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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.13/2005 /ggs 
 
Urteil vom 18. März 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfisterer. 
 
Parteien 
Ehepaar X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Walter Zehnder, 
Bezirksrat Einsiedeln, Postfach 161, 8840 Einsiedeln, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 4. November 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Bezirksrat Einsiedeln erteilte der Y.________ AG am 10. Juli 2003 die Baubewilligung zur Erstellung eines Zweifamilienhauses mit Garage, Solarkollektoren, Schwimmbad und Gartenpavillon auf den über die A.________strasse und den B.________weg erschlossenen Grundstücken KTN 5607 und 3843 im Gemeindegebiet Bennau. Gleichentags wies er die Einsprache des Ehepaars X.________, Eigentümer der Parzelle KTN 3396 am Ende der A.________strasse, ab. Weder vor dem Regierungsrat (Entscheid vom 29. Juni 2004) noch vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Urteil vom 4. November 2004) vermochte das Ehepaar X.________ mit seinen Beschwerden gegen die Abweisung seiner Einsprache durchzudringen. 
B. 
Das Ehepaar X.________ führt mit Eingabe vom 9. Januar 2005 staatsrechtliche Beschwerde und beantragt die Aufhebung des Entscheides des Verwaltungsgerichts. 
 
Die Y.________ AG schliesst auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde. Sollte auf die Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden, beantragt sie ebenfalls deren Abweisung. Das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat sprechen sich für Abweisung der Beschwerde aus, der Regierungsrat soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Zur staatsrechtlichen Beschwerde ist nach Art. 88 OG befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid persönlich in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind die Eigentümer benachbarter Grundstücke befugt, die Erteilung einer Baubewilligung anzufechten, wenn sie die Verletzung von Bauvorschriften geltend machen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Zusätzlich müssen sie dartun, dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden und durch die behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Baute betroffen werden (BGE 125 II 440 E. 1c S. 442 f.; 119 Ia 362 E. 1b; 118 Ia 232 E. 1a, je mit Hinweisen). 
 
Die Beschwerdeführer beanstanden generell die Dimensionen des Projektes. Sie sind der Ansicht, das Gebiet der A.________strasse müsse als Einfamilienhaus-Quartier erhalten bleiben und das geplante Haus füge sich nicht in die Umgebung ein. Damit rügen sie nicht die Verletzung von bestimmten Bauvorschriften, die auch oder in erster Linie ihrem Schutz als (nicht direkte) Nachbarn dienen. Vielmehr machen sie Interessen der Öffentlichkeit geltend. Hierzu sind sie nicht legitimiert. Sie legen auch nicht dar, inwiefern sie sich im Schutzbereich von nachbarschützenden Vorschriften befinden und inwiefern sie durch allfällige widerrechtliche Auswirkungen des Projektes betroffen werden. 
Die Beschwerdeführer erheben ferner die Rüge, die A.________strasse stelle keine genügende Zufahrt dar. Wohl ist ein Nachbar zur Rüge befugt, die Zufahrt zum Nachbargrundstück sei ungenügend, wenn ihm durch ein Vorhaben eine Beeinträchtigung des Zugangs zu seinem eigenen Grundstück droht (BGE 115 Ib 347 E. 1c/bb mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer legen indessen nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die umstrittene Baubewilligung eine rechtliche Beeinträchtigung der Zufahrt zu ihrem Grundstück nach sich zöge. Es ist daher fraglich, ob sie zu dieser Rüge legitimiert sind, auch wenn sie vorbringen, sie seien als Mitglieder der privaten "Strassengemeinschaft Schnabelsberg", in deren Eigentum die A.________strasse stehe, vom Bauvorhaben betroffen. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt. Danach muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer setzen sich mit dem angefochtenen Entscheid in verfassungsrechtlicher Hinsicht weder explizit noch implizit auseinander und legen nicht dar, inwiefern sie in ihren Verfassungsrechten verletzt sein sollen. Auch aus diesem Grund kann daher auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. 
2. 
Nach dem Gesagten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. 
 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie haben zudem die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Einsiedeln, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. März 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: