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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 273/03 
 
Urteil vom 27. Januar 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
N.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rolf Hofmann, c/o Kupferschmid + Partner, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, 8085 Zürich , Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 30. September 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 30. April 2002 sprach die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) als obligatorischer Unfallversicherer der 1964 geborenen N.________ für die Folgen eines am 31. Mai 1995 erlittenen Verkehrsunfalls unter anderem ab 1. April 2001 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zu. Der Rentenberechnung wurde ein versicherter Verdienst von Fr. 91'000.- zu Grunde gelegt. Daran hielt die Zürich mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2002 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 30. September 2003). 
C. 
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien der kantonale Entscheid aufzuheben und der versicherte Verdienst auf Fr. 106'800.- festzusetzen; eventuell sei die Sache zur Ergänzung der tatsächlichen Lohnverhältnisse an die Zürich zurückzuweisen. 
Die Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Unfallversicherung (heute im Bundesamt für Gesundheit) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG in der seit 1. Juli 2001 geltenden Fassung), dessen Entstehung (Art. 19 Abs. 1 UVG), die Bemessung der Rente nach dem versicherten Verdienst (Art. 15 Abs. 1 UVG) sowie dessen Ermittlung im Allgemeinen (Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 UVV) und bei Rentenbeginn mehr als fünf Jahre nach dem Unfall im Besonderen (Art. 15 Abs. 3 lit. a UVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 UVV; BGE 127 V 171 ff. Erw. 3b, 123 V 51 Erw. 3c, 118 V 303 f. Erw. 3b; RKUV 1999 Nr. U 340 S. 404 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 12. Juni 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). 
2. 
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen ab 1. April 2001 Anspruch auf eine Rente der Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 100 %. Umstritten ist dagegen die Höhe des der Rentenberechnung zu Grunde zu legenden versicherten Verdienstes. 
2.1 Das kantonale Gericht hat den durch die Beschwerdegegnerin ermittelten versicherten Verdienst von Fr. 91'000.- bestätigt mit der Begründung, dieser Betrag entspreche dem vor dem Unfall erzielten, der zwischenzeitlichen allgemeinen Lohnentwicklung angepassten Verdienst, während für eine darüber hinausgehende, mit keinem Karriereschritt verbundene individuelle Lohnerhöhung keine hinreichenden Anhaltspunkte bestünden. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, massgebend sei der Lohn, welchen sie ohne den Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit - ohne weitere Beförderung - erreicht hätte. Es sei davon auszugehen, dass dieser den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von Fr. 106'800.- (Art. 22 Abs. 1 UVV in der seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung) überstiegen hätte. 
2.2 Zwischen dem Unfallereignis vom 31. Mai 1995 und dem Beginn des Rentenanspruchs am 1. April 2001 liegen mehr als fünf Jahre. Für diese Konstellation sieht Art. 24 Abs. 2 UVV bezüglich des versicherten Verdienstes vor, massgebend sei der Lohn, den die versicherte Person ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher sei als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn. Diese Sondernorm will vermeiden, dass eine verunfallte Person mit langdauernder Heilbehandlung für die mehr als fünf Jahre später stattfindende Rentenberechnung auf ihren vor dem Unfall erzielten Lohn beschränkt bleibt, was insbesondere dann zu stossenden Ergebnissen führt, wenn die Löhne in der Zwischenzeit stark angestiegen sind. Angestrebt wird also die Anpassung an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich (BGE 118 V 303 Erw. 3b). Damit soll die Gleichbehandlung derjenigen Personen, deren Rentenanspruch wegen lange dauernder Heilbehandlung erst mehr als fünf Jahre nach dem Unfall entsteht, mit den übrigen Rentenbezügern gewährleistet werden (vgl. BGE 118 V 303 f. Erw. 3b; RKUV 1999 Nr. U 340 S. 404 f. Erw. 3b). Die Rechtsprechung lässt sich dahin zusammenfassen, dass im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV lediglich die allgemeine Lohnentwicklung, nicht aber andere den versicherten Verdienst beeinflussende Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen zu berücksichtigen sind (BGE 127 V 173 Erw. 3b). Aus diesem Grund lehnte es das Eidgenössische Versicherungsgericht ab, zwischen Unfallereignis und Rentenbeginn hinzugetretene Kinderzulagen in die Berechnung des versicherten Verdienstes einzubeziehen (BGE 127 V 173 Erw. 3b, 174 f. Erw. 4b). 
2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Gehalt hätte im Gesundheitsfall während des Zeitraums zwischen dem 31. Mai 1995 (Unfallereignis) und dem 1. April 2001 (Rentenbeginn) ohne jede Änderung ihrer Tätigkeit oder Funktion eine massive Erhöhung erfahren. Das jährliche Einkommen ihres Nachfolgers belaufe sich auf Fr. 128'500.-. Für vergleichbare Tätigkeiten würden im Betrieb der Arbeitgeberin wie auch ganz allgemein Löhne in mindestens dieser Grössenordnung bezahlt. Der versicherte Verdienst sei deshalb auf den Höchstbetrag von Fr. 106'800.- festzusetzen. Dieser Argumentation kann im Lichte der dargestellten Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Wie dargelegt, hat diese es abgelehnt, im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV über die allgemeine Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich hinaus gehende individuelle Gehaltserhöhungen zu berücksichtigen. Andernfalls würden Personen, deren Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, gegenüber den übrigen Rentenbezügern bevorteilt, deren Anspruch ebenfalls ohne Einbezug zukünftiger persönlicher Lohnsteigerungen berechnet wird (BGE 127 V 173 Erw. 3b am Ende). Unter diesen Umständen muss nicht geprüft werden, ob die geltend gemachte individuelle Einkommensentwicklung, die sich ohne Unfall ergeben hätte, hinreichend nachgewiesen ist. 
2.4 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben den versicherten Verdienst demzufolge zu Recht auf der Basis des Gehalts von Fr. 81'250.- (13 x Fr. 6250.-) bestimmt, welches die Beschwerdeführerin laut den Angaben in der Unfallmeldung UVG vom 8. Juni 1995 sowie im Schreiben der Arbeitgeberin vom 11. September 1998 vor dem Unfall erzielt hatte, und diesen Betrag lediglich um die vom Betrieb bezifferten Auswirkungen der allgemeinen Lohnerhöhungen (1996: 2.5 %; 1997: 1.5 %; 1998: 2 %; 1999: 0 %; 2000: 2.5 %; 2001: 2.5 %) angehoben. Der gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVV ermittelte versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin entspricht somit dem von der Arbeitgeberin genannten Betrag von Fr. 91'000.-. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 27. Januar 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.