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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.140/2004 /bnm 
 
Urteil vom 22. Juli 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, Postfach 56, 1702 Fribourg. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, vom 25. Juni 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 14. Mai 2004 wurde X.________ der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 000 der Ausgleichskasse Y.________ zugestellt. X.________ erhob nicht Rechtsvorschlag. Am 10. Juni 2004 stellte die Gläubigerin das Begehren um Fortsetzung der Betreibung, worauf das Betreibungsamt des Sensebezirks am 11. Juni 2004 die Pfändungsankündigung erliess. Dagegen beschwerte sich X.________ am 17. Juni 2004 bei der Aufsichtsbehörde. Mit Entscheid vom 25. Juni 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 
1.2 Mit Eingabe vom 4. Juli 2004 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Urteils der Aufsichtsbehörde. 
Das Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, hat anlässlich der Aktenübersendung auf eine Stellungnahme verzichtet (Art. 80 OG). Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
2. 
2.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer es unterlassen, gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag zu erheben. Somit habe die Gläubigerin frühestens 20 Tage nach dessen Zustellung (14. Mai 2004) das Begehren um Fortsetzung der Betreibung stellen dürfen, was sie am 10. Juni 2004 denn auch getan habe. Die Pfändungsankündigung sei daher nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt und nicht zu beanstanden. Weder der Betreibungsbeamte noch die Aufsichtsbehörde hätten sich mit der in Betreibung gesetzten Forderung auseinander zu setzen. Wolle der Schuldner die Forderung bestreiten, habe er Rechtsvorschlag zu erheben. Habe er dies unterlassen, könne er jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr bestehe oder gestundet sei (Art. 85a Abs. 1 SchKG). 
2.2 Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander (dazu BGE 119 III 49 E. 1). Er bringt dagegen in der Hauptsache bloss vor, weil er nie eine präzise Rechnung mit genauen Angaben erhalten habe, obwohl er dies verlangt und ihm dies telefonisch auch zugesichert worden sei, führe er Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass die im angefochtenen Urteil wiedergegebenen rechtlichen Erwägungen zutreffend sind. Das heisst, dass der materielle Bestand der Forderung im Pfändungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Da der Beschwerdeführer keinen Rechtsvorschlag erhoben hat, bleibt ihm in der Tat nur noch der Rechtsbehelf der Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG
Auf die Beschwerde kann somit mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nicht eingetreten werden. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt des Sensebezirks und der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Juli 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: