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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.41/2005 /bri 
 
Urteil vom 20. Oktober 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Parteien 
M.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Postfach 2266, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, 
Kammer III, vom 30. Juni 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________ fuhr am 11. Juni 2004 nachts mit seinem Personenwagen auf der A3 in Richtung Chur. In Thalwil verlor er auf der regennassen Fahrbahn die Kontrolle über sein Fahrzeug. Es kollidierte heftig mit der Aussenleitplanke. Die Fahrzeugfront wurde stark eingedrückt und die Aussenleitplanke beschädigt. 
 
Das Statthalteramt des Bezirkes Horgen büsste M.________ am 29. Juli 2004 wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Fr. 400.--. Auf ein Wiedererwägungsgesuch hin setzte der Statthalter am 12. November 2004 die Busse auf Fr. 200.-- fest und bestätigte im Übrigen die ursprüngliche Verfügung. 
B. 
Das Verkehrsamt des Kantons Schwyz entzog M.________ am 1. März 2005 den Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten. 
 
Eine Beschwerde des Betroffenen wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 30. Juni 2005 ab. 
C. 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei bloss zu verwarnen. 
 
Das Verwaltungsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei in tatsächlicher Hinsicht von den Feststellungen im strafrechtlichen Wiedererwägungsentscheid abgewichen. 
 
Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil darf die Verwaltungsbehörde unter anderem abweichen, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Beweisergebnis führt (BGE 119 Ib 159 E. 3c/aa). 
Die Vorinstanz führte am 30. Juni 2005 eine mündliche Verhandlung mit Befragung des Beschwerdeführers durch und konnte so selber einen Eindruck von seinen Darlegungen zum Unfallhergang gewinnen. Folglich war sie auch nicht an die Feststellungen im Wiedererwägungsentscheid gebunden. 
2.2 Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung trug der Beschwerdeführer unter anderem vor: "Was am Unfalltag protokolliert wurde, das habe ich nie gesehen ..." (Akten des Verwaltungsgerichts, act. 16 S. 1). In der Beschwerde macht er geltend, die Vorinstanz habe sich wieder auf den Polizeirapport abgestützt, dessen Inhalt er nie habe lesen und unterzeichnen dürfen. Sinngemäss rügt er damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 
 
Gegenüber dem Statthalter hatte der Beschwerdeführer am 28. September 2004 erklärt: "Ich bin mit dem ganzen Sachverhalt, wie er im Polizeirapport festgehalten ist, nicht einverstanden. Er wurde nicht vollständig wiedergegeben." Diese Aussage lässt keine Zweifel offen, dass der Beschwerdeführer den Inhalt des Polizeirapports kannte. Damit erweisen sich seine Vorbringen als offensichtlich unwahr. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein. 
2.3 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe "die Aussage eines ehrenhaften Polizisten", der womöglich mehrere Fälle innert kurzer Zeit zu bearbeiten habe, stärker gewichtet als seine Aussage zu einem Einzelfall. 
 
Im Verlaufe der Verfahren gab der Beschwerdeführer immer wieder unterschiedliche Sachverhaltsvarianten zum Besten und machte teils offensichtlich unwahre Angaben (E. 2.2). Die Aussagen des Polizisten hingegen sind präzis, konstant und betreffen eindeutig den fraglichen Vorfall. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz die Aussagen des Polizisten stärker gewichten, ohne wesentliche Verfahrensbestimmungen zu verletzen. 
2.4 Die Vorinstanz erachtet die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei auf den Pannenstreifen gefahren, um zwei hinter ihm auftauchenden Fahrzeugen auszuweichen, als Schutzbehauptung. Dies ergebe sich unter anderem aus dem Schadensbild: Wenn er sich beim Aquaplaning bereits auf dem Pannenstreifen und damit nahe an der Leitplanke befunden hätte, wäre sein Fahrzeug vor allem seitlich stark beschädigt worden. Die starke Beschädigung frontal rechts spreche grundsätzlich dafür, dass das Fahrzeug nicht in einem spitzen Winkel gegen die Leitplanke geprallt sei. 
 
Der blosse Hinweis des Beschwerdeführers, sein Fahrzeug sei auch am Heck beschädigt worden, vermag die vorinstanzliche Würdigung nicht als offensichtlich unrichtig darzustellen. So fehlt denn auch im Polizeirapport jeglicher Hinweis darauf, das Heck des Fahrzeugs sei auch nur leicht beschädigt worden. 
2.5 Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts Wesentliches vor, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würde. Insbesondere seine mehrfachen Beteuerungen, er sei ein aufmerksamer und korrekter Automobilist, habe an Weiterbildungskursen wertvolle Erfahrungen gesammelt und sei "privat sowie beruflich als Ideal mit hoher Sozial- und Führungskompetenz unterwegs", kontrastieren mit der Tatsache, dass ihm nun seit dem Jahr 2001 zum dritten Mal der Führerausweis wegen übermässiger Geschwindigkeit entzogen werden muss. 
3. 
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz fuhr der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h auf der Normalspur der regennassen Autobahn, als sich der Aquaplaning-Vorfall ereignete. Derartige Vorfälle liegen verschuldensmässig in der Regel im Bereich des mittelschweren bis schweren Falles. Deshalb und angesichts der nicht weit zurückliegenden einschlägigen Führerausweisentzüge erscheint die neuerliche Entzugsdauer von zwei Monaten als sehr mild. Da das Bundesgericht nicht zu Ungunsten einer Partei über deren Begehren hinausgehen darf (Art. 114 Abs. 1 OG), hat es damit sein Bewenden. 
4. 
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, sowie dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Abt. Massnahmen, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Oktober 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: