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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 86/02 
 
Urteil vom 23. Mai 2003 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Meyer; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Winterthur Pensionskasse für das Personal, 
General Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, 
 
betreffend R.________, 1935, handelnd durch K.________, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 23. Juli 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1935 geborene R.________ war seit 1. März 1995 als Generalagent bei der Winterthur-Versicherungen in Zürich angestellt und damit bei der Pensionskasse für das Personal der Winterthur Gesellschaften vorsorgeversichert. Als er den Arbeitsvertrag mit Wirkung auf den 31. Mai 1996 kündigte, teilte ihm die Pensionskasse für das Personal der Winterthur Gesellschaften mit, dass ihm ab 1. Juni 1996 eine Altersrente von Fr. 909.- pro Monat ausgerichtet werde (Schreiben vom 24. Mai 1996). 
 
Am 1. August 1996 trat R.________ eine neue Stelle bei der Schweizerischen Bankgesellschaft (SBG; heute: UBS AG) an, weshalb er die Pensionskasse für das Personal der Winterthur Gesellschaften um Übertragung der Freizügigkeitsleistung (recte: Austrittsleistung) an die Pensionskasse der SBG ersuchte. Diese lehnte das Begehren ab mit der Begründung, er sei per Ende Mai 1996 in den Ruhestand getreten und beziehe seit Juni 1996 eine Altersrente, was die Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung ausschliesse (Schreiben vom 26. August und 13. September 1996). 
B. 
R.________ erhob Klage gegen die Pensionskasse für das Personal der Winterthur Gesellschaften mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, die ihm zustehende Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 602'763.50 (inkl. Zins bis 30. April 1995) zuzüglich Zinsen bis zum Austritt per 31. Mai 1996, die von ihm und seiner Arbeitgeberin an die Pensionskasse für das Personal der Winterthur Gesellschaften geleisteten Beiträge zuzüglich einem Zuschlag von 4 % pro Altersjahr sowie die ihm gemäss Gesetz (OR) zustehenden Verzugszinsen an die Pensionskasse der UBS zu überweisen. Mit Entscheid vom 23. Juli 2002 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Pensionskasse für das Personal der Winterthur Gesellschaften sei zu verpflichten, die Freizügigkeitsleistung zuzüglich Verzugszins ab Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung an jene neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen, in die R.________ nach seinem Austritt aus der Pensionskasse für das Personal der Winterthur Gesellschaften eingetreten ist, oder - falls dies nicht mehr möglich ist - auf ein von ihm zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. Allenfalls seien bereits bezogene Altersleistungen zurückzuerstatten. 
Die Pensionskasse für das Personal der Winterthur Gesellschaften lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Der als Mitinteressierter zum Verfahren beigeladene R.________ beantragte in einer ersten Stellungnahme die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wobei er ergänzte, dass die Auszahlung auf ein Konto nach seinen Angaben zu erfolgen habe. In einer weiteren Stellungnahme fügte er die Bedingung an, dass "der konkrete Betrag rechnerisch zu keinem Verlust des Klägers bei einem Renteneinkauf führen wird", was im Ergebnis bedeute, dass die Pensionskasse für das Personal der Winterthur Gesellschaften zu verpflichten sei, ihm aufgrund der eingetretenen ordentlichen Pensionierung anstelle des Freizügigkeitsguthabens lebenslänglich eine jährliche Rente von mindestens indexiert Fr. 77'028.-, eventuell Fr. 55'224.-, subeventuell Fr. 42'312.- auszuzahlen. Könne diese rechnerische Garantie nicht abgegeben werden, sei das Rechtsmittel abzuweisen. Im Falle der Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich anzuweisen, das Verfahren bezüglich Schadenersatz an die zuständige Gerichtsbehörde zu überweisen. 
D. 
Im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat R.________ eine weitere Eingabe eingereicht, in welcher er die finanziellen Konsequenzen der fehlenden Überweisung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung unter Hinweis auf eine von der UBS vorgenommene Berechnung erneut darlegt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Gemäss Art. 73 Abs. 4 BVG können die Entscheide der kantonalen Gerichte auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden. Gemäss Art. 103 lit. b OG ist unter anderem das in der Sache zuständige Departement oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die in der Sache zuständige Dienstabteilung der Bundesverwaltung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt. In Art. 4a Abs. 2 BVV 1 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 97 BVG die Beschwerdelegitimation an das BSV übertragen. Dieses ist demnach zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt. 
2.2 Beim Prozess um Austrittsleistungen (Entstehung, Höhe, Erfüllung usw.) geht es um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach Art. 132 OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. 
3. 
3.1 Gemäss Art. 13 BVG haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen (Abs. 1 lit. a). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Abs. 2 Satz 1). 
 
Nach dem Vorsorgeplan, welcher zusammen mit den "Weiteren Bestimmungen" (je in der vorliegend anwendbaren, ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung) die reglementarische Ordnung der Beschwerdegegnerin bildet (vgl. die Vorbemerkungen auf S. 5 des Vorsorgeplanes), kann der Versicherte oder die Gesellschaft die vorzeitige Pensionierung verlangen, wenn der Versicherte das Versicherungsalter 60 erreicht hat, frühestens aber nach 10 Dienstjahren (Ziff. 3.1). Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt wird, sind diese Voraussetzungen, namentlich das zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Versicherten streitige Erfordernis der 10 Dienstjahre erfüllt: Nach der Begriffsbestimmung des Vorsorgeplanes (S. 12) zählen als Dienstjahre die Jahre und ganzen Monate zwischen der Aufnahme des Versicherten in die Pensionskasse und dem Berechnungszeitpunkt, wobei eingekaufte Dienstjahre gleichgestellt sind. Entgegen der Auffassung des Versicherten gelten als eingekaufte Dienstjahre auch die mittels Austrittsleistung eingekauften Jahre, hält doch Ziff. 4.5 des Vorsorgeplanes - in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 1 FZG - ausdrücklich fest, dass "die Austrittsleistung [...] zum Einkauf verwendet" wird (vgl. auch Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 177). Aus den Akten, namentlich aus den der Aufnahmebestätigung vom 16. Januar 1996 beiliegenden "Grundlagen für die Aufnahme" geht hervor, dass der Versicherte anlässlich seines Eintrittes in die Pensionskasse für das Personal der Winterthur Gesellschaften im Jahre 1995 zwar auf einen individuellen Einkauf verzichtete, indessen eine Austrittsleistung von Fr. 602'764.- mitbrachte, welche für den Einkauf von 31,7612 % Altersrententeilen verwendet wurde, was mehr als 10 Dienstjahren entspricht. 
3.2 Das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz, FZG) findet auf alle Vorsorgeverhältnisse Anwendung, in denen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt (Art. 1 Abs. 2 FZG). In Art. 2 Abs. 1 FZG ist vorgesehen, dass Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung haben. Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie ihren Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG), wobei die Vorsorgeeinrichtung bei Ausbleiben dieser Mitteilung spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Verzugszins der Auffangeinrichtung zu überweisen hat (Art. 4 Abs. 2 FZG). 
 
In Ziff. 13.2 der "Weiteren Bestimmungen" der beschwerdegegnerischen Vorsorgeeinrichtung wird ausgeführt, dass der Anspruch auf eine Austrittsleistung entfällt, wenn der Versicherte das 60. Altersjahr erreicht hat und er sich deshalb laut diesem Reglement vorzeitig pensionieren lassen kann; es besteht - nach unmissverständlicher, klarer und daher für den Versicherten verbindlicher (SZS 1999 S. 376 ff. Erw. 3a und b mit Hinweisen) reglementarischer Aussage - in jedem Fall nur Anspruch auf die Leistungen bei Pensionierung. 
4. 
4.1 Nach der vor Inkrafttreten des FZG ergangenen Rechtsprechung (BGE 120 V 306) ist bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, unter Eintritt des Versicherungsfalls Alter nicht das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 13 Abs. 1 BVG, sondern das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen. Dementsprechend kann die im Verhältnis zu den Altersleistungen subsidiäre Austrittsleistung nicht mehr beansprucht werden, wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages in einem Alter erfolgt, in welchem bereits ein Anspruch auf Altersleistungen besteht - und sei es auch im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, in welchem die reglementarischen Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt sind, führt demnach zur Entstehung des Anspruches auf die im Reglement vorgesehenen Altersleistungen, dies ungeachtet der Absicht des Versicherten, anderweitig erwerbstätig zu sein. Trotz der in der Literatur geäusserten Kritik (Thomas Koller, Vorzeitige Pensionierung und Anspruch auf Freizügigkeitsleistung: Bemerkungen zu einem eigenartigen Spannungsverhältnis, in: AJP 1995 S. 497 ff., insbes. S. 499 f.; vgl. auch Roland A. Müller, Die vorzeitige Pensionierung - Möglichkeiten und Grenzen im Lichte verschiedener Sozialversicherungszweige, in: SZS 1997 S. 348; Erika Schnyder, La retraite anticipée dans le deuxième pilier, in: SPV 1996 S. 98 Fn. 4) hielt das Gericht an dieser Rechtsprechung fest (SZS 1998 S. 126; nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 31. Dezember 1996, B 18/94). 
4.2 Ob diese Grundsätze auch unter der Herrschaft des FZG gelten, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt offen gelassen (in plädoyer 2002/6 S. 67 teilweise veröffentlichtes Urteil S. vom 24. Juni 2002, B 38/00; Urteil A. vom 2. Dezember 2002, B 81/01). Im Urteil S. vom 24. Juni 2002, B 38/00, erkannte es, dass bei Vorsorgereglementen, welche die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente von der Ausübung einer entsprechenden Willenserklärung des Versicherten abhängig machen, der - den Anspruch auf eine Austrittsleistung ausschliessende (Art. 2 Abs. 1 FZG) - Vorsorgefall Alter nicht in jedem Fall eintritt, wenn das Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Zeitpunkt aufgelöst wird, in welchem der Versicherte das reglementarische Rentenalter für eine vorzeitige Pensionierung bereits erreicht hat, sondern nur dann, wenn der Versicherte von der ihm in den Statuten eingeräumten Möglichkeit, die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente zu verlangen, Gebrauch macht. 
 
Da nach den reglementarischen Bestimmungen der Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente nicht allein von einer Willenserklärung des Versicherten abhängig ist, sondern diese sowohl vom Versicherten als auch von der Gesellschaft verlangt werden kann (Ziff. 3.1 Vorsorgeplan) und somit eine vorzeitige Pensionierung selbst gegen den Willen des Versicherten möglich ist (vgl. dazu auch Ziff. 13.2 "Weitere Bestimmungen"), ist die Frage, ob an BGE 120 V 306 unter dem Geltungsbereich des FZG festgehalten werden kann, nunmehr zu entscheiden. 
4.3 Nach Auffassung des BSV ist die Frage zu verneinen, weil damit der mit dem FZG angestrebte Zweck, dem Versicherten bei einem Stellenwechsel den Weiteraufbau der beruflichen Vorsorge zu ermöglichen, vereitelt werde. Zur Erläuterung der mit einer allfälligen Weitergeltung der bisherigen Rechtsprechung verbundenen, mit dem FZG im Widerspruch stehenden Nachteile verweist das BSV auf die Darstellung in Erw. 4b des Urteils S. vom 24. Juni 2002, B 38/00 (niedrigerer Umwandlungssatz im Sinne von Art. 13 Abs. 2 BVG; Möglichkeit gesundheitlicher Vorbehalte im überobligatorischen Bereich; Verunmöglichung des Weiteraufbaus der Vorsorge etc.). Im Weitern bringt es vor, dass diese Lösung für den Versicherten auch in steuerrechtlicher Hinsicht negative Auswirkungen hätte. Es vertritt den Standpunkt, dass die Reglementsbestimmung der Pensionskasse für das Personal der Winterthur Gesellschaften, gemäss welcher gegen den Willen des Arbeitnehmers der Vorbezug einer gekürzten Altersleistung ausgelöst werden könne, was die Überweisung der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung, bei welcher der Versicherte neu obligatorisch versichert sei, ausschliesse, ungünstiger als die gesetzlichen Vorgaben und damit aufgrund von Art. 6 BVG unzulässig sei. 
 
Die Pensionskasse für das Personal der Winterthur Gesellschaften macht geltend, dass die zu beurteilende Reglementsbestimmung im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehe, derzufolge insbesondere nicht entscheidend sei, ob sich die versicherte Person tatsächlich in den Ruhestand begebe oder weiterarbeite. Etwas anderes lasse sich auch der jüngsten Rechtsprechung gemäss Urteil S. vom 24. Juni 2002, B 38/00, nicht entnehmen. Selbst wenn das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass dieses Urteil zu einer Praxisänderung betreffend den Eintritt des Versicherungsfalles führte, habe sie im Lichte der bisherigen Rechtsprechung sowie mit Blick auf das Kreisschreiben Nr. 22 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 4. Mai 1995 gutgläubig auf die Gesetzeskonformität ihres Reglementes vertrauen und im Schreiben vom 24. Mai 1996 den Anspruch auf eine Altersrente bestätigen dürfen. 
 
Der zum Verfahren beigeladene R.________ schloss sich in seiner ersten Stellungnahme den Überlegungen des BSV an und legte in einer weiteren Eingabe im Wesentlichen dar, inwiefern ihm aus dem Verhalten der Beschwerdegegnerin ein Schaden entstanden sei. 
4.4 Nach dem in allen drei sprachlichen Fassungen übereinstimmenden Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall) (französisch: "avant la survenance d'un cas de prévoyance [cas de libre passage]"; italienisch: "prima che insorga un caso di previdenza [caso di libero passaggio]"), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Dass unter dem Eintritt des Vorsorgefalles (nebst Invalidität und Tod, welche hier nicht weiter interessieren) das Erreichen der Altersgrenze nach den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 FZG, wonach das Gesetz anwendbar ist "auf alle Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung [...] aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt" (französisch: "où une institution de prévoyance [...] accorde, sur la base de ses prescriptions [règlement], un droit à des prestations lors de l'atteinte de la limite d'âge [...] [cas de prévoyance]"; italienisch: "un istituto di previdenza [...] accorda, sulla base delle sue prescrizioni [regolamento], un diritto alle prestazioni al raggiungimento del limite d'età [...] [caso di previdenza]"). Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 FZG) besteht demnach nur Anspruch auf eine Austrittsleistung, wenn ein Versicherter die Vorsorgeeinrichtung verlässt, bevor er das reglementarische Rentenalter erreicht hat. Von diesem klaren Wortlaut darf indessen ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe, welche entstehungsgeschichtlicher, teleologischer oder systematischer Natur sein können (vgl. BGE 128 V 24 Erw. 3a, 127 V 5 Erw. 4a, 92 Erw. 1d, 198 Erw. 2c, je mit Hinweisen), liegen nicht vor. Namentlich lassen sich der bundesrätlichen Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 26. Februar 1992 (BBl 1992 III 533 ff., insbes. S. 570 ff.) keine entsprechenden Ausführungen entnehmen. Soweit sich das BSV auf den allgemeinen Sinn und Zweck des Gesetzes stützt, dem Versicherten zu ermöglichen, bei einem Stellenwechsel den Vorsorgeschutz, den er bei der alten Vorsorgeeinrichtung aufgebaut hat, aufrechtzuerhalten (BBl 1992 III 570), ist dieser zu unbestimmt, um ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes zu rechtfertigen. 
4.5 Was schliesslich die weiter zu prüfenden Voraussetzungen für eine Gesetzeskorrektur mittels Lückenfüllung anbelangt, ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Richter rechtspolitische Mängel oder unechte Lücken des geltenden Rechts im Allgemeinen hinzunehmen hat und ihm nur zusteht, sie regelbildend zu schliessen, wo der Gesetzgeber sich offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes in einem Masse gewandelt haben, dass eine weitere Anwendung als rechtsmissbräuchlich erschiene (BGE 127 V 41 Erw. 4b/cc, 125 V 12 Erw. 3, 124 V 164 Erw. 4c und 275 Erw. 2a, 122 V 98 Erw. 5c und 329 Erw. 4 in fine, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR NF 111 [1992] II S. 342 f.). Von solch extremen Fällen krass ungerechter Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung abgesehen, gibt es für den Richter keine Möglichkeit, unbefriedigendes Recht zu berichtigen (vgl. auch Gygi, Vom Anfang und Ende der Rechtsfindung, in: "recht" 1983 S. 80 f.). 
 
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Fall des vorliegend betroffenen Versicherten insofern speziell liegt, als er von Zufälligkeitsmomenten geprägt ist. Diese bestehen darin, dass die Vorsorgeeinrichtung der neuen Arbeitgeberin eine aus einer Fusion hervorgegangene Kasse ist, der es wegen der Fusion möglich war, in einem bestimmten Zeitpunkt ihre aktiven Mitglieder nach Massgabe der je individuell angesammelten Kapitalien an freien Stiftungsmitteln zu beteiligen. Ein Vergleich der beiden Leistungsstatus, nur unter Berücksichtigung der nicht mitgegebenen Austrittsleistung, zeigt, dass der weitaus grösste Teil der finanziellen Einbusse, die der Versicherte erfährt, aus diesem spezifischen, zufälligen Umstand herrührt, der bei einer neuen Vorsorgeeinrichtung normalerweise nicht gegeben ist. 
 
Zu berücksichtigen ist sodann, dass ein Festhalten an der Praxis gemäss BGE 120 V 306 unter dem Geltungsbereich des FZG sich auch zum Vorteil der Züger auswirken kann. Dies ist der Fall, wenn ein Versicherter mit der Austrittsleistung der vormaligen Vorsorgeeinrichtung sich zwar nach Massgabe der Art. 9, 10, 12 und 13 FZG eine Eintrittsleistung bei der neuen Vorsorgeeinrichtung finanzieren kann, deren darauf künftig festzusetzende reglementarischen Leistungen im Altersrentenfall aber tiefer sind als jene der vormaligen Vorsorgeeinrichtung. 
 
Diese Gesichtspunkte in Verbindung mit der Komplexität des Regelungsgegenstandes verbieten ein richterliches Eingreifen. Da, je nach Ausgangslage, verschiedene Möglichkeiten gesetzlicher Gestaltung in Betracht fallen, beschränkt sich das Gericht auf den Hinweis an den Gesetzgeber, dass die geltende Ordnung nicht für alle Fälle zu befriedigenden Ergebnissen führt (vgl. in diesem Sinne zur richterlichen Zurückhaltung: BGE 117 V 318 ff. Erw. 6a und b). 
4.6 Demnach muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass an der Rechtsprechung gemäss BGE 120 V 306 auch unter dem Geltungsbereich des FZG festzuhalten ist (für den Fall, dass das Vorsorgereglement die vorzeitige Pensionierung von einer entsprechenden Willenserklärung des Versicherten abhängig macht: in Erw. 4.2 hievor erwähntes Urteil S. vom 24. Juni 2002, B 38/00). Von einer Gesetzwidrigkeit der mit dieser Praxis im Einklang stehenden reglementarischen Bestimmungen der Beschwerdegegnerin kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Dass die Pensionskasse für das Personal der Winterthur Gesellschaften dem Versicherten nach dessen Ausscheiden eine Altersrente ausgerichtet und nicht eine Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden. 
5. 
Bei diesem Prozessausgang steht fest, dass von einem Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin nicht die Rede sein kann, weshalb sich Ausführungen zu den diesbezüglichen Vorbringen des Versicherten erübrigen. Offen bleiben kann sodann, welche Auswirkungen eine Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV auf die inzwischen erfolgte Pensionierung des Versicherten gehabt hätte und wie sich die Angelegenheit steuerrechtlich verhalten würde. 
6. 
Da es um Versicherungsleistungen geht (vgl. Erw. 2.2 hievor), sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. 
 
Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zuerkannt werden. Diese Bestimmung findet nach der Rechtsprechung auch auf Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG Anwendung (BGE 126 V 149 Erw. 4, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis). Aus diesem Grunde ist der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens steht dem als Mitinteressierten zum Verfahren beigeladenen Versicherten keine Parteientschädigung zu. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und R.________ zugestellt. 
Luzern, 23. Mai 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: