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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_48/2022  
 
 
Urteil vom 11. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. B.________, 
3. C.________, 
beide vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Dezember 2021 (BK 21 283). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________, C.________, A.________ und eine weitere Person bildeten die einfache Gesellschaft "D.________" (Anwalts- und Notariatskanzlei). Die weitere Person und A.________ kündigten per 30. September 2020 bzw. 30. November 2020 den Zusammenarbeitsvertrag. 
A.________ wirft seinen früheren Kanzleipartnern B.________ und C.________ vor, diese hätten aus verschiedenen Konti der einfachen Gesellschaft, wofür Einzelzeichnungsberechtigungen bestanden, Buchgelder in der Höhe von insgesamt Fr. 1,07 Mio. auf zwei neue, von ihnen am 29. Juni 2020 eröffnete Konti bei der Bank E.________ transferiert. Diese lauteten wiederum auf die einfache Gesellschaft "D.________", jedoch waren an den neuen Konti nicht mehr alle vier, sondern nur noch die beiden Beschuldigten einzelzeichnungsberechtigt. 
In der Folge zeigte A.________ seine früheren Kanzleipartner wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung an. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das Verfahren gegen die beiden früheren Kanzleipartner wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung ein. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen seine beiden früheren Kanzleipartner wegen aller in Betracht kommenden Delikte, insbesondere wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung, zur Anklage zu bringen. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).  
 
1.2. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Im Verfahren vor Bundesgericht muss sie in diesem Fall darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. Dementsprechend ist - namentlich bei komplexen Fällen, in welchen allfällige Zivilansprüche nicht offensichtlich sind - in der Beschwerde einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, welche Zivilforderungen in Frage stehen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer begründet seine Zivilforderungen wie folgt: Er sei in seinem Vermögensbestand verletzt worden, indem die beiden früheren Kanzleipartner seine Klientengelder in der Höhe von Fr. 1,07 Mio. auf Konti transferierten, für die er nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei. Ihm sei somit der Zugriff auf die in seinem Gewahrsam stehenden Klientengelder verwehrt worden. Ferner sei er in seiner beruflichen Tätigkeit als Notar beeinträchtigt worden, indem er die stets erforderliche Zahlungsbereitschaft nicht habe aufweisen können. Zur Deckung seiner Klientengelder hätte er folglich auf sein privates Vermögen zurückgreifen müssen, womit ihm ein Vermögensschaden im Umfang der transferierten Klientengelder entstanden wäre.  
 
1.4. Diese Begründung ist nicht stichhaltig. Wie bereits die Vorinstanz sinngemäss zutreffend ausgeführt hat, waren zu jeder Zeit sämtliche Gesellschafter an allen auf die einfache Gesellschaft "D.________" lautenden Bankkonten - und damit auch auf jene beiden von den Beschwerdegegnern 2 und 3 neu eröffneten - gesamthänderisch berechtigt. Die Transaktionen der Beschwerdegegner 2 und 3 hatten einzig zur Folge, dass die Zeichnungsberechtigung des Beschwerdeführers über die transferierten Beträge nicht mehr bestand. Dies stellt jedoch keine Schädigung im vermögensstrafrechtlichen Sinne dar: Ein Vermögensschaden wäre erst bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann gegeben, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, wobei eine vorübergehende Schädigung genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3d; 122 IV 279 E. 2a; 121 IV 104 E. 2c; Urteil 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Nichts von alledem ist gegenüber dem Beschwerdeführer mit dem Wegfall der Einzelzeichnungsberechtigung eingetreten: Der Beschwerdeführer konnte zwar aufgrund dieses Wegfalls vertretungsrechtlich nicht mehr unmittelbar und alleinig über diese Gelder verfügen, die zivilrechtliche Berechtigung daran - sprich die gesamthänderische Rechtsträgerschaft - hat er indessen nicht verloren und er macht denn auch nicht geltend, die beiden Beschwerdegegner 2 und 3 hätten die Auszahlung von Geldern an seine Klienten auf seine Aufforderung hin verweigert. Die Vorinstanz hat vielmehr ausgeführt, dass aus dem Revisionsprotokoll vom 23. Juli 2020 und 24. August 2020 hervorgehe, dass die grundsätzliche Zahlungsbereitschaft der Gesellschaft vorlag und keine Unterdeckung vorgelegen sei. Dies bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht, womit auf seine Beschwerde mangels substanziierter, aus einer Straftat resultierender Zivilansprüche nicht einzutreten ist. Eine allfällige Zerstrittenheit unter den (ehemaligen) Gesellschaftern ist zivilrechtlich und nicht strafrechtlich zu bewältigen.  
 
2.  
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig, womit auf sie nicht einzutreten ist. 
Dem Beschwerdeführer sind die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler