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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_39/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Februar 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Betrug), Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Dezember 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erstattete am 30. September 2016 Strafanzeige wegen Betrugs gegen den leitenden Landwirtschaftsexperten des kantonalen Steueramtes sowie gegen den Präsidenten und den Aktuar der Steuerkommission A.________. Er warf den Beschuldigten vor, sie hätten im Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2015 betreffend die Steuerperiode 2012 den Betrag von Fr. 93'333.35 nicht wie bisher als Schuld berücksichtigt, sondern als Einkommen aufgerechnet, was dazu geführt habe, dass der Steuerbetrag nicht wie nach seiner Selbstdeklaration Fr. 252.50, sondern Fr. 27'651.50 betragen habe. Dadurch hätten sich die Beschuldigten des Betrugs schuldig gemacht. 
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nahm die Strafsache am 3. Oktober 2016 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 9. Dezember 2016 ab. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die Behörden des Kantons Aargau seien anzuweisen, das Strafverfahren gegen den leitenden Landwirtschaftsexperten des kantonalen Steueramtes zu eröffnen. 
 
2.  
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013 E. 2.1). 
Der Beschwerdeführer kann gegen den angeblich fehlbaren leitenden Landwirtschaftsexperten des kantonalen Steueramtes und die weiteren Beschuldigten gemäss Strafanzeige keine Zivilforderungen geltend machen. Gemäss § 2 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons Aargau sind der Staat und die Gemeinden pflichtig, für Schaden Ersatz zu leisten, der Dritten durch Amtspersonen in Ausübung ihres Dienstes widerrechtlich zugefügt wird. Sie haben auch Genugtuungsleistungen zu übernehmen, wenn deren Voraussetzungen gegeben sind (Abs. 2). Das direkte Klagerecht der Dritten gegen die fehlbaren Amtspersonen ist ausgeschlossen (Abs. 3). 
Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Februar 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill