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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_128/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 15. Juli 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 7. Januar 2013. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1967 geborene A.________ wurde bei Arbeiten auf der Autobahn von einem Personenwagen angefahren. Für die erlittenen Verletzungen sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger Unfallversicherer nach Abschluss der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2011 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 4'089.90 bei voller Erwerbsunfähigkeit sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 96'120.- bei einer Integritätseinbusse von 90 % zu (Verfügung vom 29. Juli 2011). 
Nachdem die IV-Stelle Bern die SUVA am 11. Oktober 2010 über die Gewährung einer ganzen Invalidenrente mit Beginn ab 1. Juni 2008 orientiert hatte, verfügte die SUVA am 13. Januar 2012 eine Komplementärrente von Fr. 2'222.20, was für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 21. Dezember 2010 eine Überentschädigung von Fr. 16'805.15 ergab, und verrechnete den zu viel ausbezahlten Betrag von Fr. 68'730.05 (Taggeld: Fr. 44'449.95 und Rente: Fr. 24'280.10) mit den Leistungen der Invalidenversicherung. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2012. 
 
B.  
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 7. Januar 2013 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen, da keine Überentschädigung vorliege. 
Während SUVA und Vorinstanz Abweisung der Beschwerde beantragen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
Streitig ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Überentschädigungsberechnung in der Höhe von Fr. 16'805.15 und dabei einzig die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes. Übrige Elemente der Überentschädigung - die anzurechnenden Sozialversicherungsleistungen, die Mehrkosten oder die Einkommenseinbussen von Angehörigen - stehen nicht im Streit, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 
 
2.1. Gemäss Art. 68 ATSG werden Taggelder unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt. Nach Art. 69 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses gewährt werden (Abs. 1). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen (Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der AHV und der IV sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt (Abs. 3). Es sind diejenigen Sozialversicherungsleistungen in die Berechnung der Überentschädigung einzubeziehen, die dasselbe Ereignis betreffen (Urteil 8C_512/2012 vom 7. Juni 2013 E. 5.3.7).  
 
2.2. Beim Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat praxisgemäss eine Abrechnung über die gesamte Bezugsperiode, beginnend ab der Entstehung des Anspruchs auf Taggelder der Unfallversicherung zu erfolgen (BGE 132 V 27 E. 3.1 S. 29; 126 V 193 E. 3 S. 195; SVR 2009 UV Nr. 7 S. 26, U 53/07 E. 3.2; RtiD 2010 II S. 204, 8C_774/2009 E. 5.1; Urteil 8C_415/2011 vom 19. Oktober 2011 E. 4.1). Mutmasslich entgangen ist derjenige Verdienst, den die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis wahrscheinlich erzielt hätte. Dieser Verdienst entspricht rechtlich nicht oder höchstens zufällig dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen. Massgebend für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens ist der Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 126 V 468 E. 4a S. 471; SVR 2009 UV Nr. 17 S. 65 E. 5.2, 8C_330/2008; Urteil 8C_917/2011 vom 20. März 2011 E. 10.1). Bei der Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes ist nicht der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) massgebend, sondern es ist den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der Versicherten auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen (SZS 2005 S. 321 und 557, B 119/06 E. 3.3 und B 17/03 E. 4.4).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er wäre ohne den erlittenen Unfall zum Equipenchef für eine Kleinmarkiererequipe ausgebildet worden, weshalb das hypothetische Einkommen der Jahre 2008, 2009 und 2010 um insgesamt Fr. 17'154.35 zu erhöhen sei, womit keine Überentschädigung entstehe. In Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes habe die Vorinstanz zwei entsprechende Bestätigungsschreiben der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten, der X.________ AG vom 17. August 2009 und 20. Juni 2012 nicht beachtet sowie die beantragten Zeugenbeweise (betreffend H.________, mitarbeitender Aktionär und F.________, administrativer Leiter/Finanzchef der X.________ AG) nicht abgenommen.  
SUVA und Vorinstanz erachten die berufliche Weiterentwicklung nicht als überwiegend wahrscheinlich. 
 
3.2. Das kantonale Gericht erwog, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des Unfallereignisses unbefristet im Bautenschutz für Reinigungs-, Maler- und Reparaturarbeiten im Tunnelbau angestellt gewesen, aber als Assistent an der Markierungsmaschine eingesetzt worden. Anhaltspunkte dafür, dass er fest in den Bereich der Kleinmarkierungen versetzt und zum Equipenchef ausgebildet worden wäre, fänden sich in den echtzeitlichen Dokumenten nicht. Die erstmals im Einspracheverfahren vorgebrachte berufliche Weiterentwicklung erscheine daher als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich.  
 
3.3. In der Schadenmeldung UVG vom 29. Juni 2007 gab die X.________ AG an, der Beschwerdeführer sei bei ihr als Mitarbeiter im Bautenschutz mit einem monatlichen Grundlohn von Fr. 4'400.- tätig gewesen. Im Schreiben vom 16. Juli 2008 führte sie aus, sie hätte mit Blick auf die Lohnentwicklung im Jahr 2008 sicher eine grössere Lohnkorrektur vorgesehen sowie die normale Teuerung vergütet. Der Lohn im Jahre 2008 wäre ganz sicher auf Fr. 4'700.- monatlich angesetzt worden. Auf Nachfrage der SUVA zur weiteren hypothetischen Lohnentwicklung (allerdings in Erwähnung der Tätigkeit im Bautenschutz) nannte die X.________ AG im Schreiben vom 19. März 2010 für das Jahr 2009 einen Monatslohn von Fr. 4'850.- und für das Jahr 2010 einen solchen von Fr. 5'000.-. Auf eine bereits vorgenommene oder geplante Einsetzung des Versicherten in der Strassenmarkierung mit der Ausbildung zum Equipenchef wies die ehemalige Arbeitgeberin nirgends hin. Der Beschwerdeführer gab seinerseits gegenüber der SUVA anlässlich einer Besprechung vom 26. Juli 2007 an, dass er im Zeitpunkt des Unfalls als Assistent an der Markier-Maschine gearbeitet habe und normalerweise im Bautenschutz tätig gewesen sei. Damit in Widerspruch stehen die Angaben der X.________ AG vom 17. August 2009 zuhanden des Beschwerdeführers, wonach dieser bereits im Juli 2007 (vor dem Unfallereignis) als Mitarbeiter bei der Strassenmarkierung angestellt gewesen sei und er, ohne erlittenen Unfall, im August 2009 als Equipenchef einen Monatsverdienst von Fr. 5'500.- (zuzüglich Spesenersatz von Fr. 975.-) erzielt hätte. In einem Schreiben vom 20. Juni 2012 im Rahmen des Einspracheverfahrens wird gegenüber dem Rechtsvertreter des Versicherten weiter ausgeführt, der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Firma fest angestellt gewesen sei, zeige auf, dass er zum Equipenchef ausgebildet worden wäre, da Hilfsmarkierer nur für eine Saison angestellt würden. Er hätte nach Abschluss des ersten Jahres die Ausbildung zum Equipenchef durchlaufen müssen. Diese würde im Frühjahr, vor Beginn der von April bis November dauernden saisonalen Tätigkeit als Strassenmarkierer, stattfinden und zu einem Jahreslohn von mindestens Fr. 62'400.- nach Ausbildungsabschluss führen. Im zweiten Jahr als Equipenchef würde der Verdienst auf Fr. 71'500.- angehoben werden. Entsprechend diesen Ausführungen hätte der Versicherte demnach vor April 2008 seine Ausbildung als Equipenchef abgeschlossen und wäre anschliessend in der Strassenmarkierungssaison 2008 als Equipenchef tätig geworden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die verschiedenen Angaben der X.________ AG insgesamt unstimmig sind und sich hieraus die behauptete berufliche Weiterbildung zum Equipenchef nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ableiten lässt. Die erst letztinstanzlich nachgereichten Dokumente (Einzelarbeitsvertrag vom 30. März 2007, der eine [Fest-]Anstellung als Hilfsmarkierer in der Strassenmarkierung ab 1. April 2007 mit der Verpflichtung, die Ausbildung als Equipenchef Strassenmarkierer bis Ende 2007 zu absolvieren, festhält sowie eine Vereinbarung anlässlich eines Mitarbeitergesprächs vom 25. Januar 2007, die Ausbildung zum Equipenchef Markierung zu absolvieren) stellen sodann unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 BGG dar. Entgegen den Darlegungen in der Beschwerde gab nicht erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass dazu, zumal keine Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich wurden (nicht publ. E. 1.3 des Urteils BGE 138 V 286, in SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7, 8C_690/2011; BGE 135 V 194; SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63 E. 4, 8C_239/2008; vgl. auch Urteil 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3). Die Unterlagen beziehen sich vielmehr auf den bereits im Einspracheverfahren strittigen Punkt des mutmasslich entgangenen Verdienstes.  
Indessen bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in die Markierungsabteilung gewechselt und sich nach einer Saison zum Equipenchef ausgebildet hätte. Der Sachverhalt ist daher insofern unvollständig festgestellt worden, zumal nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass sich aus den Zeugenaussagen wesentliche Gesichtspunkte zur Beurteilung der strittigen Weiterbildung mit entsprechend höherem mutmasslichem Verdienst ergeben und die diesbezüglichen Unstimmigkeiten in den vorliegenden Akten ausgeräumt werden können. Damit drängen sich weitere diesbezügliche Sachverhaltsabklärungen in Form der beantragten Zeugenbeweise durchaus auf. Erst wenn auch die Zeugenbefragung ergibt, dass die behauptete Weiterbildung nicht überwiegend wahrscheinlich absolviert worden wäre, ist die von der SUVA berechnete Überentschädigung mit entsprechender Verrechnung zu viel ausbezahlter Leistungen zu bestätigen. Die Sache wird für diese Beweisabnahme und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG; Urteil 8C_727/2011 vom 1. März 2012 E. 5, nicht publ. in: BGE 138 V 147, aber in: SVR 2012 UV Nr. 20 S. 73; Urteil 8C_905/2011 vom 6. Juni 2012 E. 7 mit Hinweisen). 
 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 7. Januar 2013 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Juli 2013 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla