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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.190/2006 /blb 
 
Urteil vom 20. November 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 29. September 2006 (NR060042/U). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ gelangte mit am 13. Juni 2006 überbrachter Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und rügte im Wesentlichen eine Rechtsverzögerung und die Verletzung von Amtspflichten durch das Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2006 erläuterte die untere Aufsichtsbehörde den Stand der verschiedenen von X.________ eingeleiteten Verfahren; am 15. September 2006 bezog X.________ Stellung zur Vernehmlassung. Mit Beschluss vom 29. September 2006 trat die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren sowie für allfällige Schadenersatzklagen ab, soweit darauf eingetreten wurde. 
X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss, der angefochtene Beschluss und das Zwangsvollstreckungsverfahren seien aufzuheben. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). 
2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren den materiellen Bestand der Betreibungsforderung nicht in Frage stellen könne. Ebenso wenig seien die Aufsichtsbehörden zuständig, über allfällige Schadenersatzklagen gegen den Staat oder die Gläubigerin (sowie über die hierfür beantragten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege) zu entscheiden. Die Vorinstanz hat geschlossen, dass mangels Zuständigkeit bzw. Interesse auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Was der Beschwerdeführer gegen die Erwägungen im angefochtenen Beschluss vorbringt, genügt den Begründungsanforderungen nicht. Er legt insgesamt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde ihre Beurteilungsbefugnisse (vgl. Art. 18 SchKG; BGE 113 III 2 E. 2b S. 3) verkannt habe, wenn sie seine Vorbringen als unzulässig erachtet hat und auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. 
2.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe kantonales Recht sowie Art. 29 Abs. 3 BV verletzt, weil sie ihm keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gewährt habe, kann er nicht gehört werden. Die Rüge einer Verletzung von kantonalem Recht oder verfassungsmässigen Rechten der Bürger kann im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG nicht geprüft werden (Art. 79 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG). Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer vergeblich, dem Kantonsrat des Kantons Zürich Anweisungen zu geben. Hierfür hat die erkennende Kammer, welche Beschwerden gegen Entscheide der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde behandelt (Art. 19 Abs. 1 SchKG), keine Befugnis. 
2.3 Nach dem Dargelegten kann auf die nicht substantiierte und unzulässige Beschwerde nicht eingetreten werden. 
3. 
Soweit der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verlangt, kann dem Begehren infolge Aussichtslosigkeit kein Erfolg beschieden sein (Art. 152 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist bereits von der oberen Aufsichtsbehörde unter Hinweis auf die Kostenfolgen darauf aufmerksam gemacht worden, dass seine Beschwerde an Mutwilligkeit grenze. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Soweit auf das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, einzutreten ist, wird es abgewiesen. 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Horgen als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und dem Obergericht, II. Zivilkammer, des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. November 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: