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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
6S.4/2006 /hum 
 
Urteil vom 26. Juni 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Parteien 
Joseph Meichtry, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Feststellung der absoluten Nichtigkeit des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 22. Mai 1979, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 
19. Oktober 2005 (SK.2005.2). 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Oktober des Jahres 1966 wurde in Winterthur der Verein Divine Light Zentrum (DLZ) gegründet. Swami Omkarananda wirkte hier als geistiger Lehrer. Es kam zu ernsthaften Spannungen zwischen den Anhängern des DLZ und den Nachbarn. Dies löste eine Kette von Prozessen aus. Die Fremdenpolizei des Kantons Zürich hielt Swami Omkarananda für diese Entwicklung verantwortlich und verweigerte ihm am 7. Januar 1973 die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den Rekurs ab. Das Bundesgericht hiess eine staatsrechtliche Beschwerde am 4. Juni 1975 wegen Verletzung des Akteneinsichtsrechts teilweise gut. 
 
Am frühen Morgen des 8. Oktober 1975 explodierte beim Haus des damaligen Polizeidirektors des Kantons Zürich, Regierungsrat Jakob Stucki, ein Sprengkörper. Dort sowie beim Haus des Rechtsanwalts Willy Hauser, dem Rechtsvertreter von Prozessgegnern des DLZ und seiner Anhänger, wurden je drei Sprengkörper entdeckt. Joseph Meichtry und weitere Personen wurden verhaftet. Die Bezirksanwaltschaft Winterthur leitete in Zusammenarbeit mit der Bundesanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein. Am 17. Februar 1976 eröffnete der Eidgenössische Untersuchungsrichter gegen Joseph Meichtry und weitere Personen eine Voruntersuchung, in deren Verlauf eine Person ein Geständnis ablegte und Swami Omkarananda belastete. Dieser wurde am 10. Juli 1976 verhaftet. 
 
Das Verfahren wurde nach den vom 23. April bis zum 9. Mai 1979 dauernden Verhandlungen vor dem Bundesstrafgericht in Lausanne am 22. Mai 1979 mit der Verurteilung von Swami Omkarananda, Joseph Meichtry und vier weiteren Angeklagten abgeschlossen. Das Bundesstrafgericht fand Joseph Meichtry des wiederholt und fortgesetzt versuchten Mordes (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des fortgesetzten untauglichen Versuchs der schweren Körperverletzung, der wiederholten und fortgesetzten, vollendeten und versuchten einfachen Körperverletzung unter Verwendung von Gift, der fortgesetzten Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht, der vollendeten und versuchten qualifizierten Sachbeschädigung, der fortgesetzten falschen Anschuldigung, des Diebstahls und der Unterdrückung von Urkunden, des wiederholten und fortgesetzten Hausfriedensbruchs, der wiederholten und fortgesetzten Sachbeschädigung, des vollendeten und versuchten Beschaffens von Stoffen, die zur Herstellung von Sprengstoffen geeignet sind, sowie eines giftigen Gases, und der verbotenen Einfuhr von Kriegsmaterial schuldig. Es bestrafte ihn mit 7 Jahren Zuchthaus (als Zusatzstrafe), unter Anrechnung von 1323 Tagen Untersuchungshaft (Bundesstrafverfahren 2/78). 
 
Auf die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde von Joseph Meichtry trat der ausserordentliche Kassationshof am 21. Januar 1980 nicht ein (a.o.KH 2/79). 
B. 
Bereits im Bundesstrafverfahren war der Vorwurf erhoben worden, die ganze Anklage beruhe auf einem gegen das DLZ gerichteten Komplott und die Untersuchungsbehörden hätten sich gegen Swami Omkarananda verschworen. Das Bundesstrafgericht fand dafür keinen Anhaltspunkt. Die Vorwürfe wurden indessen aufrecht erhalten. Im Juni 1998 ersuchte der Kanton Zürich das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) um Abklärung der Vorwürfe. Dieses beauftragte den früheren Bundesgerichtspräsidenten Jean-François Egli mit der Durchführung einer Administrativuntersuchung. Dieser legte am 11. September 2000 einen Untersuchungsbericht vor. Die Bundesanwaltschaft erachtete aber die Voraussetzungen für ein Revisionsverfahren als nicht gegeben. 
 
In der Folge hiess das Bundesgericht zwei Verwaltungsgerichtsbeschwerden von Joseph Meichtry gegen Entscheide des EJPD um Einsicht in den Untersuchungsbericht teilweise gut (BGE 129 I 249 und BGE 1A.241/2003 vom 3. März 2004). 
C. 
Joseph Meichtry beantragte beim Bundesstrafgericht in Bellinzona mit einer ersten Eingabe vom 25. Mai 2004 unter anderem, die absolute Nichtigkeit des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 22. Mai 1979 festzustellen und eine Neuuntersuchung anzuordnen. Das Bundesstrafgericht nahm diese Eingabe als Revision entgegen und schrieb sie am 26. Januar 2005 infolge Rückzugs als erledigt ab (SK.2004.10). 
 
In einem zweiten Gesuch vom 18. März 2005 beantragte er, 1) die absolute Nichtigkeit des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 22. Mai 1979 festzustellen und das Bundesstrafverfahren 2/78 einzustellen, 2) festzustellen, dass die im gesamten Bundesstrafverfahren 2/78 erhobenen Beweismittel einem Verwertungsverbot unterliegen, 3) ihm nach Aufhebung des Urteils vom 22. Mai 1979 das rechtliche Gehör zum Zwecke der Begründung einer Entschädigungsforderung zu gewähren und 4) die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 
Die Bundesanwaltschaft beantragte, auf das Gesuch nicht einzutreten. 
 
Das Bundesstrafgericht wies mit Entscheid der Strafkammer vom 19. Oktober 2005 das Gesuch vom 18. März 2005 ab, soweit es darauf eintrat. Es stellte zunächst fest, dass Joseph Meichtry ausdrücklich nicht die Revision, sondern die Feststellung der absoluten Nichtigkeit beantragt habe. Die absolute Nichtigkeit setze in materieller Hinsicht voraus, dass das Urteil einen schweren Mangel aufweise, dieser Mangel das Fundament des Urteils betreffe und der Mangel ohne Zweifel vorliege. In formeller Hinsicht sei erforderlich, dass kein Rechtsbehelf im weiteren Sinne, also auch kein Rechtsmittel, zur unmittelbaren Behebung des behaupteten Mangels vorhanden sei. In der Regel werde nur die Revision zur Verfügung stehen. Das Bundesstrafgericht kommt zum Ergebnis, dass die von Joseph Meichtry behaupteten Mängel grundsätzlich im Revisionsverfahren gerügt werden könnten, wobei offen bleibe, ob ein allfälliges Revisionsbegehren letztlich auch gutgeheissen würde. Es hätten sich aber jedenfalls keine schweren und eklatanten Mängel ergeben, welche die absolute (Teil-)Nichtigkeit des Urteils vom 22. Mai 1979 bewirken könnten. 
D. 
Joseph Meichtry erhebt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 19. Oktober 2005 vollumfänglich aufzuheben, die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen und die Kosten auf die Bundeskasse zu nehmen. 
 
In der Vernehmlassung verweist das Bundesstrafgericht in der Sache auf den angefochtenen Entscheid. Die Bundesanwaltschaft verzichtet auf Gegenbemerkungen. Joseph Meichtry hält in seiner Stellungnahme zu den Gegenbemerkungen des Bundesstrafgerichts fest, er habe nie ein Revisionsgesuch eingereicht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer hat seine erste Eingabe vom 25. Mai 2004 bei der Vorinstanz zurückgezogen, nachdem ihm ein Rechtsanwalt bestellt worden war. Er hat dann erneut ein Gesuch vom 18. März 2005 um Feststellung der absoluten Nichtigkeit des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 22. Mai 1979 eingereicht. Die weiteren Rechtsbegehren hängen mit dem primären Begehren untrennbar zusammen. Im Begleitbrief hob er hervor, dass es sich dabei nicht um einen Antrag auf Revision handle. Auch in seiner Stellungnahme vor Bundesgericht betont er, dass er nie ein Revisionsgesuch oder ein anderes Gesuch eingereicht habe, das als Revisionsgesuch hätte verstanden werden können. Er hat bewusst dieses Vorgehen gewählt. Wie die Vorinstanz annimmt, kommt eine Umwandlung des Gesuchs in ein Revisionsbegehren gegen den erklärten Willen des Beschwerdeführers nicht in Betracht (vgl. BGE 120 II 270 E. 2). 
2. 
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (Strafgerichtsgesetz, SGG; SR 173.71) am 1. April 2004 wurden das Bundesstrafgericht mit Sitz in Lausanne sowie der ausserordentliche Kassationshof zur Behandlung von Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuchen gegen Urteile des Bundesstrafgerichts im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) aufgehoben. Revisionsgesuche sind seither beim Bundesstrafgericht in Bellinzona einzureichen (Art. 232 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege [BStP; SR 312.0] in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des SGG). Damit ist die Zuständigkeit des ausserordentlichen Kassationshofs zur Behandlung von Revisionsgesuchen gegen Urteile des früheren Bundesstrafgerichts im Strafpunkt gemäss Art. 229 ff. BStP sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht gemäss Art. 136 ff. OG (vgl. a.o.KH 2/80 vom 2. Nov. 1982, E. 1) auf das Bundesstrafgericht in Bellinzona übergegangen, während zur Beurteilung von Revisionsgesuchen gegen Entscheide des ausserordentlichen Kassationshofs heute der Kassationshof zuständig ist (BGE 6S.239/2004 vom 7. Juli 2004, E. 2). 
 
Aus dieser Regelung ist zu schliessen, dass das Bundesstrafgericht in Bellinzona grundsätzlich auch zur Behandlung eines Gesuchs um Feststellung der absoluten Nichtigkeit eines Urteils des früheren Bundesstrafgerichts zuständig ist. Seine Urteile können mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof angefochten werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
3. 
Das Bundesstrafprozessrecht kennt kein Verfahren auf Feststellung der absoluten Nichtigkeit von rechtskräftigen Urteilen des früheren Bundesstrafgerichts. Es kann einzig um die Revision nachgesucht werden (Art. 136 ff. und Art. 139 OG i.V.m. Art. 229 ff. BStP). Es ist zu prüfen, ob das eingereichte Gesuch in dieser Form zulässig ist. 
 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinne der Evidenztheorie nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 129 I 361 E. 2.1). Im Strafrecht wurde diese Rechtsprechung etwa bei der Prüfung der Rechtmässigkeit von Verfügungen beim Tatbestand des Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) oder bei der Beurteilung eines Haftbefehls berücksichtigt (BGE 113 IV 123 E. 2b und BGE 118 Ia 336 E. 2). Der Begriff der Nichtigkeit ist in Theorie und Praxis ein vielgestaltiger (Max Imboden, Der nichtige Staatsakt, Eine verwaltungsrechtliche Studie, Zürich 1944, S. 39; vgl. ferner Peter Saladin, Die sogenannte Nichtigkeit von Verfügungen, in: Festschrift für Ulrich Häfelin zum 65. Geburtstag, Zürich 1989; Jürg-Beat Ackermann, Absolute Nichtigkeit von amtlichen Prozesshandlungen im Zürcher Strafprozess - eine Skizze, in: Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000; Fridolin Walther, Die Nichtigkeit im schweizerischen Zivilprozessrecht, SZZP 2/2005 S. 207). Eine Nichtigkeit muss in jedem Rechtsgebiet nach den dafür massgeblichen Rechtssätzen im Einzelfall beurteilt werden (anschaulich BGE 4P.250/1998 vom 22. Jan. 1999). Die Möglichkeit, dass der Rechtskraft fähige Urteile nichtig sein können, wird auch vom Bundesgericht bejaht (BGE 129 I 361). 
 
Damit stellt sich die Frage, in welchem Verfahren Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Nichtigkeit eines Entscheids jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im Rechtsmittelverfahren und selbst noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden (BGE 129 I 361 E. 2). Die einschlägigen Entscheide des Bundesgerichts ergingen in Rechtsmittelverfahren. So ist es im Rahmen von staatsrechtlichen Beschwerden auch bereits auf die behauptete Nichtigkeit des Bundesstrafverfahrens 2/78 eingegangen und hat dies verneint (vgl. BGE 1P.118/1989 vom 11. Juli 1989, E. 1h; BGE 1P.510 und 511/1989 vom 23. Nov. 1990, E. 3d). Im Übrigen aber standen gegen Urteile des früheren Bundesstrafgerichts die Nichtigkeitsbeschwerde an den ausserordentlichen Kassationshof und gegen rechtskräftige Urteile die Revision zur Verfügung. 
Um die Revision eines rechtskräftigen Urteils des Bundesstrafgerichts zugunsten des Verurteilten kann unter den Voraussetzungen von Art. 229 Ziff. 1 BStP im Strafpunkt jederzeit nachgesucht werden. Rechtsstaatlich unerträgliche Ergebnisse (vgl. Ackermann, a.a.O., S. 333) sollten damit ausgeschlossen werden können. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass der wenig geklärte Begriff der absoluten Nichtigkeit und die zumeist fristgebundenen Revisionsgründe unterschiedlichen Konzeptionen entsprechen und nicht übereinzustimmen brauchen. Die nicht gesetzlich bestimmte Durchbrechung der Rechtsmittelordnung sowie der Rechtskraft von Urteilen durch die Annahme absoluter Nichtigkeit eines Entscheids kommt aber auch nach Massgabe der Evidenztheorie nur bei besonders schweren Rechtsverletzungen (Kriterium der Gravität) und damit nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht. In aller Regel werden fehlerhafte Urteile nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfristen ebenso rechtskräftig wie völlig fehlerfreie Entscheide. Mit dem Rechtsmittelsystem steht nach dem Willen des Gesetzgebers ein hinreichender Rechtsschutz bereit. Damit ist auch die Rechtssicherheit gewährleistet. Sollte sich tatsächlich der Fall eines absolut nichtigen Urteils ergeben, müsste dieser Mangel aus rechtsstaatlichen Erwägungen gegebenenfalls im Rahmen einer erweiterten Auslegung der Revision behoben werden können. Solche hypothetische Konstellationen sind hier indes nicht zu beurteilen. Es besteht um so weniger Anlass, praeter legem ein Verfahren auf Feststellung der absoluten Nichtigkeit zu schaffen, als dieses kaum anders denn in analoger Anwendung der Revisionsbestimmungen praktikabel wäre. Wie diese Fragen ferner im Rahmen des am 1. Januar 2007 in Kraft tretenden Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) zu beurteilen sein werden, ist hier nicht zu entscheiden und offen zu lassen. 
 
Das Bundesgericht hatte den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das rechtskräftige Bundesstrafurteil höchstens im Rahmen eines Revisionsverfahrens einer Neuüberprüfung zugeführt werden könnte (BGE 129 I 249 E. 2). Seine diesbezüglichen Vorstellungen waren damals nicht weiter zu prüfen (a.a.O., E. 5.2). Das Gesuch vom 18. März 2005 konnte nach dem klaren Willen des Beschwerdeführers nicht als Revisionsgesuch entgegen genommen werden. Es kann offen bleiben, ob die Vorinstanz auf das Gesuch eintreten durfte, da sie es im Ergebnis jedenfalls zu Recht abweist, soweit sie darauf eintritt. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen. 
4. 
Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erschienen aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 152 OG). Entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Kosten vor Bundesgericht (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG i.V.m. Art. 278 Abs. 1 BStP). Seiner finanziellen Lage kann mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 153a Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. Juni 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: