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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_642/2017  
 
 
Urteil vom 25. Januar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2017 (UV.2016.00200). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ ist seit 18. August 2014 bei der B.________ AG als Mechaniker angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 5. Juli 2015 stürzte er mit seinem Motorrad in einer Kurve und verletzte sich am linken Knie und an der linken Schulter. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ab 16. Juli 2015 war A.________ wieder voll arbeitsfähig, befand sich aber noch in Behandlung. Gestützt auf die Beurteilungen des med. pract. C.________, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt, Suva, vom 1. Oktober 2015, 26. Januar 2016 und 24. Februar 2016 sowie des Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Kreisarzt, Suva, vom 11. März 2016 stellte die Suva ihre Leistungen mit Verfügung vom 22. März 2016, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. August 2016, per 11. Februar 2016 ein. 
 
B.   
Mit Entscheid vom 10. Juli 2017 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ein gerichtliches Gutachten einzuholen. Eventualiter seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz, subeventualiter an die Suva, zur Einholung eines Gerichtsgutachtens zurückzuweisen. 
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Leistungseinstellung der Suva per 11. Februar 2016 bestätigt hat. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über das anwendbare Recht (BGE 141 V 657 E. 3.5.1 S. 661; Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387), den Anspruch auf Taggelder (Art. 10 Abs. 1 UVG), die Leistungsvoraussetzung des natürlichen Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), namentlich bei krankhaften Vorzuständen (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b) und bei Dahinfallen der kausalen Bedeutung einer unfallbedingten Ursache (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b; vgl. auch Urteil 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 353 E. 5b S. 360) und die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), speziell bei versicherungsinternen Ärzten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Darauf wird verwiesen. 
 
4.   
Die Vorinstanz hat in Erwägung 3 die Berichte des med. pract. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 17. August 2015 und 24. November 2015, des Dr. med. F.________, Facharzt für Radiologie, Zentrum für Medizinische Radiologie, vom 26. November 2015, des Dr. med. G.________, Leitender Arzt Orthopädie, H.________, vom 23. Dezember 2015 und 14. Januar 2016, des Dr. med. I.________, Facharzt für Innere Medizin, vom 23. Februar 2016 und des Dr. med. J.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 3. März 2016 zutreffend wiedergegeben. Dasselbe gilt für die in Erwägung 5 dargelegte Aktenbeurteilung des Dr. med. K.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie, Versicherungsmedizin, Suva, vom 16. November 2016 und den Bericht des Dr. med. L.________, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumazentrum M.________, vom 24. Februar 2016. Darauf wird ebenfalls verwiesen. 
Zudem finden sich Berichte des med. pract. E.________ vom 14. Juli 2015, der Frau Dr. med. N.________, Fachärztin für Radiologie, Zentrum für medizinische Radiologie, vom 16. Juli 2015 und der Dres. med. O.________ und P.________, Orthopädie, Universitätsklinik Q.________, vom 11. Juli 2016 bei den Akten. Auf diese wird - soweit notwendig - in den nachfolgenden Erwägungen weiter eingegangen. 
 
5.  
 
5.1. Der erstbehandelnde Arzt, med. pract. von E.________, vermerkte am 17. August 2015 und am 15. September 2015 diverse Prellungen/Verstauchungen, ohne nähere Angaben zu den verletzten Körperteilen zu machen. Im Bericht vom 14. Juli 2015 hatte er mitgeteilt, der Versicherte klage aktuell über Schmerzen an der HWS, im Nackenbereich, am linken Knie, am Handgelenk rechts, an Fingern rechts und links, teilweise am linken Fuss sowie abends Kopfschmerzen; zudem erwähnte med. pract. E.________ eine oberflächliche Schürfwunde über der linken Schulter sowie die am 10. Juli 2015 festgestellte Schmerzfreiheit und vollen Bewegungsumfang an beiden Schultern. Dr. med. N.________ schloss am 16. Juli 2015 ossäre Läsionen an LWS, BWS und Becken aus. Im Vordergrund standen denn auch Abklärungen zu einer allfällig den Unfall verursachenden Epilepsie, die jedoch nicht diagnostiziert werden konnte (vgl. den Bericht des Dr. med. R.________, Facharzt für Neurologie, vom 23. Juli 2015 und 16. September 2015 sowie zwei Berichte des Zentrums S.________, vom 28. August 2015). Med. pract. E.________ hielt gegenüber der Suva erstmals am 24. November 2015 zunehmende Schulterbeschwerden fest, ohne anzugeben, ob diese links oder rechts vorliegen. In der Folge stellten verschiedene Ärzte unterschiedliche Diagnosen an der linken Schulter.  
 
5.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass zeitnah zum Ereignis vom 5. Juli 2015 in den ärztlichen Berichten lediglich Prellungen/Verstauchungen diagnostiziert wurden, so dass spätestens vier Monate nach dem Unfall vom Erreichen des Status quo sine ausgegangen werden kann. Zu prüfen bleibt, ob die Ende November 2015 gemeldeten Beschwerden an der linken Schulter in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 5. Juli 2015 stehen.  
 
5.3. Dr. med. L.________ begründete den Zusammenhang der diagnostizierten Frozen shoulder mit dem Unfall vom 5. Juli 2015 damit, dass sich keine Hinweise auf eine intrinsische Ursache finden lasse, und hielt fest, die festgestellte Partialruptur der Infraspinatussehne könne nicht bestätigt werden. Die Universitätsklinik Q.________ gab in ihrem Bericht vom 11. Juli 2016 nicht an, weshalb die Frozen shoulder auf den Unfall vom 5. Juli 2015 zurückzuführen wäre. Auch den Berichten des Dr. med. I.________ vom 23. Februar 2016, des Dr. med. J.________ vom 3. März 2016 und des Dr. med. G.________ vom 23. Dezember 2015 und 14. Januar 2016 ist keine Erklärung für einen Zusammenhang der geklagten Schulterbeschwerden mit dem Ereignis vom 5. Juli 2015 zu entnehmen.  
 
5.4. Entgegen der Ansicht von Dr. med. L.________ reicht es für die Begründung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht aus, dass keine andere Ursache für den Gesundheitsschaden ersichtlich ist, da die blosse Möglichkeit den Anforderungen der Rechtsprechung nicht genügt (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Dies entspricht überdies der unzulässigen Argumentation "post hoc ergo propter hoc" (im Sinne von "nach dem Unfall, also wegen des Unfalls"; BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34 E. 4.2.3, U 290/06; vgl. auch Urteil 8C_260/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.2). Auch ist in Betracht zu ziehen, dass es sich bei Dr. med. L.________ um einen behandelnden Arzt handelt (vgl. zu deren Beweiswert BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470). Weiter fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass er seine Beurteilung in Kenntnis der vollständigen Akten abgab. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der erstbehandelnde med. pract. E.________ am 10. Juli 2015 an beiden Schultern Schmerzfreiheit und einen vollen Bewegungsumfang festgestellt hatte.  
Nach dem Gesagten vermag die Einschätzung des Dr. med. L.________ - die übrigen behandelnden Ärzte äussern sich nicht näher zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs - die einlässliche, nachvollziehbare und überzeugende Beurteilung des Dr. med. K.________ nicht in Zweifel zu ziehen. Somit kann auf die Einholung eines externen Gutachtens im Rahmen der grundsätzlich zulässigen antizipierten Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94) verzichtet werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469) und es hat beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Suva hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Januar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold