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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 50/01 
 
Urteil vom 21. Januar 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Christian Häuptli, Burghaldenstrasse 59, 5600 Lenzburg 2 
 
gegen 
 
Kanton Aargau, 5000 Aarau, Beschwerdegegner, vertreten durch den Vorstand der Lehrerpersonalvorsorge des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 25. April 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
F.________, geb. , von Beruf Primarlehrer sowie Landschafts- und Gartenarchitekt HTL, hat die am 19. Februar 1996 angetretene, bis 5. Juli 1996 befristete Aufgabe als Fachlehrer-Stellvertreter in der Gemeinde P.________ am 20. Mai 1996 vorzeitig krankheitsbedingt niederlegen müssen. Auf die Anmeldung vom 1. Juli 1996 zum Leistungsbezug hin sprach ihm die IV-Stelle Aargau mit Verfügung vom 5. Mai 1997 rückwirkend ab 1. Juli 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Invalidenrente zu. 
 
Die Lehrerpersonalvorsorge des Kantons Aargau wies das am 24. Februar 1997 gestellte Gesuch um Zusprechung einer berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente mit Schreiben vom 26. September 1997 ab. 
B. 
F.________ reichte am 24. November 1997 Klage beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau ein mit dem Rechtsbegehren, die Lehrerpersonalvorsorge des Kantons Aargau sei zu verpflichten, ihm ab 1. Juli 1996 die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen zu erbringen. Das kantonale Gericht wies die Klage ab (Entscheid vom 25. April 2001). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der nunmehr anwaltlich vertretene F.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Zudem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 
 
Der Vorstand der Lehrerpersonalvorsorge des Kantons Aargau als Vertreter des Kantons Aargau und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG), den Invaliditätsbegriff im Obligatoriumsbereich und in der Invalidenversicherung sowie die Bindung der Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Feststellungen der IV-Organe, wenn diese nicht offensichtlich unhaltbar sind (zuletzt BGE 126 V 310 in fine mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Verbindlichkeitswirkung des Beschlusses der IV-Stelle (bezüglich Festlegung des Invaliditätsgrades und des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit) gegenüber der im Berufsvorsorgeprozess ins Recht gefassten Vorsorgeeinrichtung bedingt, dass diese in das IV-Verfahren als Verfügungsadressatin mit selbstständigem Beschwerderecht mit einbezogen wurde (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil K. vom 29. November 2002, B 26/01). Die Verbindlichkeitswirkung kann sich sodann nur in Bezug auf Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe entfalten, die im IV-rechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruches auf eine Invalidenrente entscheidend waren (Urteil M. vom 14. August 2000, B 50/99). 
2. 
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin stellen sich auf den Standpunkt, die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung der IV-Stelle, dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 1996 (Eröffnung des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG im Juli 1995) eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, sei, da nicht offensichtlich unrichtig, berufsvorsorgerechtlich verbindlich. 
 
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Krankheitsverlauf, charakterisiert durch bis in die Jugendzeit zurückreichende psychische Beeinträchtigungen, verunmögliche, weil keine lineare Entwicklung vorliege, die Festlegung eines exakten Zeitpunkts als Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit. Gestützt darauf, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Ausbildungen zum Primarlehrer und Landschafts- und Gartenarchitekten HTL ab 1990, wohl mit Unterbrüchen, aber wiederholt erwerbstätig gewesen sei, rechtfertige es sich, den Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auf Mai 1996 festzulegen. Damals sei der Beschwerdeführer zuletzt und nunmehr dauernd aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. 
3. 
3.1 Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ist durch den Bericht der behandelnden Psychiaterin Frau Dr. med. S.________ vom 11. November 1996 gut dokumentiert. Daraus, wie auch aus den übrigen IV-Akten, geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren beruflich desintegriert war, indem er wegen seines psychischen Leidens seit 1990 immer wieder nach kurzer Zeit scheiterte, sei es als Lehrer mit Stellvertretungen, sei es als Landschaftsarchitekt oder als Gärtner. Die Annahme der - personal- und berufsvorsorgerechtlich effektiv vollzogenen - Anstellung als Fachlehrer-Stellvertreter in der Gemeinde P.________ für die Zeit vom 19. Februar bis 5. Juli 1996 war der bisher letzte Versuch, beruflich Fuss zu fassen. Die Angaben der behandelnden Psychiaterin sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine am 19. Juli 1995 eingereichte, in der Folge zurückgezogene erste Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen damit begründete, es sei ihm nunmehr klar geworden, dass er den beruflichen Anforderungen nicht mehr zu genügen vermöge, sprechen eindeutig dagegen, die Festsetzung des Beginns der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit durch die IV-Stelle auf Juli 1995 als offensichtlich unhaltbar zu qualifizieren. Auf eine solche qualifizierte Unrichtigkeit kann auch nicht gestützt auf den Bericht des Dr. med. L.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 26. Juni 1997 geschlossen werden. Der Allgemeinmediziner räumt seinerseits ein, dass sich die psychischen Probleme im Verlaufe der Zeit, insbesondere in den letzten Jahren, intensiviert hätten. Die Stellungnahme, wonach ab Mai 1996 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, schliesst zudem nicht aus, dass der massgebliche Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte. 
 
Zusammenfassend lässt sich nicht sagen, dass die IV-rechtliche Festsetzung des Beginns der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im Juli 1995 offensichtlich unrichtig ist. Andere Gründe koordinations- oder materiellrechtlicher Natur (vgl. Erw. 1 in fine hievor), welche der Verbindlichkeitswirkung der Verfügung der IV-Stelle vom 5. Mai 1997 entgegenstehen, fallen ausser Betracht, weshalb die vorinstanzliche Verneinung eines Rentenanspruchs zu bestätigen ist. 
3.2 Am Prozessausgang hätte selbst eine freie Prüfung des Anspruchs nichts geändert. Ein berufsvorsorgerechtlicher Rentenanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin wäre daran gescheitert, dass der Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen bewiesen wird, sondern nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzusetzen ist. Mit Blick auf den Krankheitsverlauf sowie die damit verbundene, unstete berufliche Karriere wäre hinsichtlich des Eintritts der zu Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit auf Beweislosigkeit zu schliessen gewesen, weshalb die vorinstanzliche Verneinung des Rentenanspruchs auch unter diesem Blickwinkel zu bestätigen gewesen wäre. Daran hätte sich auch dann nichts geändert, wenn sich der Beschwerdeführer, wie mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut vorgebracht wird, im Zusammenhang mit der kurzzeitigen Anstellung als Primarlehrer in der Gemeinde M.________ vom 14. Oktober 1991 bis 24. Januar 1992 auf Versicherungsschutz durch die Beschwerdegegnerin hätte berufen können (BGE 126 V 360 Erw. 5b, Urteil B. vom 22. Februar 2002, B 35/00, publiziert in TrEX 2002 295, je mit Hinweisen). 
4. 
Da Versicherungsleistungen im Streite liegen, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist daher gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die anwaltliche Vertretung geboten und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht offensichtlich aussichtslos war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Christian Häuptli, Lenzburg, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2'500.-- ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. Januar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: