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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_868/2008 
 
Urteil vom 5. Mai 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 27. August 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Der 1957 geborene S.________ war seit Mitte März 1989 als Bauarbeiter bei der Firma H.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert. Am 7. März 2003 musste er zusammen mit drei Arbeitskollegen einen 200 bis 300 kg schweren Boiler hochheben und verschieben; als zwei der Männer ihre Last unvermittelt losliessen, verspürte er einen einschiessenden Schmerz im Rücken. Nachdem die Beschwerden auch am darauffolgenden Tag nicht abgeklungen waren, erfolgte bis zum 13. März 2003 eine Hospitalisation im Spital X.________, welche ein lumbospondylogenes und lumbosakrales Schmerzsyndrom (mit Beinlängenverkürzung 1,5 cm rechts mit Wirbelsäulenskoliose, Flachrücken, linksbetonten Tendomyosen sowie Diskushernien L4/5, Diskusprotrusion L3/4 und L5/S1) und Adipositas ergab. Das Unfallereignis führte zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des massiven degenerativen Vorzustandes an der Lendenwirbelsäule. Am 15. Mai 2003 konnte S.________ seine Arbeit wieder vollumfänglich aufnehmen, wobei eine Fussheberschwäche links weiterhin Probleme bereitete. Eine neurochirurgische Abklärung ergab diagnostisch ein Wurzelkompressionssyndrom L4/5 und L5/S1 sowie die Indikation für eine Operation, welche vom Patienten jedoch abgelehnt wurde. 
A.b Am 21. April 2004 verunfallte S.________ erneut durch einen Sturz auf die linke Schulter und die linke Thoraxseite, welcher Kontusionen an den Rippen und der linken Schulter verursachte; Anzeichen für ossäre Läsionen waren keine erkennbar. Gestützt auf eine Sonographie wurde der Verdacht auf eine ansatznahe Teilruptur der Supraspinatussehne links geäussert. Ein vom 23. Juni bis 4. August 2004 dauernder Aufenthalt in der Rehaklinik Y.________ brachte keine wesentliche Besserung der Beschwerden an Schulter, Rücken und am linken Bein; die bisherige Tätigkeit wurde - im Unterschied zu ganztägigen leichten Verrichtungen - als nicht mehr zumutbar qualifiziert (Austrittsbericht vom 20. August 2004). In der Folge veranlasste die SUVA, welche abermals Leistungen erbrachte (Heilbehandlung, Taggeld), stellenvermittelnde Vorkehren. Eine grundsätzlich geeignete Beschäftigung wurde seitens des Versicherten jedoch abgelehnt, woraufhin der Unfallversicherer entsprechende Bemühungen wie auch die Taggeldleistungen auf 1. Oktober 2004 einstellte. Nachdem S.________ über das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) während des Zeitraums vom 23. Mai 2005 bis 20. April 2006 in einem Beschäftigungsprogramm eingegliedert gewesen war und die SUVA weitere ärztliche Auskünfte eingeholt hatte (u.a. Berichte des stellvertretenden Kreisarztes Prof. Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Orthopädie, vom 20. April 2006, der behandelnden Ärzte Dr. med. R.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 29. Mai 2006 und des Dr. med. U.________, Rheumatologie, vom 10. Juli 2006, des Dr. med. P.________, Facharzt FMH für Chirurgie, SUVA-Versicherungsmedizin, vom 16. August 2006 und des Dr. med. N.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 29. September 2006), verfügte sie am 26. Februar 2007 die Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 19 % rückwirkend ab 1. Oktober 2004 sowie einer Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von insgesamt 25 % (schmerzhafte Funktionsstörung der linken Schulter: 10 %; traumatisch gesetzte Diskushernie mit sensomotorischer Teilparese des linken Fusses mit erheblichem chronischem Schmerzzustand: 15 %). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache wurde der der Rente zugrunde gelegte Invaliditätsgrad auf 22 % erhöht (Einspracheentscheid vom 21. Juni 2007). 
A.c Mit Verfügung vom 19. September 2007 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau S.________ basierend auf einer Invalidität von 86 % eine ganze Rente für die Zeit ab 1. April 2005 zu. 
 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 21. Juni 2007 eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, nachdem es von der durch den Unfallversicherer nachgereichten Stellungnahme des Dr. med. P.________ vom 10. Dezember 2007 Kenntnis genommen hatte, mit Entscheid vom 27. August 2008 ab. 
 
C. 
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Rente auf der Grundlage einer Invalidität von 100 % zu gewähren. 
Während das kantonale Gericht und die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht beurteilt indessen grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Im angefochtenen Gerichtsentscheid und im Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2007 wurden die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG [in Verbindung mit Art. 4 ATSG]) und auf Invalidenrente im Besonderen (Art. 18 Abs. 1 UVG), zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie zur Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Erwägungen zu dem für die Leistungspflicht der Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 335 E. 1 S. 337 f.; 118 V 286 E. 1b und c S. 289 f.; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181), dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181), zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (vgl. auch BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) sowie zu den nach der Praxis bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte zu beachtenden Grundsätzen (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer infolge seiner unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit eine höhere als die ihm auf Grund eines Invaliditätsgrades von 22 % zugesprochene Invalidenrente zusteht. Nach Lage der Akten zu Recht letztinstanzlich nicht mehr im Streit steht demgegenüber die - gestützt auf die Beurteilung des Prof. Dr. med. E.________ vom 20. April 2006 - auf der Basis eines Integritätsschadens von insgesamt 25 % festgesetzte Integritätsentschädigung. 
 
4. 
4.1 Die Unterlagen zur im Vordergrund stehenden Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Beschwerdeführer infolge unfallkausaler Schädigungen noch eine Arbeitstätigkeit zugemutet werden kann, stellen sich wie folgt dar: 
4.1.1 Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 20. August 2004, auf welchen sich Vorinstanz und Beschwerdegegnerin in ihrer Argumentation vornehmlich abstützen, liess sich beim Versicherten als Ergebnis der im Zeitraum vom 23. Juni bis 4. August 2004 durchgeführten Abklärungen die Diagnose eines lumboradikulären sensomotorischen Ausfallsyndroms L4/5 und S1 links (3-Etagen-Diskushernie; vorbestehende Diskushernie L5/S1 und schwere degenerative Veränderungen) sowie einer Periarthropathia humeroscapularis links (sonographisch Verdacht auf Teilruptur der Supraspinatussehne links) erhärten. Nach Auffassung der Ärzte war nach Beendigung des Aufenthaltes von weiteren physikalischen und anderweitigen konservativen Massnahmen keine namhafte Besserung des Zustandes mehr zu erwarten. Invasive und operative Massnahmen (betreffend Diskushernie auf drei Etagen, 3-Etagen-Eingriff) lehnte der Versicherte jedoch ab. Hinsichtlich der Beschwerden im linken Arm, welche sich v.a. in einer Limitierung für Tätigkeiten über Brusthöhe äusserten, zeige sich, so die Ärzte im Weiteren, eine geringfügige Besserungstendenz. Die bisherige Beschäftigung als Maurer sei auf Grund der hohen körperlichen Anforderungen nicht länger geeignet, wohingegen leichte Arbeiten ganztags mit zusätzlichen Pausen in einer Anfangsphase als zumutbar betrachtet wurden. Die Verrichtungen müssten wechselbelastend sein, ohne länger andauerndes Arbeiten vorgeneigt, über Kopfhöhe oder auf den Knien sowie ohne Hantieren von sehr schweren Lasten. 
4.1.2 In der Zeit vom 23. Mai 2005 bis 20. April 2006 befand sich der Versicherte in einem vom RAV initiierten Beschäftigungsprogramm, anlässlich welchem Verpackungs- und einfache Montagearbeiten (Verlängerungskabel, Elektrokupplungen), Kunststoffrecycling (Qualitätskontrolle separierter Stoffe) sowie das Konfektionieren verschiedener Produkte (einpacken etc.) zu bewältigen waren. Dabei erbrachte der Beschwerdeführer während acht Stunden täglich mit normalem Pausenrhythmus eine volle Arbeitsleistung (vgl. E-Mail-Auskunft des RAV vom 17. Juli 2006). 
4.1.3 Am 20. April 2006 erfolgte eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Prof. Dr. med. E.________, der im gleichentags erstellten Bericht festhielt, dass als wesentliche Unfallfolge die anerkannte Diskushernie mit Teillähmung des linken Beines anzusehen sei, denn laut kreisärztlicher Beurteilung vom 11. Juni 2003 sei die Fussheberparese links auf den Unfall vom 7. März 2003 zurückzuführen. Daneben würden Folgen eines Schultertraumas links mit schmerzhaftem Funktionsausfall dieser Schulter wegen Ruptur der Supraspinatussehne bestehen. Aktuell im Vordergrund stünden insbesondere die beiden schmerzhaften Problembereiche des linken Beines mit sensomotorischer Teilparese und der Zustand der linken Schulter. Therapeutisch sei seit längerem kein Erfolg mehr zu erwarten. Eine im März 2004 diskutierte operative Entlastung "zugunsten der Teillähmung des linken Beines" sei vom Versicherten abgelehnt worden. Seither sei der diesbezügliche Zustand stationär, d.h. eine spontane Remission habe sich nicht eingestellt. Eine Reintegration in einen den Fähigkeiten des Patienten gerecht werdenden Arbeitsprozess sei sowohl auf Grund der Behinderung durch die sensomotorische Teillähmung des linken Beines, welche beinahe die Benutzung eines Stockes erforderlich mache, wie auch die Schmerzsymptomatik an der linken Schulter als vollständig illusorisch zu betrachten. Konsequenterweise werde zurzeit denn auch über das RAV gearbeitet, was einer wenig qualifizierten Tätigkeit ohne körperlichen Einsatz entspreche. 
4.1.4 Mit Schreiben vom 29. Mai 2006 wandte sich der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. R.________, an die Beschwerdegegnerin und erklärte sich mit der Beurteilung durch Prof. Dr. med. E.________ vollumfänglich einverstanden. Der nur über eine minimale Schulbildung verfügende und an einem chronischen Schmerzsyndrom sowie wesentlichen körperlichen Behinderungen leidende Beschwerdeführer sei höchstens imstande, eine leichte, körperlich nicht belastende Hilfsarbeit im Umfang von 30 bis 40 % auszuführen. 
4.1.5 Dr. med. U.________ diagnostizierte in seinem zuhanden der IV-Stelle verfassten Bericht vom 10. Juli 2006 neben den bekannten somatischen Beschwerden erstmals ein massives depressives Syndrom. Zur noch vorhandenen erwerblichen Leistungsfähigkeit befragt gab er an, diese betrage maximal 20 % bei leichten Tätigkeiten mit Pausen. Auch eine derartige Leistung sei jedoch höchstens in einem geschützten Rahmen und bei psychisch stabiler Verfassung des Versicherten realisierbar. 
4.1.6 Nach Vorlage der Akten hielt Dr. med. P.________, SUVA Abteilung Versicherungsmedizin, in seiner Stellungnahme vom 16. August 2006 fest, bezüglich Zumutbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt, unter Abstraktion unfallfremder Faktoren, könne auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 20. August 2004 verwiesen werden. Neue medizinische Erkenntnisse hätten sich zwischenzeitlich keine ergeben. 
4.1.7 Mit Bericht vom 29. September 2006 schloss Dr. med. N.________ sich grundsätzlich dem durch die Ärzte der Rehaklinik Y.________ definierten und Dr. med. P.________ bestätigten Zumutbarkeitsprofil an, präzisierte dieses aber wie folgt: Auf Grund der Schädigung der linken Schulter könnten Verrichtungen mit dem linken Arm über Brusthöhe mit Gewichten über fünf Kilogramm nur selten und mit solchen über einem Kilogramm sporadisch, Tätigkeiten bis Brusthöhe mit Gewichten bis zehn Kilogramm nur manchmal und mit solchen bis zu einem Kilogramm auch öfter vorgenommen werden. 
4.1.8 Am 10. Dezember 2007 nahm Dr. med. P.________ erneut Stellung insbesondere zur Situation der verbliebenen Arbeitsfähigkeit und führte aus, dass auf die ganzheitlichen Zumutbarkeitsbeurteilungen der betreuenden Ärzte (Dres. med. R.________ und U.________) wie auch des Kreisarztstellvertreters Prof. Dr. med. E.________ nicht abgestellt werden könne. Speziell Dr. med. U.________ habe in seinem für die Belange der Invalidenversicherung erstellten Zeugnis vom 10. Juli 2006 bei der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit auch die psychisch bedingten Gesundheitsstörungen (massives depressives Syndrom) berücksichtigt, welche im Rahmen der unfallversicherungsrechtlichen Beurteilung jedoch ein juristisches Adäquanzproblem beschlügen. Auch das von diesem erwähnte traumatische cervicocephale Schmerzsyndrom entspreche einer bloss deskriptiven "Pseudo-Diagnose" im Sinne eines psychosomatischen Leidens. Ein struktureller Schaden an der Halswirbelsäule (HWS) sei jedenfalls nicht ausgewiesen. Ebenso wenig sei ein Supraspinatusabriss ersichtlich, sondern liege gemäss Sonographie lediglich eine intramurale Teilruptur im Sinne einer Tendinose bei sonst unauffälligem Gelenk vor. Unter Abstraktion der unfallfremden Faktoren sowie der erheblichen psychogenen Überlagerung bestehe keine Veranlassung, bezüglich Zumutbarkeit von der fundierten Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik Y.________ abzuweichen, die immerhin auf einer längeren stationären Beobachtung beruhe. Da damals im Übrigen auch der linken Schulterproblematik Rechnung getragen worden sei, bedürfe es diesbezüglich ebenfalls keiner Ergänzungen. Der Versicherte benötige zum Gehen ferner auch keinen Stock. Es sei abschliessend kein angemessener organischer Grund erkennbar, weshalb eine leichte wechselbelastende Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ganztags und mit normaler Leistung möglich sein solle. 
 
4.2 Seit dem Unfall vom 7. März 2003 besteht ein lumboradikuläres sensomotorisches Ausfallsyndrom L4/L5/S1 links. Als Folge des am 21. April 2004 erlittenen Schultertraumas resultierte alsdann der Verdacht auf eine ansatznahe Teilruptur der Supraspinatussehne links. Weitere unfallkausale Beeinträchtigungen sind nicht ausgewiesen. Insbesondere liess sich weder der nach dem zweiten Unfallereignis erhobene Verdacht einer beim Sturz zugezogenen Distorsion der HWS erhärten, noch spielt im gesamten Unfallgeschehen ein Cervicovertebralsyndrom eine massgebende Rolle. Aus den dargestellten medizinischen Akten erhellt, dass die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers (Bauarbeiter/Maurer) einhellig als auf Grund dieser Unfallfolgen nicht mehr zumutbar beurteilt wird. Hinsichtlich einer den Leiden angepassten Beschäftigung halten die Ärzte der Rehaklinik Y.________ - bestätigt durch die Dres. med. P.________ und N.________ - demgegenüber dafür, dass eine solche mit gewissen Auflagen ganztags ausübbar ist. Demgegenüber erachtet der stellvertretende Kreisarzt Prof. Dr. med. E.________ eine Reintegration in den Arbeitsprozess auf Grund der das linke Bein sowie die linke Schulter betreffenden Unfallfolgen als "vollständig illusorisch" und auch die Dres. med. R.________ und U.________ bescheinigen dem Beschwerdeführer - unter Einschluss indessen der sich offenbar zunehmend verstärkenden unfallfremden psychischen Beschwerden und anderweitigen, nicht gesundheitlich bedingten Ursachen (minimale Schulbildung etc.) - eine weitergehende Einschränkung des verbliebenen Leistungsvermögens. 
4.2.1 Vor dem Hintergrund der sich derart widersprechenden ärztlichen Einschätzungen geht es nicht an, mit der Vorinstanz auf die Beurteilung des Dr. med. P.________ (unter Hinweis auf die im Austrittsbericht der Ärzte der Rehaklinik Y.________ festgehaltenen Ergebnisse) als massgebliche Entscheidungsgrundlage abzustellen. Zum einen entbehren dessen auf Aktenstudium beruhenden Ausführungen einer vertieften Auseinandersetzung insbesondere mit der - zu diametral entgegengesetzten Schlussfolgerungen gelangenden - Sichtweise des Prof. Dr. med. E.________, welche demgegenüber das Ergebnis einer persönlichen Untersuchung des Versicherten darstellt. Die Stellungnahme des stellvertretenden Kreisarztes bezieht sich zum anderen nicht nur, wie von kantonalem Gericht erwogen und von der Beschwerdegegnerin beteuert, auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers, sondern auf jeglichen, "den Fähigkeiten des Patienten gerecht werdenden Arbeitsprozess". Ferner gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Klinikärzte eine leichte Arbeit ganztags zwar als zumutbar erachteten, dies jedoch unter der Prämisse der Einschaltung von zusätzlichen Pausen im Umfang von zwei Stunden in einer Anfangsphase. Ob sich die gesundheitliche Situation im Folgenden - der betreffende Austrittsbericht datiert vom 20. August 2004 und damit immerhin über drei Jahre vor dem in zeitlicher Hinsicht massgebenden Erlass des Einspracheentscheids (vom 21. Juni 2007) - in einer Weise entwickelt hat, dass die besagten Pausen später nicht mehr erforderlich waren, lässt sich alsdann weder den Akten entnehmen, noch resultiert eine solche Erkenntnis in der dafür notwendigen Schlüssigkeit allein aus dem kurzen Vermerk im Bericht des Dr. med. P.________ vom 16. August 2006, wonach sich zwischenzeitlich keine neuen medizinischen Erkenntnisse ergeben hätten. Das vom RAV organisierte knapp elf Monate dauernde Beschäftigungsprogramm vermochte der Beschwerdeführer sodann zwar ohne nennenswerte Leistungsausfälle zu bewältigen. Dabei handelte es sich aber um Aufgaben im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes, bei dem er seinen Arbeitsrhythmus selber bestimmen und von dem er bei Zunahme der Schmerzen auch gelegentlich fern bleiben konnte, und die sich deshalb nur bedingt mit den Usanzen auf dem freien Arbeitsmarkt vergleichen lassen. Beachtung zu schenken ist in diesem Kontext schliesslich auch der Tatsache, dass dem Versicherten seitens der Invalidenversicherung eine ganze Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 86 % ab 1. April 2005 zugesprochen worden ist. Obschon der Invaliditätsgrad in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich nur insoweit übereinstimmt, als die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden vorgenommen wird (BGE 119 V 470 E. 2b S. 470 f. mit Hinweisen), erscheint ein Auseinanderklaffen der beiden Werte von in casu 64 % nicht ohne weiteres mit dem Vorliegen psychischer Beschwerden begründbar. Da die Dres. med. R.________ und U.________ ihrerseits dem Versicherten selbst im Rahmen einer gesamtheitlichen, auch nicht unfallbedingte Gesundheitsschädigungen und anderweitige Faktoren berücksichtigenden Betrachtung, welche deren Bedeutungsgehalt für das vorliegende Verfahren mindert, die Ausübung einer leidensadaptierten Tätigkeit noch im Umfang von 20 bis 40 % zugestehen, erscheint die Aussagekraft der dem Versicherten allein auf Grund der Unfallfolgen jedes Leistungsvermögen absprechenden Beurteilung des Prof. Dr. med. E.________ indessen ebenfalls herabgesetzt. Auch darauf kann somit nicht vorbehaltlos abgestellt werden. 
4.2.2 Die medizinischen Unterlagen erweisen sich mithin namentlich mit Blick auf die Frage des trotz unfallkausaler Schädigungen noch vorhandenen erwerblichen Zumutbarkeitsprofils als nicht spruchreif. Die Angelegenheit ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die vorhandene ärztliche Aktenlage diesbezüglich vervollständige durch die Einholung eines externen Gutachtens. 
 
5. 
5.1 Die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen; Urteil 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 4.1 mit Hinweisen) für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als volles Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird. 
 
5.2 Dem Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten daher zu Lasten der Beschwerdegegnerin und ist diese gegenüber dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. August 2008 und der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2007 aufgehoben werden und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. Mai 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Fleischanderl