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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_972/2010 
 
Urteil vom 4. Januar 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Mathys, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 12. Oktober 2010. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wurde durch das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 12. Oktober 2010 der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz schuldig erklärt, fahrlässig begangen am 5. August 2008 und zuvor durch wiederholtes Verfüttern von Hanfwürfeln an Nutztiere. Er wurde zu einer Busse von Fr. 250.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verurteilt. Die sichergestellten Hanfwürfel wurden zur Vernichtung eingezogen. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, er sei freizusprechen und die Futterwürfel seien ihm zurückzugeben. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer lehnt die Bundesrichter der Strafrechtlichen Abteilung ab. Sie fällten in Bezug auf Hanf falsche Urteile, hätten deshalb einen schlechten Ruf und gäben todsicher der Vorinstanz Recht, weil diese ja das abgeschrieben habe, was von der Strafrechtlichen Abteilung stamme (Beschwerde S. 1). 
Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein indessen keinen Ausstandsgrund (Art. 35 Abs. 2 BGG). Dies gilt auch, wenn der Beschwerdeführer mit dem Ausgang des früheren Verfahrens nicht einverstanden ist. Zwar behauptet er, die Bundesrichter seien im früheren Verfahren betrogen worden und hätten das Dossier nicht gelesen. Mit dem Vorbringen, "das weiss man" (Beschwerde S. 2 oben), lässt sich sein Vorwurf indessen nicht rechtsgenügend dartun. 
Auf das Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten. 
 
3. 
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6 - 11). Was daran gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. 
Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf Präjudizien des Bundesgerichts abstellte (Beschwerde S. 1/2). Das Bundesgericht hat sich denn auch schon mehrfach zur hier interessierenden Problematik geäussert. Von dieser Rechtsprechung wäre nur abzuweichen, wenn neue Erkenntnisse vorlägen oder der Beschwerdeführer Argumente dafür vorzubringen vermöchte, dass die Rechtsprechung auf falschen Grundlagen beruht. Seine lapidare Behauptung, es gebe "in der ganzen Welt" keinen Nachweis, wonach die Verfütterung von Hanfwürfeln an Nutztiere bedenklich wäre, genügt nicht. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er halte Schweine (Beschwerde S. 2). In Bezug auf Schweinefleisch kann indessen auf die vom Beschwerdeführer selber eingereichten Factsheets "Hanf in der Tierernährung" des Bundesamtes für Landwirtschaft hingewiesen werden, wonach das Risiko von gesundheitsschädlichen Rückständen von THC nicht nur in der Milch, sondern auch im Schweinefleisch bejaht werden müsse (ebenso angefochtener Entscheid S. 10 lit. d). Aus dem Umstand, dass im einen der beiden Sheets auf diesen Umstand nicht hingewiesen wird, folgt nicht, dass die Schlussfolgerung des Bundesamts falsch wäre. 
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Ausstandsbegehren gegen die Bundesrichter der Strafrechtlichen Abteilung wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. Januar 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre C. Monn