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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_47/2010 
 
Urteil vom 31. März 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Kathriner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mauro G. Mora, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1956 geborene C.________ bezog nach einem Skiunfall mit Verletzung des rechten Knies eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 30. Mai 2006 stellte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Rente per Ende Juni 2006 ein. Die erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 8. Februar 2008 ab. 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Oktober 2009 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde lässt C.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Weiterausrichtung der Invalidenrente beantragen. Ferner wird um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht. 
Mit Verfügung vom 25. Februar 2010 ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3. 
Das kantonale Gericht kam in Würdigung der Unterlagen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vor dem Skiunfall am 27. Februar 2000 im eigenen Unternehmen zu 17 % als Maler und zu 83 % als Geschäftsführer tätig war. Die Tätigkeit als Maler sei ihm nach Angaben der Ärzte nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei er hingegen gestützt auf die übereinstimmenden Beurteilungen der Ärzte zu 100 % arbeitsfähig, wobei sie sich über das genaue Profil der zumutbaren Tätigkeit nicht einig gewesen seien, insbesondere über das Gehen auf unebenem Gelände und in Bezug auf das Treppensteigen. Nachdem die Haftpflichtversicherung den Beschwerdeführer mehrfach hatte observieren lassen, habe sich dies geklärt. Die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit, sei - mit Ausnahme der Tätigkeit als Maler - weiterhin möglich und zumutbar. Berücksichtige man nach Vornahme eines Prozentvergleichs noch einen leidensbedingten Abzug von 20 %, resultiere ein Invaliditätsgrad von 34 %, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe. 
 
4. 
In der Beschwerde an das Bundesgericht wird nichts vorgebracht, was die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Namentlich unbegründet ist der Einwand, der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall mehr als 17 % als Maler oder in einer körperlich anspruchsvollen Tätigkeit als Vorarbeiter tätig gewesen. Die Vorinstanz hat im Zuge ihrer bundesrechtskonformen Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) eingehend dargelegt, dass der Beschwerdeführer auf das Jahr verteilt lediglich acht Arbeitswochen, somit zu 17 %, selber als Maler tätig war, während er die übrige Zeit auf Kundenakquisitionen, Offertstellungen mit den dazugehörenden Arbeiten wie Baustellen besichtigen, ausmessen etc., Baustellenüberwachung der laufenden Arbeiten, Einsatzplanung der Mitarbeiter, Büroarbeiten, Besprechungen mit Kunden und Teilnahme an Baustellensitzungen sowie weitere Nebenarbeiten verwendete. Diese Tätigkeiten sind ihm weiterhin möglich, wie die Observation des Beschwerdeführers durch die Haftpflichtversicherung ergab und worauf das kantonale Gericht zu Recht abstellte. In den umfangreichen Beobachtungen wurde eine sehr aktive berufliche Tätigkeit und ein unauffälliges Gangbild festgestellt. Der Beschwerdeführer hielt sich unter anderem jeweils während längerer Zeit in Objekten, welche sich im Rohbau befanden, und auf Baustellen auf. Beim Tragen von Gegenständen und beim Erklimmen von Gerüsten via Gerüsttreppe sowie beim Herumgehen auf Gerüsten waren keine Einschränkungen erkennbar. Der vom kantonalen Gericht ermittelte Invaliditätsgrad von 34 %, welcher keinen Rentenanspruch begründet, ist damit nicht zu beanstanden. 
 
5. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG und als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird. 
 
6. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 31. März 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Kathriner