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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_55/2015  
   
   
 
 
 
Urteil 7. April 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Lämmli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mord und versuchter Mord; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 22. Mai 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Bereits Ende 2010 fasste X.________ den Entschluss, ihre Eltern zu töten und überlegte sich drei konkrete Tötungsszenarien. Am 26. Juli 2011 verliess sie um ca. 03.00 Uhr ihren Wohnort in U.________ unter Mitnahme von zwei Küchenmessern, in der Absicht, damit ihre Eltern umzubringen. Mit dem Fahrrad begab sie sich an den Wohnort der Eltern. Kurz nach 04.00 Uhr verschaffte sie sich mit dem Schlüssel, welchen ihr die Eltern überlassen hatten, Zutritt zur elterlichen Wohnung. Ihr Vater A.________ lag zu jener Zeit schlafend auf dem Sofa. Sie stach ihm mit einem der mitgebrachten Messer gezielt in den Hals und stach weiter auf ihn ein, als dieser sich wehrte. Nachdem die Mutter B.________ und später auch noch der Bruder C.________ dazugekommen waren, konnten sie ihr das Messer entreissen. Während C.________ im Büro die Notrufnummer wählte, griff X.________ erneut zum Messer und stach B.________ ebenfalls in den Hals. A.________ verstarb noch am Tatort durch Verbluten in Kombination mit massivem Einatmen von Blut. B.________ überlebte. Sie erlitt am Hals eine tiefe Wunde und Schnittverletzungen an den Händen. 
 
B.  
 
 Das Kantonsgericht Schaffhausen sprach X.________ am 20. Dezember 2012 des Mordes und des versuchten Mordes schuldig und bestrafte sie mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren, unter Anrechnung von 148 Tagen Untersuchungshaft. Zudem ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Massnahme an und stellte fest, dass X.________ die Schadenersatzforderung von B.________ anerkannt hat. X.________ wurde zur Zahlung von Genugtuungen an ihre Mutter sowie die Geschwister C.________ und D.________ verpflichtet. 
 
C.  
 
 X.________ und die Staatsanwaltschaft erhoben Berufung an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Dieses bestätigte den Schuldspruch und verurteilte X.________ zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an und schob den Strafvollzug zugunsten der Massnahme auf. Bezüglich der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. 
 
D.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, es seien die Ziffern 1., 2. und 3. (Schuldspruch und Strafmass) des angefochtenen Urteils aufzuheben. Sie sei wegen vorsätzlicher sowie versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht X.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 305 E. 4.3 S. 319; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen). 
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen die Qualifikation der Tat als Mord respektive versuchter Mord und gegen die Strafzumessung. In ihren rechtlichen Ausführungen weicht die Beschwerdeführerin indessen mehrfach vom vorinstanzlichen Sachverhalt ab, ohne diesen als willkürlich anzufechten (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 1.2, S. 9 Ziff. 1.4 und 1.5, S. 10 Ziff. 2.2 und S. 12 f. Ziff. 2.6). Darauf ist nicht einzutreten (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Konkrete Ausführungen macht die Beschwerdeführerin lediglich in Bezug auf die familiäre Situation. Die Vorinstanz bagatellisiere die schwierigen familiären Verhältnisse und die lebenslange, dauernde und schwere Verletzung einer Kinderseele in schwer erträglicher Weise. Durch die Schläge des Vaters und sein jahrelanges, ständiges Heruntermachen, Kritisieren und Entmutigen sei sie depressiv geworden und habe die Informatikerschule nicht abschliessen können. Sie habe sich in einer ausweglosen Situation gewähnt und aus tiefer innerer Not heraus gehandelt. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang seien offensichtlich unrichtig.  
 
 Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit den Aussagen sämtlicher Beteiligter auseinander. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass in der Familie ein rauer und teilweise unangemessener Umgangston geherrscht habe. Das Familienleben sei durch die autoritäre Person des Vaters geprägt gewesen. Die Eltern hätten wenig familiäre Geborgenheit vermittelt und seien mit der Erziehung der Beschwerdeführerin überfordert gewesen. Aufgrund dessen sei es zu einer Fremdplatzierung gekommen. Die Vorinstanz erwähnt auch, dass die Beschwerdeführerin mehrmals die Polizei gerufen hatte. Gelegentlich seien die Kinder mit Ohrfeigen gemassregelt worden. In Bezug auf die Beschwerdeführerin handle es sich jedoch lediglich um drei konkrete Vorfälle physischer Gewalt. Einmal habe der Vater ihr mit der Hand die Kehle zugedrückt, was als gravierendster Vorfall zu bezeichnen sei. Atemnot habe sie dabei nicht verspürt. Zudem sei dies bereits viereinhalb Jahre vor der Tat geschehen. Von regelmässigen Schlägen oder schweren Beleidigungen sowie systematischen Blossstellungen könne keine Rede sein. Trotz der Schwierigkeiten habe sich der Vater um die Beschwerdeführerin gekümmert. Er habe sie unterstützt. Beispielsweise habe er einen Schulwechsel veranlasst und sie bei der Informatikerschule angemeldet. Zudem hätten die Eltern für die Beschwerdeführerin eine Wohnung gemietet. 
 
 Die familiären Verhältnisse werden im vorinstanzlichen Entscheid umfassend dargestellt. Erwähnt werden insbesondere auch die Schwierigkeiten innerhalb der Familie. Die Aussagen der Beteiligten werden in den Gesamtkontext gesetzt und in vertretbarer Weise gewürdigt. Die Vorinstanz durfte willkürfrei zum Schluss gelangen, dass die Konflikte und Gewalt innerhalb der Familie bei weitem nicht das von der Beschwerdeführerin behauptete Ausmass erreichten. 
 
2.  
 
 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die rechtliche Würdigung ihrer Taten als Mord und versuchter Mord. Diese seien als vorsätzliche Tötung bzw. versuchte vorsätzliche Tötung zu qualifizieren. 
 
2.1. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_600/2014 vom 23. Januar 2015 E. 4.1; BGE 127 IV 10 E. 1a S. 13 f.; je mit Hinweisen).  
 
 Die Vorinstanz bejaht insbesondere das Mordmerkmal der Heimtücke. Unter Heimtücke fällt die Ausnutzung besonderer Arg- und Wehrlosigkeit, so etwa wenn der Ehegatte oder nahe Blutsverwandte im Schlaf getötet werden oder wenn das Opfer, zu dem der Täter eine Liebesbeziehung unterhalten hatte, unter bewusster Ausnutzung seiner Arglosigkeit in einen Hinterhalt gelockt wird (Urteil 6S.216/1991 vom 22. Mai 1992 E. 4c mit Hinweisen; vgl. TRECHSEL/FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 21 zu Art. 112 StGB; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 22 zu Art. 112 StGB; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Die Vorinstanz hat die Hintergründe der Tat und deren Ausführung eingehend beleuchtet und zieht zutreffende Schlussfolgerungen. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Fraglich ist einzig, ob der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit dem ihr überlassenen Schlüssel in die Wohnung gelangte, als heimtückisch bezeichnet werden kann. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich das Vertrauen der Eltern erschlichen hätte. Jedoch liegen auch ohne diese Feststellung mehrere Qualifikationsmerkmale von Art. 112 StGB vor.  
 
 Die Beschwerdeführerin verschaffte sich mitten in der Nacht Zutritt zur elterlichen Wohnung, um ihren seit geraumer Zeit gereiften Plan, die Eltern umzubringen, in die Tat umzusetzen. Unvermittelt stach sie auf den auf dem Sofa schlafenden, ahnungs- und wehrlosen Vater ein. Sie stach ihm zuerst in den Hals, da sie den Eintritt der Todesfolge auf diese Weise als am wahrscheinlichsten einstufte. Auch als der Vater sich wehrte und zu schreien begann, liess sie nicht von ihm ab. Weder während noch nach der Tat zeigte die Beschwerdeführerin Gefühlsregungen. Nachdem sie die Eltern schwer verletzt hatte, begab sie sich ins Badezimmer und legte sich ein Pflaster an den Finger. Danach verliess sie die Wohnung, weil sie nicht mehr hören wollte, was der Bruder und ihre Mutter sagten. Die Vorinstanz bezeichnet dieses Vorgehen zu Recht als heimtückisch und kaltblütig. Zudem sind die Beweggründe der Beschwerdeführerin in keiner Weise nachvollziehbar. Soweit sie in diesem Punkt wiederum vom vorinstanzlichen Sachverhalt abweicht (Beschwerde S. 9 Ziff. 1.4), sei auf die vorherigen Ausführungen (E. 1.1 f.) verwiesen. Die Beschwerdeführerin wollte sich an ihren Eltern rächen, da sie diese für ihre missliche persönliche Situation verantwortlich machte. Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf BGE 104 IV 150 geltend macht, wenn der Tat eine Konfliktsituation vorausgegangen sei, handle es sich in der Regel nicht um Mord, sondern um eine vorsätzliche Tötung, kann ihr nicht gefolgt werden. Nicht jede Konfliktsituation lässt die besondere Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 112 StGB entfallen (vgl. Urteil 6B_734/2011 vom 3. April 2012 E. 7.3). Wie ausgeführt (E. 1.2), gelangt die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss, es habe keine schwerwiegende familiäre Konfliktsituation vorgelegen. Jedenfalls habe diese nicht ein derart gravierendes Ausmass angenommen, dass sie die Tat als einfühlbar erscheinen lasse. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits seit über vier Jahren nicht mehr zu Hause wohnte, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sich die Konfliktsituation auf ihrem Höhepunkt befand. Die Beschwerdeführerin setzte ihre eigenen Interessen über das Leben der Opfer sowie diejenigen ihrer Geschwister. Angesichts der Tatumstände und des Tatmotivs durfte die Vorinstanz in Bezug auf die Tötung des Vaters, ohne Bundesrecht zu verletzen, die Skrupellosigkeit und damit den Tatbestand des Mordes bejahen. Gleiches gilt für die versuchte Tötung der Mutter. Diese konnte nicht ahnen, dass die Beschwerdeführerin, obwohl sie bereits überwältigt worden war, an ihrem Tötungsvorsatz festhalten und erneut zum Messer greifen würde. Die Mutter war auf den überraschenden Angriff nicht vorbereitet und diesem daher schutzlos ausgeliefert. Der Beschwerdeführerin bereitete es sichtlich keine grosse Mühe, dieselbe Tat innert weniger Minuten ein weiteres Mal zu begehen. Auch bezüglich des Tötungsversuchs an der Mutter besteht ein Missverhältnis zwischen Anlass und Tat. Die Beschwerdeführerin wirft ihrer Mutter vor, den Vater all die Jahre geschützt und was die Beleidigungen angehe, mitgemacht zu haben. Dass die familiären Konflikte und die behaupteten Beleidigungen nicht ausserordentlich schwerwiegend waren, wurde bereits mehrfach ausgeführt. Die Beschwerdeführerin wollte die Mutter aus einem nichtigen Grund töten. Jedenfalls ist die Tat unter den erwähnten Umständen sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mutter versuchte, der Beschwerdeführerin auch nach deren Auszug in verschiedener Hinsicht zu helfen, in keiner Weise nachvollziehbar. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Mordes respektive versuchten Mordes verletzt kein Bundesrecht. 
 
3.  
 
 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Strafzumessung. 
 
3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet das methodische Vorgehen der Vorinstanz. Das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) gelange vorliegend nicht zur Anwendung, denn es handle sich nicht um zwei verschiedene Taten. Vielmehr seien die Taten auf denselben Vorsatz und dieselbe Handlung zurückzuführen. Sie bildeten somit einen Deliktskomplex. Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung auf das Urteil 6B_496/2011 vom 19. November 2011. Aus dem zitierten Entscheid kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im erwähnten Fall fuhr der Täter mit seinem Personenwagen in eine dicht gedrängte Menschenmenge, wobei er in Kauf nahm, Personen auf diese oder jene Art zu erfassen und ihnen tödliche Verletzungen zuzufügen. Das Bundesgericht hielt fest, die Tat bilde zeitlich, sachlich und situativ eine Einheit. Der Taterfolg zum Nachteil von vier Opfern sei durch ein und dieselbe Handlung aufgrund desselben Tatentschlusses verwirklicht worden. Wenn die Vorinstanz die Einsatzstrafe unter diesen Umständen anhand des Deliktskomplexes der mehrfachen versuchten Tötung bilde bzw. diese als Grundlage für die Bildung der Einsatzstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB heranziehe, widerspreche dieses Vorgehen nicht den Regeln der Methodik bei der Strafzumessung. Der vorliegende Fall unterscheidet sich davon insofern, dass die Taten nicht durch eine einzige Handlung verwirklicht wurden. Vielmehr wurden sie nacheinander verübt und richteten sich gezielt gegen zwei unterschiedliche Rechtsgutträger. Es kann daher nicht von einem Deliktskomplex gesprochen werden (vgl. dazu DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 412 f.).  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verletze das Doppelverwertungsverbot, indem sie die mordqualifizierenden Merkmale beim Tatverschulden erneut berücksichtige.  
 
 Das Doppelverwertungsverbot bedeutet, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten (BGE 118 IV 342 E. 2b S. 347 mit Hinweisen). 
 
 Die Vorinstanz war sich der Bedeutung des Doppelverwertungsverbots bewusst und hat zutreffend ausgeführt, dass der Richter bei der Strafzumessung innerhalb des durch einen Qualifikationsgrund erhöhten Strafrahmens zu berücksichtigen hat, in welchem Ausmass dieser Qualifikationsgrund im konkreten Fall gegeben ist (angefochtener Entscheid S. 39 f.; BGE 120 IV 67 E. 2b S. 72; 118 IV 342 E. 2b S. 347 f.; je mit Hinweisen). Es liegt auf der Hand, dass die Bemessung der konkreten Strafe innerhalb des weiten Strafrahmens für Mord gerade auch vom Ausmass der besonderen Skrupellosigkeit abhängt, welches die Schwere des Verschuldens wesentlich mitbestimmt. Dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall dieses Ausmass als derart erheblich einstuft, dass sie die Höchststrafe als angemessen erachtet, ist nicht zu beanstanden. 
 
3.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte die schwierigen familiären Verhältnisse, ihre Geständigkeit sowie die verminderte Schuldfähigkeit stärker zu ihren Gunsten berücksichtigen müssen. Die Vorinstanz berücksichtigt sämtliche erwähnten Faktoren leicht strafmindernd. Sie hält der Beschwerdeführerin zwar zugute, dass sie sich in Bezug auf den Mordversuch an der Mutter selbst belastete. Der Sachverhalt sei jedoch bereits durch andere Strafuntersuchungshandlungen erstellt gewesen. Zudem zeige die Beschwerdeführerin keinerlei Reue und Einsicht in das begangene Unrecht. Insgesamt berücksichtigt sie die Kooperationsbereitschaft leicht strafmindernd. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Dass sie die einzelnen Strafzumessungsfaktoren weniger stark gewichtet als es die Beschwerdeführerin für richtig hält, stellt für sich allein keine Verletzung von Bundesrecht dar.  
 
3.5. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, ihr jugendliches Alter sei strafmindernd zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob die Beschwerdeführerin volle Einsicht in das Unrecht ihrer Tat besass (vgl. Urteile 6B_32/2008 vom 13. Mai 2008 E. 1.2; 6S.84/2005 vom 20. Oktober 2005 E. 3.4). Die Vorinstanz erwägt, es sei kein Zusammenhang zwischen der Tat und dem jugendlichen Alter der Beschwerdeführerin erkennbar. Sie habe die Tat nicht aus jugendlichem Leichtsinn begangen. Aus den Akten ergibt sich nichts Gegenteiliges. Es sei noch auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Dieter Böhm vom 9. Februar 2012 hingewiesen. Demnach wurde bei der Beschwerdeführerin zwar eine Persönlichkeitsstörung mit unreifen Zügen diagnostiziert. Ihre Einsichtsfähigkeit sei deswegen jedoch nicht aufgehoben (act. 425 ff.; act. 435).  
 
3.6. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte die Tatsache, dass sie im Vorfeld der Tat sämtliche Hilfsangebote ausgeschlagen habe, nicht straferhöhend berücksichtigen dürfen. Es handle sich dabei um eine Folge ihrer Persönlichkeitsstörung. Vielmehr hätte dieser Umstand verschuldensmindernd berücksichtigt werden müssen. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Die verminderte Schuldfähigkeit, welche mit ihrer psychischen Erkrankung einhergeht, wurde bereits leicht strafmindernd berücksichtigt. Eine weitere Reduktion ist nicht angezeigt. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin vor, sämtliche Hilfsangebote und Therapien abgelehnt und sich nicht ernsthaft um eine Praktikumsstelle bemüht zu haben. Im weitesten Sinne zielen die vorinstanzlichen Erwägungen darauf ab, der Beschwerdeführerin eine allgemeine Lebensführungsschuld vorzuwerfen, was zumindest in der Lehre für unzulässig befunden wird ( WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 123 zu Art. 47 StGB mit Hinweisen). Im Ergebnis ist die Strafzumessung der Vorinstanz allerdings, selbst wenn die ablehnende Haltung gegenüber Hilfsangeboten nicht straferhöhend berücksichtigt werden dürfte, nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz berücksichtigt sämtliche relevanten Strafzumessungskriterien. Ihre Erwägungen und die daraus gezogenen Schlüsse sind nachvollziehbar. Sie verletzt das ihr bei der Strafzumessung zustehende Ermessen nicht.  
 
4.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und ihre Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren. Es sind keine Kosten zu erheben. Ihrem Rechtsvertreter ist eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.  
 
 Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
 
 Dem Anwalt der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Lämmli, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet. 
 
5.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie B.________, C.________ und D.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. April 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär