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[AZA 0/2] 
1P.708/2000/boh 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
8. Dezember 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiberin Tophinke. 
 
--------- 
 
In Sachen 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urban Bieri, Ober-Emmenweid 46, Postfach 1846, Emmenbrücke, 
 
gegen 
Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro C-11, Bezirksgericht Zürich, Haftrichteramt, 
 
betreffend 
Art. 9, Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV 
(Haftentlassung), hat sich ergeben: 
 
A.- Am 16. Mai 2000 wurde in Zürich der 8-jährige Schüler S.________ entführt und in einem Einfamilienhaus im luzernischen Hellbühl, das A.________ und seiner Frau gehört, festgehalten. Die Entführer forderten vom Vater des Schülers ein Lösegeld in der Höhe von 1,2 Millionen Franken, das in Serbien übergeben werden sollte. In der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 2000 verhafteten die serbischen Behörden zwei Personen kurz vor der Übergabe des Geldes und stellten dieses sicher. Am Morgen des 20. Mai 2000 wurde der entführte Knabe in der Nähe von Luzern unverletzt aufgegriffen. Am Nachmittag des selben Tages wurde A.________ im Garten des Hauses in Hellbühl wegen des dringenden Verdachts verhaftet, an der Entführung des Kindes beteiligt gewesen zu sein. 
 
A.________ wurde am 23. Mai 2000 in Untersuchungshaft genommen. Das Haftrichteramt des Bezirksgerichts Zürich wies am 29. Mai 2000 ein erstes und am 3. Juli 2000 ein zweites Haftentlassungsgesuch ab. Am 22. August 2000 verfügte es die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis zum 22. November 2000. Ein drittes Haftentlassungsgesuch vom 27. Oktober wies der Haftrichter am 1. November 2000 wegen dringenden Tatverdachts und Weiterbestehens der Kollusionsgefahr ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 
 
 
1. Februar 2001. 
 
B.- Gegen den haftrichterlichen Entscheid erhob A.________ am 10. November 2000 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV) und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 
C.- Das Bezirksgericht Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Die Bezirksanwaltschaft Zürich nimmt mit Schreiben vom 20. November 2000 zur Beschwerde Stellung. Der Beschwerdeführer übt sein Replikrecht am 4. Dezember 2000 aus. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.- a) Untersuchungshaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) dar. Sie muss auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Kerngehalt des Grundrechts nicht antasten (vgl. Art. 36 BV; BGE 123 I 268 E. 2c S. 270; 124 I 80 E. 2c S. 81). Art. 31 BV konkretisiert den Anspruch auf persönliche Freiheit und gewährleistet Garantien, die bei einem Freiheitsentzug zu beachten sind. Neben der Rüge der Verletzung der persönlichen Freiheit kommt der Willkürrüge keine selbständige Bedeutung zu. 
 
b) Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1919 betreffend den Strafprozess des Kantons Zürich (StPO/ZH) darf Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, er werde sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen, Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen, die Abklärung des Sachverhaltes auf andere Weise gefährden oder, nachdem er bereits zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt hat, erneut solche Straftaten begehen. § 58 Abs. 3 StPO/ZH verlangt, dass die Untersuchungshaft aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr bestehen. Sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. 
 
c) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen eines Haftverlängerungsentscheides erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts mit freier Kognition. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 268 E. 2d S. 271 mit Hinweisen). 
 
d) Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sowie von Kollusionsgefahr. 
 
3.- a) Die kantonalen Behörden verdächtigen den Beschwerdeführer der Gehilfenschaft zur Entführung bzw. zur Geiselnahme, wobei der genaue Tatbeitrag gemäss Ausführungen der Bezirksanwaltschaft noch nicht vollständig ermittelt werden konnte. Der Beschwerdeführer hatte den mutmasslichen Haupttätern N.________ und R.________ sein Einfamilienhaus in Hellbühl, in welchem der Knabe festgehalten worden war, am 12. Mai 2000 für zehn Tage zu einem Zins von Fr. 1'000.-- vermietet. Die kantonalen Behörden begründen den dringenden Tatverdacht damit, dass der Beschwerdeführer nach längerem Bestreiten zugegeben habe, von der Anwesenheit eines entführten Kindes im vermieteten Haus gewusst und dies auch geduldet zu haben. Ausserdem habe er kurz vor der Konfrontationseinvernahme mit den mutmasslichen Haupttätern vom 25. Oktober 2000 zugegeben, dass diese ihm einen Anteil in Aussicht gestellt haben. Aus dem aufgezeichneten Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem mutmasslichen Haupttäter N.________ vom 20. Mai 2000 gehe hervor, dass diesbezüglich offensichtlich ganz konkrete Abmachungen erfolgt seien. Der Beschwerdeführer habe seinen Anteil offenbar in Jugoslawien übernehmen und für die Reise dorthin das Visum besorgen wollen. Des Weiteren spreche die Tatsache, dass die beiden Hauptangeschuldigten den Beschwerdeführer anlässlich der Konfrontationseinvernahme nicht belasteten, nicht für dessen Unschuld. R.________ habe bis heute bestritten, etwas mit der Entführung zu tun zu haben. 
N.________ habe im gesamten bisherigen Verfahren keine anderen Personen belastet, ausser dass er anfänglich R.________ als Mittäter bezeichnete. Wie die Ermittlungen zeigten, hätten mehrere Personen zumindest als Gehilfen mitgewirkt, was von diesen teilweise auch eingestanden wurde. N.________ bestreite deren Tatbeitrag. Durch eine Belastung des Beschwerdeführers hätten sich die beiden Hauptangeschuldigten nur selber belastet. 
 
 
b) Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Rolle im Entführungsfall beschränke sich darauf, den mutmasslichen Haupttätern ein Haus vermietet zu haben, in welchem das entführte Kind festgehalten wurde. Es sei erstellt, dass er zunächst nicht um die kriminellen Absichten der beiden Hauptangeschuldigten wusste. Er habe zu Beginn der Untersuchungshaft zwar zunächst bestritten, überhaupt etwas vom Kind wahrgenommen zu haben. Er habe dies jedoch in der Hoffnung getan, sich aus dem Strafverfahren heraushalten zu können, nachdem er zunächst ohne sein Wissen in die Sache hineingeschlittert sei. Er habe sich auch in einer Zwangslage befunden, nachdem er Handgranaten und Waffen im Haus festgestellt hatte. Er sei völlig verängstigt und der Meinung gewesen, "mitspielen" zu müssen, um sich gegenüber den Hauptangeschuldigten nicht als "Verräter" verdächtig zu machen. Es werde Sache des Strafrichters sein, zu klären, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich ernsthaft einen Anteil versprechen liess. Es sei auch kaum denkbar, dass die von ihm massiv belasteten Hauptangeschuldigten N.________ und R.________ ihn anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. Oktober 2000 in diesem Masse entlastet hätten, wenn er tiefer in das Verbrechen verstrickt gewesen wäre. 
 
 
c) Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr allein zu prüfen, ob genügend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer eine Straftat begangen hat, die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Mit fortschreitendem Untersuchungsverfahren muss ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts gestellt werden. Dabei dürfen jedoch die Schwierigkeiten der konkreten Strafuntersuchung berücksichtigt werden. 
 
d) Der Beschwerdeführer gab in seinem Brief vom 23. Oktober 2000 und anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. Oktober zu, dass ihm von den mutmasslichen Haupttätern ein Anteil in Aussicht gestellt worden war, auch wenn er dies nur nebenbei gehört und dem keine Beachtung geschenkt haben will. Im aufgezeichneten Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem mutmasslichen Haupttäter N.________ (unter falschem Namen X.________) vom 20. Mai 2000 ist davon die Rede, dass jener sich um ein Visum bzw. 
um eine Bewilligung kümmern wolle, um nach Belgrad zu fliegen, und dass N.________ "es" ihm ansonsten wie vereinbart über den Autobus schicken werde. Die Aussagen des Beschwerdeführers liefern zusammen mit dem Telefonprotokoll genügend konkrete Anhaltspunkte für den dringenden Verdacht, dass sich der Beitrag des Beschwerdeführers nicht bloss auf die Vermietung des Hauses beschränkte, sondern dass dieser in der Hoffnung auf einen Anteil Hilfe bei der Entführung geleistet haben könnte. Das aufgezeichnete Telefongespräch kann ausserdem als Hinweis auf eine gewisse Komplizenhaftigkeit zwischen den Gesprächsteilnehmern verstanden werden. So erteilte N.________ dem Beschwerdeführer grosszügig Auskunft über den (vermeintlichen) Stand der Dinge ("Es wurde heute morgen um sechs Uhr beendet, es gab Probleme. Es gab eine grosse Begleitung. Zwei Autos voll Leute und von oben auch. 
 
Unsere mussten durch den Wald um die anderen abzuschütteln. 
Fast hätten sie es nicht geschafft. Aber am Schluss haben sie es doch beendet. "). Der Beschwerdeführer erklärte sich auch bereit, sich um die von den Hauptangeschuldigten im Haus zurückgelassenen Taschen zu kümmern, welche von einem jungen Mann abgeholt werden sollten. Ob der Beschwerdeführer dabei nur aus einer Zwangslage heraus mitgespielt hat, wie er behauptet, ist vom Sachrichter zu beurteilen. Die Tatsache, dass die Hauptangeschuldigten den Beschwerdeführer anlässlich der Konfrontationseinvernahme entlasteten, vermag angesichts des aufgezeichneten Telefongesprächs den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. 
 
4.- a) Die kantonalen Behörden stützen die Untersuchungshaft sodann auf den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. 
Sie räumen zwar ein, dass mit der Durchführung der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und den Hauptangeschuldigten N.________ und R.________ diesbezüglich Verdunkelungsgefahr auszuschliessen sei. Aufgrund seines Aussageverhaltens und des aufgezeichneten Telefongesprächs sei der Beschwerdeführer jedoch offenbar tiefer in die Geschichte involviert und kenne mehr darin verwickelte Leute, als er den Anschein erwecke. Es bestehe nach wie vor Kollusionsgefahr zu verschiedenen Mittätern, nicht nur zu den in der Schweiz inhaftierten, sondern auch zu solchen in Jugoslawien sowie zu möglichen weiteren Beteiligten, die sich noch auf freiem Fuss befänden. Aus den bisherigen Untersuchungen ergebe sich, dass noch mindestens eine Person, welche am Tag der Entführung insbesondere mit N.________ und einem weiteren Beteiligten Kontakt hatte und welche einen wichtigen Tatbeitrag geleistet haben dürfte, noch nicht ermittelt werden konnte. Es bestehe die ernsthafte Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung mit dieser Person oder mit Beteiligten in Jugoslawien in Verbindung setzen könnte. Trotz Rechtshilfeersuchen sei die Untersuchungsbehörde bis heute über die Ermittlungsergebnisse der jugoslawischen Behörden nicht informiert worden. Es sei nicht bekannt, ob alle Beteiligten in Jugoslawien ermittelt werden konnten und ob sich diese noch in Haft befänden oder nicht. 
 
b) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe anfänglich zwar jegliches Wissen bestritten, namentlich am 16. August 2000 aber ausführlich und detailliert Auskunft gegeben und seine Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. Oktober 2000 bestätigt. Er habe dabei die mutmasslichen Haupttäter belastet, es gäbe überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür, dass er beabsichtige, irgendjemanden zu decken oder jemandem zu helfen. Die Behauptung, es liege eine ernsthafte Gefahr vor, dass sich der Angeschuldigte im Falle einer Freilassung mit einer angeblich noch auf freiem Fuss befindlichen Person oder mit anderen Beteiligten in Jugoslawien in Verbindung setzen würde, sei nicht mit dem hiefür notwendigen Wahrscheinlichkeitsgrad belegt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers genügt die blosse Möglichkeit, dass sich noch Mittäter auf freiem Fuss befinden und sich möglicherweise in Jugoslawien aufhalten nicht um eine Kollusionsgefahr zu begründen. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass noch ernsthaft mit der Verhaftung weiterer Mittäter oder Gehilfen gerechnet werden könnte. Es sei auch kein Verdachtsmoment vorhanden, dass er sich mit dem angeblichen unbekannten Dritten in Verbindung setzen sollte. 
 
c) Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt indessen die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35 mit Hinweisen). 
 
d) Die Vermutung der Untersuchungsbehörde, dass sich noch mindestens ein Täter, der einen massgeblichen Tatbeitrag geleistet haben dürfte, auf freiem Fuss befindet, ist nicht aus der Luft gegriffen. Nach den Ermittlungen der Untersuchungsbehörde hatte dieser am Tag der Entführung offenbar mit dem mutmasslichen Haupttäter N.________ und einem anderen Beteiligten Kontakt. Aus dem aufgezeichneten Telefongespräch geht hervor, dass der Beschwerdeführer von N.________ ziemlich ausführlich über den Stand der Dinge informiert wurde. Es bestehen daher konkrete Indizien, dass der Beschwerdeführer von weiteren Beteiligten Kenntnis haben könnte. Auch die konkrete Gefahr, dass er in Jugoslawien Beteiligte beeinflussen könnte, ist zu bejahen. Die Lösegeldforderungen wurden aus Serbien gestellt. Die Schweizer Untersuchungsbehörde ist über die Ermittlungsergebnisse dort (noch) nicht orientiert. Namentlich ist nicht bekannt, ob sich die mutmasslichen Täter noch in Haft befinden. Wie aus dem Telefonprotokoll hervorgeht, wollte der Beschwerdeführer nach Belgrad fliegen. Er scheint dort über Kontakte zu verfügen. 
Aus diesen Gründen haben die kantonalen Behörden Kollusionsgefahr zu Recht angenommen. Das Vorliegen von Fluchtgefahr braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden. 
 
5.- Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass bei einer allfälligen Verurteilung von einem bedingten Strafvollzug ausgegangen werden dürfte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf der Haftrichter die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der Strafe rückt. Dabei wird die Möglichkeit der Ausfällung einer lediglich bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht berücksichtigt (BGE 124 I 208 E. 6 S. 215 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer der Gehilfenschaft zur Entführung eines Kindes bzw. zur Geiselnahme verdächtigt. 
Es handelt sich dabei um schwerwiegende Delikte und der Beschwerdeführer hat bei einer allfälligen Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Untersuchungshaft von 5 1/2 Monaten, gerechnet von der Verhaftung bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides, übersteige die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe oder rücke in grosse Nähe. 
 
6.- Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Haftentscheid Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV nicht. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diesem wird für das bundesgerichtliche Verfahren auch keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. 
Art. 156 und 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro C-11, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichteramt, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 8. Dezember 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: