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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 83/04 
 
Urteil vom 25. April 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Berger Götz 
 
Parteien 
Vorsorgestiftung der Z.________ AG, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
T.________, 1942, Beschwerdegegner, vertreten durch das Behindertenforum, Rechtsdienst für Behinderte, Klybeckstrasse 64, 4057 Basel 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 7. Juni 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1942 geborene T.________ war seit 17. August 1964 als Maurer für die Firma Z.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Vorsorgestiftung der Z.________ AG nachfolgend: Vorsorgestiftung) berufsvorsorgeversichert. Im Rahmen einer Massenentlassung kündigte die Firma Z.________ AG das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 6. Dezember 1991 auf den 31. Januar 1992. In der Folge bezog T.________ Arbeitslosentaggelder. Im Juni 1993 meldete er sich zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 19. Mai 1995 sprach ihm die IV-Stelle Basel-Stadt rückwirkend ab 1. Juli 1993 eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 85 %, zu. 
 
Auf das Ersuchen des T.________ hin lehnte die Vorsorgestiftung einen Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge mit Schreiben vom 23. November 2001 ab. Zur Begründung gab sie an, die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei erst im Juli 1992, in einem Zeitpunkt, in welchem T.________ nicht mehr bei ihr versichert gewesen sei, eingetreten. Am 6. Dezember 2001 verzichtete die Vorsorgestiftung ausserdem bis zum 30. Juni 2003 auf die Einrede der Verjährung bezüglich noch nicht verjährter Forderungen. 
B. 
Am 23. Mai 2002 liess T.________ beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Klage gegen die Vorsorgestiftung erheben mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm basierend auf einem 85%igen Invaliditätsgrad "im Rahmen der am 06. 12. 2001 noch nicht verjährten Forderungsbestandteile" rückwirkend eine ganze Invalidenrente zuzüglich Verzugszins zu 5 % mindestens ab Datum der Klageeinreichung zu bezahlen; ferner sei die Beklagte zu verpflichten, ihn von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben zu befreien. Das kantonale Gericht holte bei Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine Expertise (vom 20. Dezember 2003) ein. Zu diesem Gutachten haben sich die Parteien mit Eingaben vom 19. Januar und 1. März 2004 vernehmen lassen. In Gutheissung der Klage verurteilte das kantonale Gericht die Vorsorgestiftung in der Folge, T.________ - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 85 % - ab 1. Februar 1993 eine Invalidenrente der obligatorischen Vorsorge und ab 1. Februar 1994 eine solche der überobligatorischen Vorsorge auszurichten; des Weiteren habe die Vorsorgestiftung die ausstehenden Invalidenrentenbeträge ab 23. Mai 2002 mit 5 % zu verzinsen; die Sache werde zur Berechnung der Rentenhöhe und der Zinsen an die Beklagte zurückgewiesen; schliesslich werde die Vorsorgestiftung verurteilt, den Kläger von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Alterskapital zu befreien (Entscheid vom 7. Juni 2004). 
C. 
Die Vorsorgestiftung lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Klage des T.________ sei abzuweisen. 
 
T.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Die Vorsorgestiftung hält in ihrer freiwilligen Stellungnahme zur Eingabe des T.________ an ihrem Standpunkt fest. T.________ lässt daraufhin ebenfalls seinen Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederholen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23, 24 und 26 BVG), das für die Leistungspflicht der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebende Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen) sowie den Nachweis des Eintrittes der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen; Urteil B. vom 22. Februar 2002, B 35/00) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Hinsichtlich der Verbindlichkeit der Beschlüsse der Organe der Invalidenversicherung für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ist zweierlei beizufügen: 
2.1.1 Nach der Judikatur (zuletzt BGE 126 V 310 f. Erw. 1 in fine mit Hinweisen) sind die Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Feststellungen der IV-Organe gebunden, insbesondere bezüglich des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG), soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Eine Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; AS 1987 456 und AS 2000 3721) und, nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003, angelegentlich der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 129 V 73). Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ja stützt sie sich darauf ab, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit sie für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche im IV-Verfahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der Verwaltung oder bei damaligem Beschwerdeverfahren vom Gericht im Rahmen einer prozessualen Revision hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 130 V 273 Erw. 3.1). 
2.1.2 Die Verbindlichkeitswirkung des Beschlusses der IV-Stelle fusst auf der Überlegung, die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen. Sie gilt folglich nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen (Urteil M. vom 14. August 2000, B 50/99). Die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruches durch die Invalidenversicherung schliesst sodann nicht aus, dass die den Anspruch auf Invalidenleistungen nach BVG begründende Arbeitsunfähigkeit (in geringerem Ausmass) schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist (nicht publizierte Erw. 4d des in SZS 2003 S. 45 f. zusammengefassten Urteils P. vom 11. Juli 2000, B 47/98). 
2.2 Die Organe der Eidgenössischen Invalidenversicherung gingen - offenbar gestützt auf einen Arztbericht des Dr. med. G.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 21. Juli 1993 - davon aus, dass der Beschwerdegegner seit 1. Juli 1992 aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, und eröffneten auf dieses Datum die einjährige Wartezeit. Eine weitergehende Begründung für den nach Ansicht der IV-Stelle auf den 1. Juli 1992 fallenden Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ist den Akten der Invalidenversicherung nicht zu entnehmen. Mit Blick auf die medizinischen Berichte besteht zu Recht Einigkeit darüber, dass der Beschwerdegegner an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden mit Krankheitswert leidet und zu mehr als zwei Dritteln invalid ist, was ihm nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) Anrecht auf eine ganze IV-Invalidenrente gibt und gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine volle BVG-Invalidenrente begründet. Strittig ist unter den Parteien die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit, welche dieser Invalidität zu Grunde liegt, in der Zeit von August 1964 bis Ende Februar 1992 eingetreten ist, als der Beschwerdegegner bei der Firma Z.________ AG beschäftigt und unter Beachtung der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG (in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung) für die Risiken Tod und Invalidität bei der Vorsorgestiftung versichert war. Ob eine Arbeitsunfähigkeit bereits in jenem Zeitraum bestand, musste die IV-Stelle beim Erlass der rentenzusprechenden Verfügung (vom 19. Mai 1995) nicht prüfen. Den Beginn einer allfälligen Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung), wonach der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbuch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war, hatte sie mit Blick auf die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom Juni 1993 und den erwähnten Bericht des Dr. med. G.________ vom 21. Juli 1993 auf Juli 1992 festgelegt. Über das Datum des Eintritts der allenfalls bereits vorher eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maurer für die Firma Z.________ AG musste sich die IV-Stelle nicht äussern. Insofern konnte demzufolge auch keine Bindungswirkung an Feststellungen der IV-Organe entstehen. Unter diesen Umständen ist, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, im vorliegenden Prozess frei zu prüfen, ob eine in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht erhebliche Arbeitsunfähigkeit bereits vor Juli 1992 eingetreten ist. 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht gelangte gestützt auf das Gutachten des Dr. med. M.________ vom 20. Dezember 2003 zum Schluss, es sei "mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen", dass die Arbeitsunfähigkeit (aus psychischen Gründen) mit dem Verlust der Arbeitsstelle bei der Firma Z.________ AG eingetreten sei. Weil das Arbeitsverhältnis am 31. Januar 1992 geendet habe und die Nachdeckungsfrist den Monat nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses umfasse, sei die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit noch während des Vorsorgeverhältnisses eingetreten. Mit der Leistungseinbusse im bisherigen Beruf sei eine vollständige Erwerbsunfähigkeit als psychischen Gründen einhergegangen. Unter diesen Umständen habe der Beschwerdegegner Anspruch sowohl auf eine obligatorische als auch auf eine überobligatorische Invalidenrente. Der Beschwerdegegner schliesst sich dieser Betrachtungsweise vollumfänglich an. 
3.2 Die Vorsorgestiftung geht demgegenüber davon aus, dass die psychischen Leiden, welche schliesslich zur Invalidität geführt haben, allmählich, jedenfalls aber nach dem Dahinfallen der Versicherungsdeckung, eingetreten seien. Sehr wahrscheinlich hätten sie sich manifestiert, nachdem der Beschwerdegegner während einiger Monate vergeblich eine neue, ähnliche Arbeitsstelle gesucht habe. 
4. 
Invalidenleistungen werden nach BVG von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG). Der Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit muss indes hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht bereits eine Arbeitsunfähigkeit von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weiter reichenden Folgen (lebenslange Rentenleistungen etc.) auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) zu erfolgen (zum Ganzen: Urteil B. vom 22. Februar 2002, B 35/00). 
4.1 Die ältesten vorliegenden Arztberichte befassen sich mit dem diagnostizierten chronischen Lumbovertebralsyndrom bei deutlichem Hohl-/Rundrücken. Dr. med. G.________ attestiert in der angestammten Tätigkeit als Maurer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juli 1992, empfiehlt eine psychiatrische Abklärung und die Anmeldung bei der Invalidenversicherung zur Durchführung beruflicher Massnahmen (Berichte vom 4. Juni und 21. Juli 1993). Dr. med. L.________, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie FMH, geht von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit in der Beschäftigung als Maurer aus; körperlich leichte oder mittelschwere Tätigkeiten seien ohne Einschränkung zumutbar, sofern sie nicht mit einer rückenbelastenden Körperhaltung, mit ständigem Sitzen oder häufigem Treppensteigen verbunden seien (Orthopädisches Gutachten vom 2. Mai 1994). Nachdem die Wiedereingliederung in den freien Arbeitsmarkt gescheitert war, veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung. In seiner Expertise vom 28. Dezember 1994 gibt Dr. med. M.________ an, der Beschwerdegegner leide unter einer ausgeprägten schizoiden Persönlichkeitsstörung mit zusätzlichen depressiven und zwanghaften Anteilen. Aus psychischen Gründen sei er in der freien Wirtschaft nicht arbeitsfähig. Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit äussert sich der Experte nicht. Im Gerichtsgutachten vom 20. Dezember 2003 hält Dr. med. M.________ an seinen Diagnosen fest und fügt an, eine Persönlichkeitsstörung beginne mit der Persönlichkeitsentwicklung im Kindes- und Jugendalter. Die spezifische schizoide Persönlichkeitsstörung sei durch einen Rückzug von affektiven, sozialen und anderen Kontakten geprägt und trete durch einzelgängerisches Verhalten zutage. Mit dieser Persönlichkeitsstörung habe der Beschwerdegegner wahrscheinlich schon immer gelebt und gearbeitet. Er sei wahrscheinlich seit dem Jahr 1964 beim gleichen Arbeitgeber geblieben, weil er sich in der Firma zurechtgefunden habe, seiner Arbeit habe nachgehen können und keine weiteren Anforderungen an seine Umstellungs- oder gar Teamfähigkeit gestellt worden seien. Hinweise dafür, dass er während der Zeit seiner Anstellung aus psychischen Gründen arbeitsunfähig gewesen wäre, seien nicht vorhanden. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen sei mit grosser Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust der Arbeitsstelle eingetreten. Der Beschwerdegegner sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, sich ausserhalb des ihm vertrauten Arbeitsumfeldes neu zu integrieren. 
4.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdegegner während seiner Tätigkeit bei der Firma Z.________ AG nie krank war. Lediglich während zweier Wochen war er einmal unfallbedingt abwesend. Für eine relevante Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses aus somatischen oder aus psychischen Gründen ergeben sich auch auf Grund der ärztlichen Angaben keinerlei Anhaltspunkte. Einzig die psychiatrische Expertise vom 20. Dezember 2003 spricht für die Möglichkeit, dass die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen mit dem Stellenverlust anfangs 1992 eingetreten sein könnte. Letztlich handelt es sich bei dieser Zeitangabe allerdings um eine reine Vermutung, bezogen auf einen im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens mehr als zehn Jahre zurückliegenden Lebensabschnitt des Beschwerdegegners, welche nicht geeignet ist, den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit innert der Nachdeckungsfrist bis spätestens Ende Februar 1992 mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Dr. med. M.________ spricht in diesem Zusammenhang denn auch wiederholt lediglich von einer Wahrscheinlichkeit ("wahrscheinlich ab Verlust der Arbeitsstelle 1992"; Gutachten, S. 4 und 6), an einer Stelle geht er von einer grossen Wahrscheinlichkeit aus ("Die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen trat mit grosser Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust der Arbeitsstelle ein."; Gutachten, S. 5). Unverzüglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezog der Beschwerdegegner Arbeitslosentaggelder und begab sich auf Stellensuche. Seine bis Juni 1993 andauernden Bemühungen, eine andere Beschäftigung zu finden, blieben erfolglos. Im Juni 1993 war erstmals die Rede von allenfalls notwendigen psychiatrischen Abklärungen. Das schliesslich von der IV-Stelle veranlasste Gutachten des Dr. med. M.________ vom 28. Dezember 1994 ergab die nunmehr bekannte schizoide Persönlichkeitsstörung ohne Hinweise auf den Beginn der mit dieser Diagnose verbundenen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Erst im Gerichtsgutachten vom 20. Dezember 2003 wird der Stellenverlust anfangs 1992 als massgebendes Datum für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angegeben. Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % erst nach Februar 1992 im Lichte der gesamten Umstände zumindest ebenso wahrscheinlich erscheint. Der Beschwerdegegner meldete sich am 3. Februar 1992 bei der Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug an, musste aber dann nach langer erfolgloser Stellensuche realisieren, dass er keine Beschäftigung auf dem freien Arbeitsmarkt mehr finden dürfte, weshalb er im Juni 1993 ein Leistungsbegehren bei der Invalidenversicherung eingereicht hat. Es spricht nichts dagegen, dass die vom Psychiater beschriebene Dekompensation in der Zeit zwischen März 1992 und Juni 1993, einhergehend mit der Erkenntnis, dass die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess scheitern könnte, eingetreten ist, als der Beschwerdegegner nicht mehr bei der Vorsorgestiftung versichert war. Da der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt umfassend abgeklärt ist und von zusätzlichen Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können, ist von Aktenergänzungen abzusehen. Nachdem es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, liegt Beweislosigkeit vor. Diese wirkt sich zu Ungunsten des Beschwerdegegners aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt gegenüber der Vorsorgestiftung den Anspruch auf Invalidenleistungen ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 1; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c). Unter diesen Umständen hat die Vorsorgestiftung dem Beschwerdegegner weder Leistungen aus dem obligatorischen noch solche aus dem überobligatorischen Bereich auszurichten. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die obsiegende Vorsorgestiftung hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 149 Erw. 4a mit Hinweisen), was auch für das erstinstanzliche Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 150 Erw. 4b). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. Juni 2004 aufgehoben und die Klage des Beschwerdegegners vom 23. Mai 2002 wird abgewiesen. 
2. 
Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 25. April 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: