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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_435/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Juli 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Oberholzer, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jakob Rhyner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unbedingter Strafvollzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 7. März 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 X.________ wird vorgeworfen, trotz entzogenen Führerausweises zweimal seinen Personenwagen gelenkt zu haben. 
 
B.  
 
 Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland sprach X.________ des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 600.-- (bei einer Probezeit von fünf Jahren) und einer Busse von Fr. 5'000.--. Sodann widerrief es den mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes Altstätten gewährten bedingten Vollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 700.--. 
 
 Das Kantonsgericht St. Gallen hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft gut und erklärte die Geldstrafe für vollziehbar. 
 
C.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und das Urteil des Kreisgerichts sei zu bestätigen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Die erste Instanz habe die Geldstrafe bedingt ausgesprochen. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht, da sie ihr Ermessen anstelle desjenigen der ersten Instanz setze, ohne jener eine Ermessensüberschreitung oder einen -missbrauch vorzuwerfen. Zudem berücksichtige sie positive Faktoren nicht, wie seinen allgemein guten Leumund.  
 
1.2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB).  
 
 Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Urteil 6B_820/2010 vom 31. Januar 2011 E. 1.3.2 mit Hinweis). 
 
 Dem Richter steht bei der Prüfung des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn dieser sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 134 IV 140 E. 4.2 S. 143 mit Hinweis). 
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Berufung den unbedingten Vollzug der Geldstrafe. Sie machte geltend, die dem Beschwerdeführer in den letzten zwanzig Jahren auferlegten neun Bussen seien ohne Wirkung geblieben. Eine günstige Prognose müsse verneint werden (Urteil S. 3 E. 1.c). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wendet sich die Beschwerdegegnerin damit sehr wohl gegen den (Ermessens-) Entscheid der ersten Instanz (Beschwerde S. 3 Ziff. 3). Indem die Vorinstanz bei der Prüfung des künftigen Legalverhaltens des Beschwerdeführers im Gegensatz zur ersten Instanz zum Schluss gelangt, ihm könne keine günstige Prognose gestellt werden, wirft sie der ersten Instanz implizit auch eine Ermessensüberschreitung vor.  
 
1.3.2. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die einschlägigen Vorstrafen bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element gewichtet (Urteil S. 4 f. E. 3.a). Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahr 2002 immer wieder gegen das Strassenverkehrsrecht verstossen, insbesondere indem er in angetrunkenem Zustand oder trotz entzogenen Führerausweises gefahren ist. Insgesamt weist er drei einschlägige Vorstrafen auf und wurde zu Bussen, einer Geldstrafe sowie Gefängnis verurteilt. Die letzten beiden Strafen wurden bedingt ausgesprochen (Strafregisterauszug vom 23. März 2012, kantonale Akten P 1). Die Vorinstanz erwägt zutreffend, das Verhalten des Beschwerdeführers zeige deutlich, dass die Vorstrafen ihre Warnwirkung verfehlt hätten. Dies gelte umso mehr, als dieser die vorliegend zu beurteilenden Taten nur drei Tage nach der Eröffnung des Strafbefehls begangen habe und er nunmehr bereits zum zweiten Mal innert weniger Jahre wegen Fahrens trotz Entzug des Ausweises verurteilt werde (Urteil S. 5 E. 3.a). Dieses Verhalten weist auf eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit den Rechtsnormen gegenüber hin. Die Vorinstanz bezieht weiter die konkreten Tatumstände zu Recht negativ in die Prognosestellung ein (Urteil S. 5 E. 3.b). Schliesslich konnte sie beim Beschwerdeführer weder Einsicht noch Reue erkennen. Sie gelangt vielmehr zum Schluss, nicht nur sein fortwährendes Fehlverhalten, sondern auch seine persönliche Reaktion zeugten von einer andauernden Uneinsichtigkeit (Urteil S. 5 f. E. 3.c). An dieser Einschätzung vermag auch die berufliche Situation des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Vielmehr erhöht der Umstand, dass er weiterhin als Unternehmer tätig ist und mit dem Fahrzeug unterwegs sein wird, die Gefahr eines Rückfalls zusätzlich. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwägt, angesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers genüge selbst die zu erwartende Wirkung des zu widerrufenden bedingten Vollzugs der Geldstrafe nicht, um diesem eine günstige Prognose stellen zu können (Urteil S. 6 E. 3.c). Die Vorinstanz durfte die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verweigern, ohne Bundesrecht zu verletzen.  
 
2.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juli 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini