. Juli 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wird vorgeworfen, seinen Wagen am 31. Juli 2002 alkoholisiert an den Ort gelenkt zu haben, an dem seine Freundin mit dem Auto verunglückte. Gegenüber den Behörden habe er jedoch tatsachenwidrig erklärt, nicht er selbst, sondern seine Mutter sei zur Unfallstelle gefahren. 
B. 
Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos sprach X.________ am 26. Februar 2004 der falschen Anschuldigung, der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, des Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie weiterer Verkehrsregelverstösse schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren. 
 
Die dagegen gerichtete Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, am 14. Juli 2004 ab. Das Urteil wurde X.________ am 9. November 2004 schriftlich mitgeteilt. 
C. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. In seiner ebenfalls erhobenen eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Er sei von der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 37 Abs. 3 SVG und Art. 22 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie der Widerhandlung gegen Art. 99 Ziff. 3 SVG freizusprechen bzw. es sei das Verfahren in diesen Punkten einzustellen. 
Das Kantonsgericht ersucht um Abweisung der Beschwerden, soweit auf sie einzutreten sei. Eine Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 129 E. 2.1.2). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, ist auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt, es sei ihm die Teilnahme an sämtlichen Einvernahmen seiner Mutter, A.________, verweigert worden. Die entsprechenden Befragungsprotokolle seien, ohne ihm Gelegenheit zur Konfrontation einzuräumen, zu den Verfahrensakten genommen und die darin enthaltenen Aussagen zu seinen Ungunsten verwendet worden. Diese Vorgehensweise verstosse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und das Gebot des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK
2.1 A.________ ist sowohl von der Polizei als auch von den Untersuchungsbehörden zum vorliegenden Sachverhalt als Angeschuldigte einvernommen worden. Die entsprechenden Befragungsprotokolle befinden sich in Kopie bei den Akten des vorliegenden Verfahrens. Soweit der Beschwerdeführer die untersuchungsrichterlichen Vernehmungsprotokolle aus dem Recht gewiesen haben will, übersieht er, dass das Kantonsgericht die beanstandeten Protokolle zur Urteilsfindung nicht herangezogen hat. Seine Rügen gehen schon deshalb an der Sache vorbei. Nicht anders verhält es sich, soweit das Gericht die polizeiliche Einvernahme A.________s vom 8. August 2002 in seine Beurteilung mit einbezogen hat. Denn entgegen den Vorbringen der Verteidigung hat A.________ den Beschwerdeführer nicht belastet, sondern ihn mit ihrer Sachverhaltsschilderung, wonach sie das Fahrzeug selbst zur Unfallstelle gelenkt habe, zu entlasten versucht. Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang, dass der Anspruch, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, nicht absoluter, sondern lediglich relativer Natur ist (BGE 125 I 127 E. 6b/cc). Auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts kann in dieser Hinsicht verwiesen werden. Da vorliegend weder eine Verletzung des Gehörsanspruchs noch des Fairnessgebots gegeben ist, muss die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden. 
2.2 Soweit der Beschwerdeführer hier auch eine Verletzung von Art. 76c des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Graubünden vom 8. Juni 1958 (StPO/GR), insbesondere eine Missachtung des Grundsatzes der Parteiöffentlichkeit, geltend macht, legt er nicht dar, inwiefern die angerufene kantonale Verfahrensnorm einen über die Garantie des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehenden Schutz gewähren soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten. 
3. 
Der Beschwerdeführer beanstandet, die mit den Polizeibeamten B.________, C.________ und D.________ geführte Unterredung sei nicht protokolliert worden, obschon der ihm zur Last gelegte Sachverhalt zur Sprache gekommen sei und ihn die Beamten zu einem Geständnis gedrängt hätten. Dieses Vorgehen verletze das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV
 
Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer und die genannten Polizeibeamten ausserhalb der eigentlichen Befragungen zu einem informellen Gespräch zusammengefunden haben. Zweck der vom Beschwerdeführer gewünschten Unterredung war die Bereinigung eines Konflikts mit einem der anwesenden Polizisten. Da es sich der Sache nach nicht um ein entscheiderhebliches polizeiliches Verhör handelte, bestand keine Veranlassung, das fragliche Gespräch aufzuzeichnen. Kommt hinzu, dass die anlässlich dieser Aussprache getätigten Äusserungen - auch wenn sie auf das dem Beschwerdeführer vorgehaltene Ereignis Bezug genommen haben - für die Beurteilung des eingeklagten Sachverhalts in keiner Beziehung von Bedeutung sind. Die fehlende Protokollierung stellt daher keine Verletzung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten verfassungsrechtlichen Ansprüche dar. Soweit er in dieser Hinsicht auch Art. 87 Abs. 1 StPO/GR als verletzt beanstandet, legt er nicht dar, inwiefern diese Bestimmung über den Schutzbereich der angerufenen verfassungsrechtlichen Mindestgarantien hinausgehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Die erhobenen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, des Fairnessgebots gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie der Verteidigungsrechte gemäss Art. 76c StPO/GR, weil das Kantonsgericht zur Erforschung der Wahrheit wesentliche und von ihm beantragte Beweise grundlos nicht abgenommen habe. 
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst das Recht, mit rechtzeitig und formgültig gestellten Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Strafrichter auf Beweisvorkehren, welche der Angeklagte zu seiner Entlastung beantragt, verzichten, wenn er, ohne in Willkür zu verfallen, zur Auffassung gelangen darf, die Erhebung weiterer Beweismittel werde an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern (BGE 122 II 464 E. 4a; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.; 115 Ia 97 E. 5b, je mit Hinweisen). 
4.2 Das Kantonsgericht hat in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen, den Anträgen des Beschwerdeführers stattzugeben, und begründet, weshalb es die verlangten Vorkehren für die Beurteilung des konkreten Falles als unmassgeblich qualifizierte. Es kann in dieser Hinsicht auf seine Ausführungen verwiesen werden (angefochtener Entscheid, S. 12-14). Inwieweit diese Würdigung willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass seine Beweisergänzungsanträge zu einem relevanten sachdienlichen Erkenntnisgewinn führen können. Die antizipierte Beweiswürdigung des Kantonsgerichts ist folglich nicht zu beanstanden. Damit erweist sich auch der Anspruch auf rechtliches Gehör als nicht verletzt. Die erhobenen Rügen sind mithin unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Verteidigungsrechte gemäss Art. 76c StPO/GR rügt, legt er nicht dar, inwieweit die kantonale Bestimmung einen über den Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehenden Schutz gewähren soll. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 
5. 
Weiter kritisiert der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". 
5.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die daraus abgeleitete Maxime "in dubio pro reo", dass sich der Richter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 8 E. 2.1; 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a, je mit Hinweisen). 
5.2 Das Kantonsgericht hat den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Sachverhalt eingehend geprüft und sich in diesem Zuge ausführlich mit den Aussagen des Beschwerdeführers, denjenigen seiner Mutter (polizeiliche Befragung vom 8. August 2002) sowie der Zeugen D.________, E.________ und F.________ auseinandergesetzt. Dabei hat es schlüssig dargelegt, dass und weshalb es seinem Entscheid nicht die Sachverhaltsvariante des Beschwerdeführers zugrunde legte. Ebenso begründete das Gericht, weshalb es die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers nicht für glaubhaft bzw. deren Verhalten nicht für nachvollziehbar hielt, die Zeugenaussagen des Polizeibeamten D.________ und des Rettungssanitäters E.________ hingegen als überzeugend einstufte. Es gelangte zum Schluss, dass keine unüberwindbaren Zweifel daran bestünden, dass der Beschwerdeführer (und nicht seine Mutter) zur Unfallstelle gefahren sei. Im Rahmen seiner Verteidigung greift der Beschwerdeführer zahlreiche Einzelpunkte der umfangreichen Urteilsbegründung heraus, anhand denen er seinen Willkürvorwurf zu erhärten sucht. Soweit er die Erwägungen des Kantonsgerichts überhaupt korrekt wiedergibt, begründet er deren angebliche Unhaltbarkeit nicht, sondern setzt der Auffassung des Gerichts im Wesentlichen seine Sicht der Dinge entgegen. Dies reicht zur Begründung der Willkürrüge nicht aus (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb in diesem Umfang nicht einzutreten. Überdies geht der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Kritik auf das Gesamtbild, welches die Würdigung des Kantonsgerichts ergibt, nicht bzw. nur am Rande ein. Er verkennt, dass eine materielle Rechtsverweigerung nicht schon gegeben ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls möglich oder vertretbar erscheint, sondern nur, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 127 I 54 E. 2b; 125 I 166 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid im Ergebnis durchaus haltbar ist, muss die Willkürrüge abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, separat auf die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. 
6. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
7. 
Im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Verjährung hinsichtlich der beiden ihm zur Last gelegten SVG-Übertretungen eingetreten sei. Indem er das vorinstanzliche Urteil vom "9. November 2004" fristgerecht beim Bundesgericht angefochten habe, fehle es an einer rechtskräftigen Verurteilung. Die absolute Verjährung sei spätestens am 1. August 2004 eingetreten. Damit sei der strafrechtliche Strafanspruch untergegangen. 
7.1 Wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegt, handelt es sich bei den in Frage stehenden SVG-Verfehlungen um Übertretungen, bei welchen nach dem im Tatzeitpunkt geltenden Art. 109 aStGB in Verbindung mit Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB die absolute Verjährung nach 2 Jahren eintritt. Nach dem neuen, seit dem 1. Oktober 2002 geltenden Recht beträgt die Verjährungsfrist bei Übertretungen 3 Jahre (Art. 109 StGB). Da das neue Verjährungsrecht für den Beschwerdeführer offensichtlich nicht milder ist als das alte, richtet sich die Verjährung im vorliegenden Fall nach dem alten Recht (Art. 337 StGB; BGE 129 IV 49 E. 5.1). 
7.2 Die Verfolgungsverjährung hört nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum alten Verjährungsrecht mit der Ausfällung des in Rechtskraft erwachsenen letztinstanzlichen kantonalen Entscheids, durch welchen der Beschuldigte verurteilt wird, zu laufen auf. Die Verfolgungsverjährung wird durch die Einreichung einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht wieder in Gang gesetzt (BGE 129 IV 305 E. 6.2.1). Darauf, dass der Beschwerdeführer fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat, kommt es folglich für die Frage der Verjährung nicht an. 
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Zeitpunkt der Fällung eines Urteils für die Frage, ob die Angelegenheit verjährt ist, massgebend. Demgegenüber spielt der Zeitpunkt der Mitteilung an die Parteien verjährungsrechtlich keine Rolle (BGE 121 IV 64 E. 2; bestätigt in BGE 130 IV 101 E. 2.1). Der angefochtene Entscheid wurde nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, am 9. November 2004 gefällt. An diesem Datum wurde er den Parteien schriftlich mitgeteilt. Gefällt wurde der Entscheid, wie sich dem Rubrum entnehmen lässt, vielmehr am 14. Juli 2004. Die absolute Verjährung ist gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers erst am 1. August 2004 eingetreten. Folglich sind die beiden Übertretungen, um die es hier geht, nicht verjährt. 
8. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und muss abgewiesen werden. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auf-erlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. März 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: