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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.120/2006/fco 
 
Urteil vom 19. September 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________ AG in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Präsidium, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Mietzinssperre, 
 
SchKG-Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. Juni 2006 (RK2 2006 54). 
 
Die Kammer hat nach Einsicht 
in die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. Juni 2006, mit welcher auf die Beschwerde der X.________ gegen die Nichteintretensverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Höfe vom 10. Mai 2006 als unterer Aufsichtsbehörde betreffend die Mietzinssperre (des Betreibungsamtes Zürich 10 in den vom Betreibungsamt Höfe gegen die Y.________ geführten Betreibungen) nicht eingetreten wurde, 
 
in die Beschwerdeschrift vom 17. Juli 2006 (Postaufgabe), mit welcher die X.________ die Verfügung der oberen Aufsichtsbehörde (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat und u.a. sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie weiter aufschiebende Wirkung verlangt, 
 
in Erwägung, 
dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1), 
 
dass die obere Aufsichtsbehörde festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin als Mieterin der betriebenen Schuldnerin Y.________ durch die betreibungsamtliche Aufforderung, künftig den Mietzins statt dem Vermieter direkt dem Betreibungsamt zu leisten, nicht in ihren gesetzlich geschützten Interessen verletzt sei, und es auch in Bezug auf die übrigen Vorbringen an jeglicher Legitimation mangle, 
 
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Legitimation zur Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44) verkannt habe, wenn sie davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin - als Mieterin - durch die Anzeige betreffend die Bezahlung der Mietzinsen nicht beschwert sowie zur Kritik an den gegen die Y.________ laufenden Betreibungen nicht legitimiert sei, 
 
dass auf die den Begründungsanforderungen insgesamt nicht genügende Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG), 
 
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird, 
 
dass wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass die Verfügung der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 20a Abs. 1 SchKG), 
 
dass die erkennende Kammer sich vorbehält, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches in mutwilliger Weise erfolgen sollte, 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Höfe und dem Kantonsgericht Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Präsidium, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. September 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: